Aktenzeichen 9 C 14.2020
GKG Nr. 5502 Anl. 1 § 3 Abs. 2
Leitsatz
Da im Beschwerdeverfahren keine wertabhängigen Gerichtsgebühren anfallen (vgl. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG), ist eine Streitwertfestsetzung entbehrlich. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren wird auf 750,– Euro festgesetzt.
Gründe
Über den Antrag der Bevollmächtigten der Beklagten „auf Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren“ entscheidet der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG durch den Vorsitzenden als Berichterstatter. Da im Beschwerdeverfahren keine wertabhängigen Gerichtsgebühren anfallen (vgl. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG), ist eine Streitwertfestsetzung entbehrlich. Der Antrag wird deshalb dahingehend verstanden, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Beschwerdeverfahren durch Beschluss selbständig festzusetzen (§ 33 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 RVG).
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit bestimmt sich hier gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung für die Vollstreckungsgläubigerin hat und ist damit auf 750,– Euro festzusetzen. Diese Festsetzung folgt der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben.
Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).