Arbeitsrecht

Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen mangelnder fachlicher Bewährung, Sporttest im Bereich, Ausdauer mehrfach nicht bestanden, negative Prognose, kein Erfordernis vorheriger Abmahnung, kein entgegenstehender Vertrauensschutz infolge (vorläufiger) Zulassung zur Qualifikationsprüfung bzw. Zusicherung des Ausbilders, Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen mangelnder fachlicher Bewährung

Aktenzeichen  W 1 K 21.617

Datum:
27.7.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 22934
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BeamtStG § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2
LlbG Art. 12 Abs. 5
FachV-Pol/VS §§ 21 ff.

 

Leitsatz

Gründe

Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei Bamberg (BPP) vom 21. April 2021 erweist sich vielmehr als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1. Gegen die formelle Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides bestehen keine Bedenken. Die Klägerin wurde mit Schreiben vom 21. September 2020 ordnungsgemäß gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG angehört. Auch haben sowohl der örtliche Personalrat als auch der Bezirkspersonalrat der Bayerischen Bereitschaftspolizei ordnungsgemäß an dem Entlassungsverfahren mitgewirkt, nachdem die Klägerin die Beteiligung des Personalrats beantragt hatte, Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 3 BayPVG. Mit Schreiben des BPP vom 23. März 2021 wurden die beiden zuvor genannten Gremien über die geplante Entlassung in Kenntnis gesetzt, woraufhin der Bezirkspersonalrat mit Schreiben vom 12. April 2021 hierzu ausdrücklich seine Zustimmung erteilt hat; der örtliche Personalrat hat der beabsichtigten Personalmaßnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen jedenfalls nicht widersprochen, sodass die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt gilt, Art. 72 Abs. 2 Satz 1 BayPVG. Die nach Art. 56 Abs. 5 Satz 1 BayBG zu beachtende Frist zur Entlassung von sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres wurde eingehalten, nachdem der Bescheid dem Bevollmächtigten der Klägerin am 29. April 2021 zugestellt wurde und die Entlassung mit Ablauf des 30. Juni 2021 verfügt wurde.
2. Der streitgegenständliche Entlassungsbescheid ist darüber hinaus auch materiell rechtmäßig. Materiellrechtlich findet die Verfügung vom 21. April 2021 ihre Rechtsgrundlage in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG i.V.m. Art. 12 Abs. 5 LlbG. Hiernach kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt hat. Der Entlassungstatbestand steht im Zusammenhang mit § 10 Satz 1 BeamtStG, wonach in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nur berufen werden darf, wer sich in der Probezeit hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat (vgl. BayVGH, B.v. 16.12.2015 – 3 CS 15.2220 – juris Rn. 31). Steht die fehlende Bewährung fest, ist der Beamte zu entlassen (Art. 12 Abs. 5 LlbG, vgl. BayVGH, B.v. 30.3.2017 – 3 CS 17.256 – juris m.w.N.). Die Beurteilung, ob sich der Beamte auf Probe bewährt hat, besteht in der prognostischen Einschätzung, ob er den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden sind, voraussichtlich gerecht wird. Mangelnde Bewährung liegt bereits dann vor, wenn begründete Zweifel bestehen, dass der Beamte diese Anforderungen erfüllen kann (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2017 – 3 CS 17.257 – juris m.w.N.). Ausgehend hiervon stellt der Begriff der Bewährung einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, hinsichtlich dessen der Behörde ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zukommt. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis, sodass die Einschätzung über Bewährung und Nichtbewährung eines Beamten ausschließlich dem Dienstherrn vorbehalten ist und durch die Verwaltungsgerichte nicht ersetzt werden kann. Die Prognoseentscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt, und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Die Zweifel müssen jedoch auf tatsächlichen Feststellungen und Erkenntnissen basieren und dürfen sich nicht im Bereich bloßer Mutmaßungen bewegen (vgl. BayVGH, B.v. 17.5.2017 – 3 CS 17.26 – juris; B.v. 20.3.2017 – 3 CS 17.257 – juris; U.v. 13.1.2016 – 3 B 14.1487 – juris).
Gegen die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit können insbesondere vorhandene Leistungsmängel sprechen. Die Befähigung umfasst die für die dienstliche Verwendung wesentlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften des Beamten. Die Begriffe Leistung und Befähigung hängen eng zusammen und sind in der Regel gemeinsam im Sinne einer fachlichen Bewährung zu würdigen. Bei der Prüfung der Frage, ob der Beamte nach seiner fachlichen Bewährung während der Probezeit den Anforderungen für eine Übernahme genügt, ist schon deswegen ein strenger Maßstab anzulegen, weil nach der Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten bestehen, auf fachliche Mängel mit Mitteln des Beamtenrechts zu reagieren. Die Feststellung der Bewährung hängt von den zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des Aufgabengebietes ab, dem der Beamte im Rahmen seiner Laufbahn bei einer Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit gewachsen sein muss. Die Bewährung muss sich dabei auf alle drei Merkmale, Eignung, Befähigung und fachliche Leistung beziehen (Weiß/Niedermaier/Summer, Beamtenrecht in Bayern, § 23 BeamtStG Rn. 148 f., 152).
