Aktenzeichen M 16 M 16.2867
Leitsatz
1 Grundsätzlich gehören zu den für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen auch die Kosten eines Verfahrensbeteiligten, die durch die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins entstanden sind, und zwar auch dann, wenn das persönliche Erscheinen des Beteiligten nicht vom Gericht angeordnet worden ist. (redaktioneller Leitsatz)
2 Ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts Beteiligte eines Verfahrens, sind die Reisekosten des Behördenvertreters für die Teilnahme am Termin zur mündlichen Verhandlung im Allgemeinen erstattungsfähig; dies gilt auch für den Fall anwaltschaftlicher Vertretung (Anschluss an BayVGH BeckRS 2015, 46427). (redaktioneller Leitsatz)
3 Nicht erforderlich ist aber die Teilnahme zweier Behördenvertreter mit ähnlicher Fachkompetenz (Anschluss an BVerwG BeckRS 2014, 56038). (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27. Mai 2016 wird insoweit aufgehoben, als darin Kosten für eine zweite Person zur Wahrnehmung des Termins vor dem Europäischen Gerichtshof als erstattungsfähig berücksichtigt werden.
II. Die abschließende Kostenfestsetzung wird auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen.
III. Der Beklagte/Erinnerungsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für eine zweite Person zur Wahrnehmung eines Termins beim Europäischen Gerichtshof.
Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 2015 (10 C 5.15) wurden die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 22. September 2009 (M 16 K 09.3302) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. September 2011 (22 B 10.2360) geändert und die Klage abgewiesen. Dem Kläger wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Mit Schreiben vom 24. März 2016 beantragte der Bevollmächtigte des Beklagten Kostenfestsetzung in Höhe von EUR 6.026,35. Zu den Aufwendungen seines Mandanten zählte er u.a. Reisekosten in Form von Flugkosten, Übernachtungskosten und Tage- und Abwesenheitsgeld für 2 Personen zur Wahrnehmung eines Termins vor dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg.
Mit Schreiben vom 4. Mai 2016 rügte die Klägerseite die Geltendmachung von Reisekosten für 2 Personen zur Wahrnehmung des genannten Termins. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Beklagte dorthin mit 2 Personen, insbesondere mit 2 Prozessbevollmächtigten habe anreisen müssen.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27. Mai 2016 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichts München die vom Beklagten im Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München, vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, vor dem Bundesverwaltungsgericht und vor dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg entstandenen notwendigen Aufwendungen auf insgesamt EUR 6.026,35 fest. Der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde der Klägerseite am 6. Juni 2016, der Beklagtenseite am 1. Juni 2016 zugestellt.
An 13. Juni 2016 hat der Bevollmächtigte des Klägers die Entscheidung des Gerichts beantragt,
soweit im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27. Mai 2016 Kosten des Beklagten für eine zweite Person zur Wahrnehmung des Termins vor dem Europäischen Gerichtshof anerkannt wurden. Rechtsanwalt K. sei dort nicht als Parteivertreter, sondern als Prozessbevollmächtigter des Beklagten anwesend gewesen. Rechtsanwalt B. sei hingegen weder Parteivertreter noch Prozessbevollmächtigter des Beklagten.
Der Beklagte beantragt,
die Erinnerung zurückzuweisen.
Er führt im Wesentlichen aus, die beanstandeten Reisekosten seien zu erstatten. Rechtsanwalt K. habe als Bevollmächtigter des Beklagten an dem Termin vor dem Europäischen Gerichtshof teilgenommen. Rechtsanwalt B. habe als stellvertretender Vorsitzender des Beklagten den angefochtenen Bescheid erlassen und habe den Termin demnach als Partei wahrgenommen. Nach ganz herrschender Meinung gehörten Reisekosten einer Partei zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung – auch wenn die Partei anwaltschaftlich vertreten sei – zu den notwendigen Kosten zweckentsprechender Rechtsverteidigung. Dabei komme es auch nicht darauf an, ob das persönliche Erscheinen einer Partei angeordnet gewesen sei.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle half der Erinnerung nicht ab und legte den Vorgang dem Gericht zur Entscheidung vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtakte dieses Verfahrens und des Verfahrens M 16 K 14.3302 verwiesen.
