Arbeitsrecht

Erinnerung gegen Kostenrechnung

Aktenzeichen  M 12 M 18.558

Datum:
2.3.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 43595
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 1 Abs. 2 Nr. 1, § 66

 

Leitsatz

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen eine Kostenrechnung des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 12. Januar 2018.
Mit Urteil vom 12. Oktober 2017 hat das Gericht im Verfahren M 12 K 17.728 die Klage des jetzigen Antragstellers abgewiesen (Nr. I) und ihm die Kosten auferlegt (Nr. II). Mit Beschluss vom selben Tag wurde der Streitwert auf 5.000,- Euro festgesetzt. Sowohl das Urteil als auch die Streitwertfestsetzung sind rechtskräftig.
Mit Kostenrechnung des Bayerischen Verwaltungsgerichts München zu dem Verfahren M 12 K 17.728 vom 12. Januar 2018, Buchungskennzeichen 0318.0320.7396, wurde der Antragsteller zur Zahlung von 438,- Euro aufgefordert.
Mit Schreiben vom 31. Januar 2018, eingegangen am 2. Februar 2018, wandte sich der Antragsteller gegen diese Kostenrechnung. Zur Begründung führte er aus, dass am 14. Januar 2016 (Az.: 10 C 15.1129, Buchungskennzeichen 0308.0258.7727) bereits die Hälfte des festgesetzten Betrags von 60 Euro innerhalb eines Monats von ihm bereits bezahlt worden sei. Beigefügt war eine Kostenrechnung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Januar 2016 zum Verfahren 10 C 15.1129, in der eine Beschwerdegebühr von 60,- Euro festgesetzt wurde, von der 30,- Euro auf den Antragsteller entfielen.
Die Kostenbeamtin half der Erinnerung nicht ab und legte sie mit Schreiben vom 5. Februar 2018 dem Gericht zur Entscheidung vor.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Die Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet und daher zurückzuweisen.
Über die Erinnerung entscheidet kraft Gesetzes der Einzelrichter (§ 66 Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes – GKG).
Die Kostenrechnung vom 12. Januar 2018 ist nicht zu beanstanden.
Die Gebühren richten sich gem. § 3 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. Kosten werden gem. § 3 Abs. 2 GKG nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben. Die Gerichtskosten wurden anhand des festgesetzten Streitwerts richtig berechnet. Gem. KV 5110 wurde zutreffend der dreifache Satz der sich bei einem Streitwert von 5.000,- Euro ergebenden Gebühr von 146,- Euro, mithin 438,- Euro, festgesetzt.
Die streitgegenständliche Kostenrechnung bezieht sich auf das Verfahren beim Bayerischen Verwaltungsgericht München mit dem Az. M 12 K 17.728. Der Richtigkeit der Kostenrechnung in diesem Verfahren steht es nicht entgegen, dass der Antragsteller in einem anderen verwaltungsgerichtlichen Verfahren beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Jahr 2016 (Az.: 10 C 15.1129) Kosten entrichtet hat.
Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung war daher zurückzuweisen.
Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

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