3. a)
Dies zugrunde gelegt hat sich die Klägerin in der Probezeit hinsichtlich der fachlich geforderten Leistung und Befähigung nicht bewährt. Dabei obliegt es dem organisatorischen Ermessen jedes Dienstherrn, wie er einen Dienstposten zuschneiden will und welche Anforderungen demgemäß der Bewerberauswahl zugrunde zu legen sind (Weiß/Niedermaier/Summer, Beamtenrecht in Bayern, § 9 BeamtStG Rn. 105). Die Konkretisierung der unbestimmten Rechtsbegriffe der Eignung, Befähigung und Leistung und die Festlegung von Eignungskriterien und Eignungsanforderungen können – bei fehlender normativer Spezifizierung – durch das zuständige Ministerium oder die von diesem beauftragten Stellen erfolgen. Art. 33 Abs. 2 GG enthält keine Richtlinien darüber, in welcher Weise der Leistungsgrundsatz zu verwirklichen ist, sofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt ist; auf welche Weise der Dienstherr in diesem Rahmen dem Leistungsprinzip gerecht wird, unterliegt deshalb seinem Gestaltungsermessen, das wiederum auf seiner Personal- und Organisationshoheit basiert (BVerwG, B.v. 10.4.2014 – 1 WB 62/13 -, Rn. 41, juris).
In Übereinstimmung damit wurde in der Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz (FachV-Pol/VS) geregelt, dass die praxisorientierte Ausbildung den Beamten die zur Erfüllung der Aufgaben der Ämter ab der 2. Qualifikationsebene des Polizeivollzugsdienstes erforderlichen Schlüsselqualifikationen vermittelt, § 21 Satz 1 FachV-Pol/VS. Nach § 23 Sätze 1 und 3 FachV-Pol/VS ist für die Ausbildung die Bereitschaftspolizei zuständig. Die Inhalte der Ausbildung werden in einem Ausbildungsplan geregelt, der der Zustimmung des Staatsministeriums bedarf. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 18, Abs. 2 FachV-Pol/VS umfasst die Ausbildung u.a. das Fach Sport. Gliederung, Inhalte und Lernziele der Ausbildungsfächer, Anzahl und Verteilung der Unterrichtsstunden sowie Methodik und Didaktik der Vermittlung werden im Ausbildungsplan festgelegt. Nach § 26 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 FachV-Pol/VS haben die Beamten in Ausbildung die im Ausbildungsplan für die Ausbildungsabschnitte geforderten Leistungsnachweise zu erbringen. Wenn die geforderten Leistungsnachweise nicht erbracht werden, kann die Einstellungsbehörde eine Verlängerung bzw. Wiederholung eines Ausbildungsabschnitts genehmigen.
Entsprechend dem in vorstehenden Rechtsvorschriften genannten Ausbildungsplan für die 2. Qualifikationsebene des Polizeivollzugsdienstes in Bayern hat der Beamte in Ausbildung die für die Ausbildungsabschnitte geforderten Leistungsnachweise zu erbringen (Ziffer 5 des Ausbildungsplans), um seine fachliche Bewährung nachzuweisen. Leistungsnachweise ergeben sich […] aus den besonderen Fähigkeiten, die in den jeweiligen Ausbildungsabschnitten gefordert werden (Ziffer 6). Die Beamten in Ausbildung haben Nachweise zu folgenden besonderen Fähigkeiten zu erbringen: Sport […] (Ziffer 6.3). Das Ausbildungsziel des 4. Ausbildungsabschnitts hat nicht erreicht und sich damit fachlich nicht bewährt, wer den Leistungsnachweis besonderer Fähigkeiten im Sport nicht erbracht hat […]. An dem jeweils folgenden Ausbildungsabschnitt kann nur teilnehmen, wer die vorgeschriebenen Ausbildungsziele erreicht hat (Ziffer 8). Den Leistungsnachweis besonderer Fähigkeiten für einen Ausbildungsabschnitt hat nicht bestanden, wer im Gesamtergebnis Sport weniger als 5 Punkte erreicht hat. Den Leistungsnachweis besonderer Fähigkeiten im Ausbildungsfach Sport hat ebenfalls nicht bestanden, wer in einem Teilbereich weniger als 2 Punkte – wie hier die Klägerin – oder in 3 Teilbereichen weniger als 5 Punkte erreicht hat (Leistungsnachweise besonderer Fähigkeiten Ziffer 1).
