Arbeitsrecht

Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit

Aktenzeichen  9 C 14.2020

Datum:
26.5.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 14733
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
RVG § 25 Abs. 1 Nr. 3, § 33 Abs. 4 S. 3, Abs. 8 S. 1
GKG Nr. 5502 Anl. 1 § 3 Abs. 2

 

Leitsatz

Da im Beschwerdeverfahren keine wertabhängigen Gerichtsgebühren anfallen (vgl. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG), ist eine Streitwertfestsetzung entbehrlich.  (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren wird auf 750,– Euro festgesetzt.

Gründe

Über den Antrag der Bevollmächtigten der Beklagten „auf Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren“ entscheidet der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG durch den Vorsitzenden als Berichterstatter. Da im Beschwerdeverfahren keine wertabhängigen Gerichtsgebühren anfallen (vgl. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG), ist eine Streitwertfestsetzung entbehrlich. Der Antrag wird deshalb dahingehend verstanden, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Beschwerdeverfahren durch Beschluss selbständig festzusetzen (§ 33 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 RVG).
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit bestimmt sich hier gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung für die Vollstreckungsgläubigerin hat und ist damit auf 750,– Euro festzusetzen. Diese Festsetzung folgt der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben.
Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).

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