Aktenzeichen M 10 M 15.1071
Leitsatz
Die Gerichtsgebühren richten sich grundsätzlich nach dem Streitwert und werden nach dem Kostenverzeichnis (KV als Anlage 1 zum GKG) erhoben (§ 3 GKG). Nach Nummer 5110 des Kostenverzeichnisses beträgt die Gebühr für allgemeine Verfahren vor den Verwaltungsgerichten im ersten Rechtszug das Dreifache. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin hatte am 28. Februar 2015 beim Verwaltungsgericht München Klage erhoben (M 10 K 15.791). Das Gericht setzte den Streitwert vorläufig auf 154,- Euro fest. Mit Kostenrechnung vom 4. März 2015 wurde als Verfahrensgebühr erster Instanz gemäß KV 5110 mit dreifachem Satz aus dem Streitwert von 154,- Euro eine Gebühr von 105,- Euro festgesetzt.
Mit Schreiben vom 13. März 2015 legte die Antragstellerin Erinnerung gegen den Kostenansatz ein. Zur Begründung wird vorgetragen, es seien Gebühren und Auslagen nach § 3 GKG festgesetzt worden, die in der Kostenrechnung festgesetzte Gebühr sei fristgerecht entrichtet worden. Das Gericht werde gebeten, im Rahmen der Erinnerung diese Kostenrechnung auf ihre Berechtigung zu überprüfen, eventuell zurückzuerstatten.
Das Verfahren M 10 K 15.791 wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9. Juli 2015 an das Amtsgericht München verwiesen. Rechtsmittel der Antragstellerin hiergegen zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof und zum Bundesverwaltungsgericht blieben erfolglos.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter.
Die nach § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung ist nicht begründet. Die in der Kostenrechnung vom 4. März 2015 angesetzten Kosten von insgesamt 105,- Euro sind der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Das Gericht hat den vorläufigen Streitwert nach § 63 Abs. 1 GKG durch Beschluss auf 154,- Euro festgesetzt. Nach § 3 Abs. 1 GKG richten sich die Gebühren grundsätzlich nach dem Streitwert. Sie werden nach dem Kostenverzeichnis (KV als Anlage 1 zum GKG) erhoben, § 3 Abs. 2 GKG. Bei einem Streitwert von 105,- Euro beträgt eine einfache Gebühr nach Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG 35,- Euro. Nach Nummer 5110 des Kostenverzeichnisses beträgt die Gebühr nach § 34 GKG für allgemeine Verfahren vor den Verwaltungsgerichten im ersten Rechtszug das Dreifache. Die mit der Kostenrechnung vom 4. März 2015 insgesamt festgesetzte Gebührenhöhe von 105,- Euro (3 x 35,- Euro) sind damit nicht zu beanstanden. Die Erinnerung ist deshalb zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 66 Abs. 8 GKG.