b) In Übereinstimmung mit vorstehenden Regelungen des Ausbildungsplans müssen im 3. bzw. 4. Ausbildungsabschnitt verschiedene Sportleistungen erbracht werden, u.a. im Teilbereich Ausdauer ein 30-Minuten-Lauf. Die Klägerin muss als Frau entsprechend der einschlägigen Wertungstabelle im 30-Minuten-Lauf mindestens 5000 m erreichen, um die zum Bestehen mindestens erforderlichen 2 Punkte zu erzielen. Die Klägerin hat diesen rechtmäßigerweise an sie gestellten Leistungs- bzw. Befähigungsnachweis jedoch nicht erbracht, da sie die geforderte Leistung weder im 3. noch im 4. Ausbildungsabschnitt erreichte. Vielmehr erzielte sie statt der erforderlichen 5000 m am 18. September 2019 lediglich 4750 m und am 16. Januar 2020 nur 4270 m.
Nach Ziffer 9.1 des Ausbildungsplanes wird Beamten in Ausbildung zur Erfüllung fehlender Leistungsnachweise besonderer Fähigkeiten im Sport bei Nichterreichen der Ausbildungsziele grundsätzlich eine Fristverlängerung gewährt, soweit Eignung, Befähigung und Leistung erwarten lassen, dass dieser das Ziel der Ausbildung künftig erreichen wird. Bei genehmigter Fristverlängerung wird der Übertritt in den nächsten Ausbildungsabschnitt unter der Bedingung gewährt, die fehlenden Leistungsnachweise besonderer Fähigkeiten innerhalb dieses Ausbildungsabschnitts zu erbringen. Eine weitere Fristverlängerung für dieselben Leistungsnachweise besonderer Fähigkeiten ist hierbei grundsätzlich nicht möglich.
Der Klägerin wurde aufgrund dieser Regelung mit Bescheid vom 20. Februar 2020 eine Fristverlängerung bis spätestens 27. April 2020 gewährt, welche sodann aufgrund der vorzeitigen Abgabe des Prüfungsjahrgangs 2/2020 an den polizeilichen Einzeldienst infolge der Corona-Pandemie mit E-Mail des BPP allgemein bis zum 29. Mai 2020, 12:00 Uhr, verlängert wurde. Die Klägerin erzielte bei einer erneut abgenommenen Prüfung im Ausdauerlauf am 28. Mai 2020 jedoch wiederum nicht die erforderlichen 5000 m, sondern nur 4650 m. Sodann wurde der Klägerin zu ihren Gunsten mit Schreiben des BPP vom 3. Juni 2020 erneut eine – letztmalige – Fristverlängerung zur Leistungserbringung bis spätestens 31. Juli 2020 eingeräumt. Allerdings vermochte die Klägerin diese Möglichkeit abermals nicht zu nutzen und erzielte im 30-Minuten-Lauf am 22. Juli 2020 schließlich ein Ergebnis von 4590 m.
Damit hat die Klägerin die in sie gesetzten Leistungserwartungen im Fach Sport, Teilbereich Ausdauer, nicht erfüllt und sich somit diesbezüglich in der Probezeit nicht bewährt. Es ist überdies auch nicht zu beanstanden, sondern vielmehr sachgerecht, dass für die Beamten der Fachlaufbahn des Polizeivollzugsdienstes eine breit gefächerte sportliche Leistungsfähigkeit, innerhalb der dem Aspekt der Ausdauer eine wichtige Bedeutung zukommt, vom Dienstherrn gefordert wird. Denn es stellen sich – wie allgemein bekannt – im Polizeivollzugsdienst immer wieder körperlich äußerst beanspruchende Einsatzlagen, die ein hohes Maß an körperlicher Fitness voraussetzen. Dass die in Rede stehende Leistungsanforderung – unter Berücksichtigung des dem Dienstherrn zustehenden weiten Gestaltungsermessens – nicht sachgemäß oder unrealistisch zu hoch angesetzt worden wäre, ist weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Die Klägerin hat die geforderte Leistung – unabhängig davon, dass es dem Dienstherrn im Rahmen seiner Organisationshoheit freisteht, sachgerechte Grenzwerte festzulegen, bei deren Unterschreitung unmittelbar von einer Nichtbewährung auszugehen ist – auch nicht nur geringfügig unterschritten, da ihr bei ihrem besten Ergebnis im Rahmen des 4. und 5. Ausbildungsabschnitts nicht etwa lediglich wenige Meter zu Zielerreichung gefehlt haben, sondern mindestens 250 m (bis zu 730 m). Der Dienstherr ist auch nicht etwa gehalten, die für die Erhaltung eines leistungsfähigen Polizeivollzugsdienstes ausschlaggebenden Gesichtspunkte der persönlichen und fachlichen Eignung aus Gründen der Kulanz oder Fürsorge außer Acht zu lassen, zumal dies einer Ungleichbehandlung gegenüber sämtlichen anderen Beamten in Ausbildung gleichkäme. Wie oben bereits ausgeführt, hat sich die Klägerin hinsichtlich sämtlicher Teile von Eignung, fachlicher Leistung und Befähigung in der Probezeit zu bewähren, sodass ihr auch nicht zugutekommen kann, dass sie in anderen Teilbereichen, etwa in den durchgeführten Praktika, von ihren Ausbildern als (gut) geeignet angesehen wurde bzw. andere Teilbereiche des Ausbildungsfachs Sport bestanden hat, zumal diese unabhängig von der Ausdauerfähigkeit für den Polizeivollzugsdienst erforderliche anderweitige spezifische sportliche Grundfertigkeiten zum Gegenstand haben (etwa Schwimmen bzw. Kraftübungen).
