Arbeitsrecht

Festsetzung des Streitwerts, Entsorgungskosten, Asbesthaltige Abfälle, Abweichung von Ziffer 2.4.1 des Streitwertkatalogs 2013, Schätzung des Volumens

Aktenzeichen  W 10 K 16.1076

Datum:
30.4.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 38322
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 52 Abs. 1
GKG § 63 Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

Tenor

Der Streitwert wird im Verfahren W 10 K 16.1076 bis zur Abtrennung des Verfahrens W 4 K 19.635 auf 18.200,00 EUR, nach Abtrennung des Verfahrens W 4 K 19.635 auf 17.550,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Über die Festsetzung des Streitwerts entscheidet die Kammer (im Umkehrschluss aus § 6 Abs. 1, § 87a Abs. 2, 3 VwGO) in der Besetzung ohne ehrenamtliche Richter (§ 5 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
Gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes – GKG setzt das Prozessgericht, soweit – wie im vorliegenden Verfahren – eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 GKG nicht ergeht oder nicht bindet, den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten (u.a.) der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Es entspricht allgemeiner gerichtlicher Übung, bei der Ausübung des Ermessens auf die Empfehlungen des von der Streitwertkommission erarbeiteten Streitwertkatalogs – derzeit i.d.F. vom 18. Juli 2013 (Streitwertkatalog 2013, abgedruckt als Anhang in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019; Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020 zu § 164) – zurückzugreifen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 4.1.2021 – 15 C 20.2948 – juris Rn. 13; B.v. 20.3.2020 – 15 C 20.478 – juris Rn. 10). Für eine Klage gegen eine abfallrechtliche Beseitigungsanordnung sieht der Streitwertkatalog 2013 unter der Ziffer 2.4.1 einen Streitwert von 20,00 EUR/m³ Abfall vor. Gemäß der Vorbemerkung zu Ziffer 2 des Streitwertkatalogs gilt jedoch, soweit die nachfolgend aufgeführten Werte die Bedeutung (u.a.) der Anfechtung einer belastenden Maßnahme für den Kläger nicht angemessen erfassen, stattdessen das geschätzte wirtschaftliche Interesse bzw. der Jahresnutzwert. Im vorliegenden Fall war zu berücksichtigen, dass streitgegenständlich die Anordnung der Beseitigung und Entsorgung asbesthaltiger Abfälle war, für welche gegenüber nicht asbesthaltigen vergleichbaren Abfällen (Sägemehl, Hackschnitzel) wesentlich höhere Entsorgungskosten anfallen. Für beide Materialien bestehen, soweit diese nicht mit Asbest kontaminiert sind, zulässige Verwertungsverfahren, welche eine Beseitigung vermeiden. Es wäre daher dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers an einer Vermeidung der Beseitigung, welches gemäß § 52 Abs. 1 GKG allein maßgeblich ist, nicht angemessen, wenn der Streitwert an den nach Ziffer 2.4.1 des Streitwertkatalogs angenommenen Entsorgungskosten von 20,00 EUR/m³ Abfall orientiert festgesetzt würde. Anzusetzen sind daher stattdessen die voraussichtlichen Entsorgungskosten für die Beseitigung asbesthaltiger Abfälle, welche sich nach dem Schriftsatz des Beklagten vom 24. Mai 2017 (Bl. 91 Rückseite der Akte des Klageverfahrens I) im Kreisabfallzentrum W* … auf 130,00 EUR/t belaufen würden. Dem hat der Kläger nicht widersprochen, vielmehr führt er im Schriftsatz vom 28. September 2017 (Bl. 129 der Akte des Klageverfahrens I) aus, dass sich die Entsorgungskosten für die Beseitigung der (ursprünglich streitgegenständlichen) drei Haufen auf rund 11.500,00 EUR belaufen würden. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der von dem Beklagten angesetzte Wert der Entsorgungskosten von 130,00 EUR/m³ asbesthaltigen Abfalls unangemessen hoch wäre. Das Volumen der zu beseitigenden Abfälle darf dabei geschätzt werden, um dem Gericht aufwendige Ermittlungen zu ersparen (BVerwG, B.v. 8.11.2007 – 7 KSt 3.07 (7 C 5.07) – juris Rn. 2, 3; VG Bayreuth, U.v. 19.4.2018 – B 2 K 17.468 – juris Rn. 42; VG München, B.v. 6.7.2015 – M 17 S 15.557 – juris Rn. 122 f.; VG Weimar, U.v. 12.2.2014 – 7 K 608/11 We – juris Rn. 129).
Demzufolge ergibt sich für das Verfahren W 10 K 16.1076 (ursprünglich W 4 K 16.1076) bis zur Abtrennung des Verfahrens W 4 K 19.635 (letzteres betreffend den kleinen Sägemehlhaufen mit einem Volumen von ca. 5 m³) ein Streitwert von 18.200,00 EUR, welcher sich wie folgt zusammensetzt:
– großer Sägemehlhaufen (65 m³) x 130,00 EUR = 8.450,00 EUR
– Hackschnitzelhaufen (70 m³) x 130,00 EUR = 9.100,00 EUR
– kleiner Sägemehlhaufen (5 m³) x 130,00 EUR = 650,00 EUR
Gesamt 18.200,00 EUR.
Für das Verfahren W 10 K 16.1076 nach der Abtrennung des Verfahrens W 4 K 19.635 ergibt sich somit (abzüglich der Entsorgungskosten für den kleinen Sägemehlhaufen, 5 m³ x 130,00 EUR = 650,00 EUR) eine Summe der Entsorgungskosten von 17.550,00 EUR (8.450,00 EUR + 9.100,00 EUR).
Hinsichtlich des Verfahrens W 4 K 19.635, in welchem im Einstellungsbeschluss vom 28. Mai 2019 (Erörterungstermin) die Streitwertfestsetzung der Endentscheidung vorbehalten wurde, ergeht eine gesonderte Streitwertfestsetzung.


Ähnliche Artikel

Mobbing: Rechte und Ansprüche von Opfern

Ob in der Arbeitswelt, auf Schulhöfen oder im Internet – Mobbing tritt an vielen Stellen auf. Die körperlichen und psychischen Folgen müssen Mobbing-Opfer jedoch nicht einfach so hinnehmen. Wir klären Rechte und Ansprüche.
Mehr lesen

Das Arbeitszeugnis

Arbeitszeugnisse dienen dem beruflichen Fortkommen des Arbeitnehmers und helfen oft den Bewerbern in die engere Auswahl des Bewerberkreises zu gelangen.
Mehr lesen


Nach oben