Arbeitsrecht

Festsetzung des Gegenstandswertes

Aktenzeichen  6 C 17.2193

Datum:
18.12.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
RVG RVG § 33 Abs. 1
RVG RVG § 23 Abs. 1 Satz 2

 

Leitsatz

Verfahrensgang

M 21 E 17.4129 2017-10-12 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 4.384,77 €.

Gründe

Der Verwaltungsgerichtshof hat den Gegenstandswert für das Verfahren der Rechtswegbeschwerde (§ 17a GVG) auf Antrag der Beigeladenen durch Beschluss selbständig festzusetzen (§ 33 Abs. 1 RVG), wobei die Entscheidung von der zuständigen Berichterstatterin als Einzelrichterin zu treffen ist (§ 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 1 RVG). Im vorangegangenen Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2017 war mit Blick auf Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zu § 3 GKG kein Streitwert festgesetzt worden.
Die Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren in dem zu Grunde liegenden Rechtswegbeschwerdeverfahren beruht auf § 23 RVG sowie § 52, § 47 GKG entsprechend. Ausgangspunkt für die Bemessung ist der Wert der Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs bei der Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens der Besoldungsgruppe A 16. Dieser Wert bemisst sich nach neuerer Rechtsprechung des Senats nach § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und beträgt – wie bei einer auf Neuverbescheidung des Beförderungsbegehrens gerichteten Hauptsacheklage – ein Viertel der für ein Kalenderjahr in dem angestrebten Amt zu zahlenden Bezüge nach Maßgabe von § 52 Abs. 6 Satz 1 bis 3 GKG (BayVGH, B.v. 24.10.2017 – 6 C 17.1429 – juris). Hieraus ergibt sich ein Betrag von 21.923,85 € (7.307,95 € × 12 = 87.695,40 € : 4).
Für Beschwerden in Rechtswegfragen, die wie hier einen bloßen Zwischenstreit betreffen, beträgt der Streit- und daher auch der Gegenstandswert nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein Fünftel des Wertes der Hauptsache (BayVGH, B.v. 26.4.2016 – 3 CE 15.2578 – juris Rn. 2; B.v. 26.1.2015 – 4 C 14.2206 – juris Rn. 2; B.v. 13.7.2012 – 6 CE 12.857 – Rn. 1; B.v. 10.1.2012 – 4 C 11.1060 – juris; vgl. auch OVG NW, B.v. 4.11.2014 – 19 E 377/14 – juris; OVG LSA, B.v. 18.3.2008 – 3 O 15/07 – juris m.w.N.). Hieraus errechnet sich der festgesetzte Gegenstandswert von 4.384,77 €.
Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).


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