c) Darüber hinaus ist im Rahmen der vorzunehmenden prognostischen Einschätzung auch nicht davon auszugehen, dass die Klägerin der hier in Rede stehenden Anforderung im Bereich Ausdauer, die mit der Wahrnehmung der Ämter ihrer Laufbahn verbunden ist, künftig gerecht werden wird, wobei in besonderem Maße auch zu berücksichtigen ist, dass eine mangelnde Bewährung bereits dann vorliegt, wenn begründete Zweifel bestehen, dass der Beamte die Anforderungen erfüllen wird. Die negative Prognose ergibt sich hier daraus, dass die Klägerin im Rahmen ihrer gesamten Ausbildung bei sieben durchgeführten Prüfungen im Bereich Ausdauer überhaupt nur einmal – nach Fristverlängerung im 3. Ausbildungsabschnitt – das geforderte Mindestergebnis von 5000 m erreicht hat und dies mit 5020 m auch nur sehr knapp. Die letzten vier Prüfungsergebnisse in den zeitlich näher liegenden Ausbildungsabschnitten 4 und 5 sind sodann wieder merklich schlechter ausgefallen (zwischen 4270 und 4750 m), wobei sich auch innerhalb dieser vier Leistungsdaten nicht etwa eine kontinuierliche Verbesserung abgezeichnet hat oder die zu erzielende Leistung nur ganz geringfügig unterschritten worden ist, sodass – auch unter Beachtung, dass die Leistungsnorm in der Vergangenheit einmal knapp überschritten wurde – ein Erreichen des Ausbildungsziels künftig nicht realistisch zu erwarten ist. Vielmehr sind bei der Klägerin in dem spezifischen Teilbereich stagnierende Leistungen zu verzeichnen, da sie im Bereich Ausdauer an ihren körperlichen Grenzen angelangt ist. Dies wird letztlich auch durch Stellungnahmen des Sportleiters der Klägerin bestätigt. So wies dieser etwa am 17. Januar 2020 in einer Stellungnahme die Klägerin betreffend darauf hin, dass das Ausbildungsfach Sport im 3./4. Ausbildungsabschnitt im Hinblick auf den 30-Minuten-Lauf nicht bestanden worden sei. Ein eingehendes sportfachliches Gespräch nach der ersten nicht bestandenen Prüfung über Training und Ernährung habe mit 480 m weniger in der zweiten Prüfung keinen Erfolg gezeigt. Den nach der ersten Prüfung erstellten Trainingsplan habe sie wegen der anschließenden SV-Prüfung nicht umsetzen können. Mit Eintritt in das Praktikum II habe sie die Auflage zu wöchentlichen Trainingsaufzeichnungen bekommen; ihre auferlegten Aufzeichnungen habe sie ungenau geführt. Das angebotene Leichtathletikabteilungstraining habe sie nicht besucht. Die Klägerin sei mental nicht bereit, intensivere Trainingseinheiten durchzuführen. Sie habe auch vor jeder Prüfung ein „Kopfproblem“, wie sie es bezeichne. Sie sei übergewichtig und oft kränklich. All diese Faktoren, welche bereits im 1. und 2. Ausbildungsabschnitt zutage getreten seien, zeichneten über die Gesamtdauer der Ausbildung ein wenig leistungsfähiges Bild. Die Wiederholungsprüfung habe große Mängel auch im Bereich der Grundlagenausdauer aufgezeigt.