II.
Gegenstand der Erinnerung ist der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27. Mai 2016, soweit darin Kosten des Beklagten für eine zweite Person zur Wahrnehmung des Termins vor dem Europäischen Gerichtshof als erstattungsfähig berücksichtigt wurden.
Die hierauf beschränkte Erinnerung des Klägers und Erinnerungsführers ist zulässig (§§ 165, 151 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) und begründet.
Zu den von einem unterlegenen Beteiligten zu erstattenden Kosten zählen neben den Gerichtskosten die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten (§ 162 Abs. 1 VwGO). Die Notwendigkeit der Aufwendung muss aus der Sicht einer verständigen Partei beurteilt werden. Dabei ist jeder Beteiligte aus dem prozessrechtlichen Verhältnis heraus verpflichtet, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten (vgl. BayVGH, B. v. 8.5.2015 – 9 M 15.254 – juris Rn. 10 m.w.N.; vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 162 Rn. 3 m.w.N.).
Grundsätzlich gehören zu den für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen auch die Kosten eines Verfahrensbeteiligten, die durch die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins entstanden sind, und zwar auch dann, wenn das persönliche Erscheinen des Beteiligten nicht vom Gericht angeordnet worden ist (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 162 Rn. 5 m.w.N.). Ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts Beteiligte eines Verfahrens, sind die Reisekosten des Behördenvertreters für die Teilnahme am Termin zur mündlichen Verhandlung im Allgemeinen erstattungsfähig. Dies gilt auch für den Fall anwaltschaftlicher Vertretung (vgl. BayVGH, B. v. 8.5.2015 – 9 M 15.254 – juris Rn. 11 m.w.N.). Nicht erforderlich ist aber die Teilnahme zweier Behördenvertreter mit ähnlicher Fachkompetenz (vgl. BVerwG, B.v. 20.8.2014 – 9 KSt 3/14 – juris Rn. 4).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze war die Wahrnehmung des Termins vor dem Europäischen Gerichtshof durch Rechtsanwalt B. als Behördenvertreter neben der Wahrnehmung des Termins durch den Prozessbevollmächtigten des Beklagten (Rechtsanwalt K.) ausnahmsweise nicht erforderlich. Denn hier liegt die Besonderheit vor, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten im maßgeblichen Zeitraum auch Vorsitzender des Beklagten und somit auch Behördenvertreter war. Die Teilnahme von Rechtsanwalt B. am Termin stellt sich damit letztlich als Teilnahme eines weiteren Behördenvertreters mit vergleichbarer Sach- und Fachkompetenz dar, die nicht erforderlich war. Allein der Umstand, dass Rechtsanwalt B. in seiner damaligen Eigenschaft als stellvertretender Vorsitzender des Beklagten den streitgegenständlichen Bescheid unterzeichnet hat, macht seine Teilnahme am Termin vor dem Europäischen Gerichtshof nicht notwendig. Der Prozessverlauf zeigt zwar, dass schwierige Rechtsfragen zu klären waren. Der Sachverhalt war aber nicht derart komplex, dass die Anwesenheit des vorrangig mit der Angelegenheit befassten Behördenvertreters neben einem Prozessbevollmächtigten, der wegen seiner Tätigkeit innerhalb der Behörde – anders als Prozessbevollmächtigte üblicherweise – selbst über die erforderliche Sach- und Fachkompetenz verfügt, notwendig war.
Die Übertragung der abschließenden Kostenfestsetzung auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beruht auf § 173 VwGO i.V.m. § 573 Abs. 1 Satz 3 und § 572 Abs. 3 Zivilprozessordnung – ZPO (vgl. BayVGH, B.v. 3.12.2003 – 1 N 01.1845 – juris Rn. 20).
Der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da das Erinnerungsverfahren gerichtsgebührenfrei ist, ist ein Streitwert nicht festzusetzen.