Vor diesem Hintergrund ist die vom Dienstherrn vorgenommene Prognose, für die diesem ein Beurteilungsspielraum zukommt, der hier ersichtlich nicht überschritten ist, in keiner Weise zu beanstanden. Aus den genannten Gründen ist nicht zu erwarten gewesen, dass die Klägerin das hier streitgegenständliche Ausbildungsziel künftig erreichen wird, sodass ihr auch keine Wiederholung des 4. Ausbildungsabschnitts gemäß Ziffer 9.2 des Ausbildungsplanes zu genehmigen war. Überdies kommt eine solche Ausbildungswiederholung für einen im Rahmen einer Fristverlängerung nicht erbrachten Leistungsnachweis besonderer Fähigkeiten grundsätzlich nicht in Betracht (Ziffer 9.2. 3. Absatz).
d) Dieser negativen Prognose steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin die Qualifikationsprüfung im Gesamtergebnis (7,95 Punkte) und deren Teilprüfungen bestanden hat, vgl. § 35 FachV-Pol/VS. Denn die fachliche Bewährung in der Probezeit wird nicht ausschließlich durch das Bestehen der Qualifikationsprüfung nachgewiesen, sondern – kumulativ – auch durch die Erbringung darüber hinaus geforderter Leistungsnachweise aus dem Bereich der besonderen Fähigkeiten. Ziffer 6 des Ausbildungsplanes weist auf das Erfordernis der Erbringung derartiger Leistungsnachweise hin und dass diese nicht Teil des Gesamtprüfungsergebnisses der Qualifikationsprüfung sind. Vielmehr ist bereits Voraussetzung für eine Zulassung zur Qualifikationsprüfung, dass der Beamte am Vorbereitungsdienst ordnungsgemäß teilgenommen und alle Ausbildungsziele erreicht hat, § 27 Abs. 1 FachV-Pol/VS. Dies war bei der Klägerin im 4. Ausbildungsabschnitt mit dem Nachweis besonderer Fähigkeiten im Bereich Sport, Teilbereich Ausdauer, wie dargestellt, gerade nicht der Fall. In Übereinstimmung mit den Ziffern 8 und 9.1 des Ausbildungsplanes wurde der Klägerin mit Schreiben des BPP vom 20. Februar 2020 der Übertritt in den 5. Ausbildungsabschnitt vielmehr nur unter der Bedingung gewährt, den fehlenden Leistungsnachweis besonderer Fähigkeiten im Sport bis spätestens 27. April 2020 nachzuholen. Überdies findet sich in dem genannten Schreiben auch der Hinweis, dass eine Zulassung zur Qualifikationsprüfung nur erfolgt, wenn der noch fehlende Leistungsnachweis erbracht wird, d.h. die bestandene Qualifikationsprüfung stellt hier keinen umfänglichen Nachweis der Bewährung in der Probezeit dar.
Nach alledem hat sich die Klägerin in der Probezeit im Hinblick auf die fachliche Leistung und Befähigung nicht bewährt. Dass der Begriff der mangelnden Bewährung verkannt oder hierbei allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet worden sind, ist entsprechend vorstehender Ausführungen nicht zu erkennen.
4. Nachdem die Tatbestandsvoraussetzung der Nichtbewährung in der Probezeit vorliegt, „kann“ die Klägerin entlassen werden.
Es bedarf im vorliegenden Fall auch nicht der vorherigen Abmahnung der Klägerin. Nach der Rechtsprechung wird eine Abmahnung dann für erforderlich erachtet, wenn andernfalls die Entlassung für den Beamten überraschend käme und die Mängel grundsätzlich behebbar erscheinen (vgl. BayVGH, B.v. 30.8.2019 – 3 ZB 18.508 – juris; B.v. 3.2.2020 – 3 ZB 18.2352 – juris). Eine Abmahnung scheidet jedenfalls dann aus, wenn bereits ein einzelnes Vorkommnis so schwerwiegend erscheint, dass darin ein nicht mehr behebbarer Mangel zu sehen ist. Eine Verpflichtung zur Abmahnung besteht auch dann nicht, wenn mit der Abstellung des beanstandeten Mangels nicht gerechnet werden kann (Weiß/Niedermaier/Summer, Beamtenrecht in Bayern, § 23 BeamtStG Rn. 155 m.w.N.).
Soweit der Klägerbevollmächtigte geltend macht, dass der im Entlassungsbescheid erhobene Vorwurf einer Verhaltensschwäche in Form zu geringen eigenständigen Trainings und mangelnder Bereitschaft hierzu einen behebbaren Mangel darstelle, der nach entsprechender Belehrung abgestellt worden wäre, so wird völlig verkannt, dass der Klägerin – im Sinne einer Abmahnung – im Rahmen gewährter Fristverlängerungen die essenzielle Bedeutung des körperlichen Trainings und des Sports, der tatsächlichen Wahrnehmung der angebotenen Trainingsmöglichkeiten sowie der Erreichung der im Rahmen des Ausbildungsplans vorgeschriebenen Leistungen mehrfach und eindeutig vor Augen geführt wurde. Dies war bereits mit Schreiben vom 15. Februar 2019 im Rahmen des 2. Ausbildungsabschnitts der Fall, sodann mit Schreiben vom 20. Februar 2020 im 4. Ausbildungsabschnitt und schließlich im 5. Ausbildungsabschnitt mit Schreiben vom 3. Juni 2020. Darin findet sich jeweils der nicht misszuverstehende Hinweis: „Wir weisen Sie ausdrücklich auf die zentrale Rolle des körperlichen Trainings und des Sports bei der Ausbildung zur Polizeibeamtin hin. Die vom Ausbildungsseminar angebotenen Aufbautrainingsmöglichkeiten und Prüfungsvorbereitungen sind zu nutzen.“ Entsprechend der Stellungnahme des Sportleiters der Klägerin vom 17. Januar 2020 teilte dieser überdies mit, dass er mit der Klägerin nach dem ersten erfolglosen Ausdauerlauf am 18. September 2019 ein eingehendes sportfachliches Gespräch über Training und Ernährung geführt habe. Es sei ein Trainingsplan erstellt worden und mit Eintritt in das Praktikum II sei ihr die Auflage von wöchentlichen Trainingsaufzeichnungen gemacht worden. Einem weiteren Vermerk des Sportleiters vom 28. Mai 2020 ist zudem zu entnehmen, dass nach Bekanntwerden der E-Mail des BPP vom 5. Mai 2020 betreffend eine weitere allgemeine Fristverlängerung zur Leistungserbringung bis spätestens 29. Mai 2020 die Klägerin umgehend hierüber informiert und sie zu einem Leistungstest eingeladen worden sei. Danach sei in Absprache ein Trainingsplan für sie erstellt worden.
Unter Zugrundelegung all dessen liegt es fern, dass eine Entlassung für die Klägerin überraschend gekommen sein soll, zumal diese selbst bereits in ihrem Fristverlängerungsgesuch vom 14.11.2019 die maßgeblichen Vorschriften des Ausbildungsplans zitiert und mitgeteilt hat, dass im Falle des Nichtbestehens die Entlassung von Amts wegen drohe. Der Klägerin war damit nicht nur die Notwendigkeit der Erbringung der konkreten sportlichen Leistung in absolut ausreichendem Maße klargemacht worden, sondern auch die Notwendigkeit des entsprechenden Trainings, was mit ersterem Aspekt naturgemäß untrennbar verbunden ist und sich einer seinerzeit 22-jährigen Auszubildenden überdies ohne weiteres hätte aufdrängen müssen (vgl. auch § 24 Abs. 1 Satz 1 FachV-Pol/VS: Die Beamten sind verpflichtet, sich mit vollem persönlichen Einsatz der Ausbildung zu widmen). Unabhängig davon hat der Beklagte den mangelnden Trainingseifer im Entlassungsbescheid erkennbar auch nur ergänzend angeführt, da entscheidungserheblich für die festgestellte mangelnde Leistung/Bewährung allein die Nichterfüllung der geforderten sportlichen Leistung war.
5. Die streitgegenständliche Entlassung weist schließlich auch keinen Ermessensfehler oder Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auf, insbesondere ist kein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes gegeben. Wenn die mangelnde Bewährung eines Beamten auf Probe – wie hier – feststeht, besteht für den Dienstherrn auch im Rahmen der „Kann-Regelung“ des § 23 Abs. 3 BeamtStG kein Handlungsermessen mehr, weil nach § 10 Satz 1 BeamtStG nur der Beamte, der sich in der Probezeit bewährt hat, in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen werden darf (vgl. BayVGH, B.v. 15.4.2011 – 3 CS 11.5 – juris). Steht die fehlende Bewährung fest, ist der Beamte zu entlassen (Art. 12 Abs. 5 LlbG, vgl. BVerwG, U.v. 31.5.1990 – 2 C 35/88 – BVerwGE 85, 177; BayVGH, B.v. 29.7.2014 – 3 CS 14.917; BayVGH, B.v.16.3.2011 – 3 CS 11.13 – jeweils in juris). § 10 Satz 1 BeamtStG wirkt sich insofern als eine absolute Ermessensschranke aus, die bei feststehender mangelnder Bewährung nur die Entlassung als sachgerecht erscheinen lässt. Dem Dienstherrn kommt insoweit kein Ermessen mehr zu. Nach Art. 12 Abs. 5 LlbG werden Beamte, die sich nicht bewährt haben oder nicht geeignet sind, entlassen. Das Wort „können“ in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG trägt lediglich dem Gesichtspunkt Rechnung, dass die Probezeit ggf. zu verlängern ist, wenn die (Nicht-) Bewährung noch nicht endgültig feststeht (Art. 12 Abs. 4 LlbG). Steht die mangelnde Bewährung hingegen endgültig fest, ist der Beamte zu entlassen (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Bd I, § 23 BeamtStG Rn. 160; Beck’scher Online-Kommentar Beamtenrecht, Stand: November 2018, § 23 BeamtStG Rn. 55; BayVGH, B.v. 31.7.2015 – 3 ZB 12.1613 – juris Rn. 7).
Unabhängig davon hat der Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid (Seite 10 f.) sein Ermessen erkannt und ohne Rechtsfehler ausgeübt. Eine Verlängerung der Probezeit gemäß Art. 12 Abs. 4 LlbG wurde vom Dienstherrn hier zu Recht nicht gewährt, da aufgrund der nicht zu beanstandenden negativen Prognose hinsichtlich der fachlichen Bewährung im Bereich der Ausdauerfähigkeit (vgl. oben) feststand, dass die Klägerin für den Polizeivollzugsdienst in der 2. Qualifikationsebene nicht geeignet war, so dass eine Verlängerung der Probezeit nicht in Betracht kam. In diesem Zusammenhang ist maßgeblich auch zu berücksichtigen, dass der Klägerin bereits im Rahmen der Möglichkeiten des Ausbildungsplans (vgl. Ziffer 9.1) eine wiederholte – jedoch im Ergebnis erfolglose – Fristverlängerung gewährt wurde.
Das Erfordernis einer Abwägung auf der Rechtsfolgenseite stellt sich bei einer unumstößlich feststehenden mangelnden Bewährung allenfalls noch dann, wenn dem § 10 BeamtStG, der einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses entgegensteht, rechtlich gleichrangige Gesichtspunkte gegenüberstehen, die gegen eine Entlassung sprechen. Als solche Gründe können die Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG) und der Vertrauensschutz in Betracht kommen. Durch die Entlassung wegen mangelnder Bewährung wird jedoch grundsätzlich nicht gegen die Fürsorgepflicht verstoßen (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer, Beamtenrecht in Bayern, § 23 BeamtStG Rn. 162 f.). Vor diesem Hintergrund musste der Beklagte nicht etwa deshalb von der Entlassung absehen, weil die Klägerin „lediglich“ einen Leistungsnachweis besonderer Fähigkeiten im Sport im Teilbereich Ausdauer nicht bestanden hat, zumal ihr diesbezüglich – gerade aus Fürsorge- und Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten – bereits eine mehrfache Fristverlängerung gewährt worden war. Denn die Fürsorgepflicht gebietet keinesfalls ein Außer-Acht-Lassen der für die Erhaltung eines angesehenen und leistungsfähigen Beamtentums ausschlaggebenden Gesichtspunkte der persönlichen und fachlichen Eignung (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer, a.a.O.), sodass der Dienstherr grundsätzlich – und so auch hier – auf der vollständigen Erbringung jeglicher geforderter Leistungsnachweise bestehen darf.
Ein abweichendes Ergebnis folgt schließlich auch nicht aus Vertrauensschutzgesichtspunkten. Soweit die Klägerin hat vortragen lassen, dass der Dienstherr ihr durch die Zulassung zur Qualifikationsprüfung, § 27 Abs. 1 FachV-Pol/VS, deutlich gemacht habe, dass ihre Leistungen in jeder Hinsicht genügten, sodass ein Vertrauenstatbestand und falsche Erwartungen geweckt worden seien, dass der ausstehende Leistungsnachweis nicht mehr erbracht werden müsse, was ihr überdies auch ihr Seminarleiter zugesichert habe, und hierdurch auch ihr Trainingsverhalten und ihre Leistungsfähigkeit beeinflusst worden seien, so kann dem nicht gefolgt werden.
Korrekt ist demgegenüber vielmehr, dass für die Klägerin bereits aus dem Ausbildungsplans eindeutig erkennbar hervorging, dass die hier in Rede stehende Ausdauerleistung in jedem Fall zu erbringen war. Dies ergibt sich klar aus den dortigen Ziffern 6.3, 8 und 9.1, wobei in letzterer Regelung ausdrücklich dargelegt wird, dass bei genehmigter Fristverlängerung der Übertritt in den nächsten Ausbildungsabschnitt (nur) unter der Bedingung gewährt wird, die fehlenden Leistungsnachweise besonderer Fähigkeiten innerhalb dieses Ausbildungsabschnitts zu erbringen. Dass der Klägerin all dies bekannt und bewusst war, hat sie mit ihrem Antrag auf Fristverlängerung vom 14. November 2019 selbst zum Ausdruck gebracht, indem sie auf die entsprechenden Regelungen des Ausbildungsplanes verwiesen und erklärt hat, dass ihr bekannt sei, dass im Falle des Misserfolges die Entlassung von Amts wegen drohe. Überdies ist von Seiten des BPP auch in der Folge gegenüber der Klägerin mehrfach und eindeutig darauf hingewiesen worden, dass der noch ausstehende Leistungsnachweis nachzuholen ist. Dies wurde ihr etwa mit Schreiben vom 20. Februar 2020 mitgeteilt, wonach sie das Ausbildungsziel des 4. Ausbildungsabschnitts wegen fehlender fachpraktischer Leistungen nicht erreicht habe, ihr jedoch die Gelegenheit gegeben werde, diese bis spätestens 27. April 2020 nachzuholen. Auch nach Aufkommen der Covid-19-Pandemie wurde der Klägerin sodann Anfang Mai 2020 mündlich mitgeteilt, dass die Frist zur Leistungserbringung vom 27. April 2020 auf den 29. Mai 2020 verlängert worden sei, mit ihr ein Leistungstest abgehalten worden und ihr anschließend ein Trainingsplan ausgehändigt worden sei. Schließlich wurde die Klägerin abermals mit Schreiben des BPP vom 3. Juni 2020 darauf hingewiesen, dass sie letztmalig die Gelegenheit erhalte, die Leistungserbringung bis spätestens 31. Juli 2020 nachzuholen.
Nichts anderes ergibt sich auch aus der faktischen (vorläufigen) Zulassung zur Teilnahme an der Qualifikationsprüfung. Zwar erfolgt eine Zulassung zu dieser Prüfung nach § 27 Abs. 1 FachV-Pol/VS regelmäßig nur dann, wenn alle Ausbildungsziele erreicht worden sind. Allerdings wurde der Klägerin entsprechend vorstehender Ausführungen in hinreichender Weise verdeutlicht, dass die bislang nicht erbrachte sportliche Leistung (auch noch nach Absolvierung der Qualifikationsprüfung) nachzuholen ist und ihr bei Nichterreichen die Entlassung droht. Speziell im Schreiben vom 20. Februar 2020 wurde der Klägerin auch erläutert, dass die Zulassung zur Qualifikationsprüfung nur erfolgt, wenn der noch fehlende Leistungsnachweis erbracht wird. Damit handelte es sich bei der Zulassung um einen zulässigen vorläufigen Verwaltungsakt bzw. um eine zulässige Nebenbestimmung in Form einer auflösenden Bedingung nach Art. 36 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG, da diese Nebenbestimmung sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes (Erreichen sämtlicher Ausbildungsziele) erfüllt werden. Mit der Nichterfüllung der Bedingung bzw. mit einer endgültigen Entscheidung entfallen – wie vorliegend – die Wirkungen des entsprechenden Verwaltungsaktes (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 35 Rn. 180, § 36 Rn. 18 ff., 57 ff.).
Schließlich ergibt sich auch aus dem Vorbringen, dass der Seminarleiter der Klägerin ihr gegenüber eine Zusicherung abgegeben habe, dass bedingt durch die Pandemie auf eine Nachholung des Leistungsnachweises verzichtet würde, kein berücksichtigungsfähiger Vertrauensschutz, der einer Entlassung entgegenstehen würde. Denn zum einen hat der Seminarleiter der Klägerin ersichtlich bereits keine dem Schriftformerfordernis des Art. 38 BayVwVfG entsprechende Zusicherung abgegeben. Überdies handelte es sich unter Zugrundelegung des Vermerks des Seminarleiters vom 19. März 2021 auch inhaltlich nicht um eine bindende Zusage, da es insoweit bei Würdigung des objektiven Erklärungswerts sowie der Begleitumstände an der Verbindlichkeit der Erklärung, einem hinreichend deutlich zum Ausdruck gelangten Rechtsbindungswillen, ersichtlich gefehlt hat. Denn der Seminarleiter hat glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, dass er zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt in einem informellen Gespräch sinngemäß gegenüber der Klägerin geäußert habe, dass es seines Erachtens sehr gut sein könne, dass aufgrund der besonderen Umstände auf eine Nachholung des 30-Minuten-Laufs verzichtet werde. Es habe sich hierbei jedoch um eine persönliche Meinung, keinesfalls um eine Zusage gehandelt, dass seine Einschätzung tatsächlich zum Tragen komme. Es handelte sich demzufolge schlicht um eine rein persönliche Meinungsäußerung des Seminarleiters im Rahmen eines informellen Gesprächs, bei dem auch für die Klägerin erkennbar war, dass die Aussage des Gegenübers nicht von einem rechtserheblichen Bindungswillen getragen war, zumal vor dem Hintergrund, dass es nicht in dessen Entscheidungszuständigkeit lag, von dem Leistungsnachweis zu dispensieren. Vertrauensschutz konnte in diesem Zusammenhang zudem bereits deshalb nicht entstehen, da den Aussagen des Seminarleiters die oben zitierten eindeutigen schriftlichen Hinweise und Erklärungen des – insoweit zuständigen – BPP sowie die Regelungen des Ausbildungsplanes diametral entgegenstanden.
Die Annahme, dass sich unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen bei der Klägerin ein berücksichtigungsfähiger Vertrauensschutz hätte bilden können, die ausstehende Sportleistung nicht mehr erbringen zu müssen, erscheint daher bei sachgerechter Würdigung in keiner Weise nachvollziehbar.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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