Arbeitsrecht

Festsetzung Rehwildabschussplan, waldbauliche Zielsetzungen der Waldeigentümer nur bei ordnungsgemäßer Forstwirtschaft berücksichtigungsfähig, andere Schadensursache, Waldverjüngung, Wildverbiss

Aktenzeichen  B 1 K 20.634

Datum:
8.6.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 44558
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BJagdG § 21
BayJG Art. 32 Abs. 1
AVBayJG § 14
AVBayJG § 15
AVBayJG § 16 Abs. 1 S. 1 S. 2

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 9. April 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juni 2020 ist zulässig, aber unbegründet.
1. Der Kläger ist als Pächter des Gemeinschaftsjagdreviers gegen die Festsetzung eines Abschussplans als jagdausübungsberechtigter Revierinhaber klagebefugt (VG München, U.v. 9.3.2016 – 7 K 14.1557 – BeckRS 2016, 51271). Diese Klagebefugnis ist nach Auffassung der Kammer nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil dem Kläger (nach Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung) keine jagdrechtlichen Konsequenzen drohen, sollte er von der festgesetzten Abschusszahl im Rahmen des § 16 Abs. 1 Satz 2 Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes (AVBayJG) um 20% nach unten abweichen (mindestens 58 Stück), zumal der Kläger nicht nur Revierpächter, sondern auch Waldeigentümer und Jagdgenosse im streitgegenständlichen Revier ist.
2. Der Bescheid des Beklagten vom 9. April 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juni 2020 ist jedoch rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Nach § 21 Abs. 2 Bundesjagdgesetz (BJagdG) i.V.m. §§ 14 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2, 15 Abs. 1 AVBayJG sind für Rehwild für jeweils drei Jagdjahre Abschusspläne aufzustellen, die von der Jagdbehörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat zu bestätigen oder festzusetzen sind. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AVBayJG ist der eingereichte Abschussplan zu bestätigen, wenn er den Vorgaben des § 21 Abs. 1 BJagdG und Art. 32 Abs. 1 Satz 2 Bayerisches Jagdgesetz (BayJG) entspricht und im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand oder dem Inhaber des Eigenjagdreviers aufgestellt worden ist. In allen anderen Fällen ist der eingereichte Abschussplan – wie vorliegend – festzusetzen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 AVBayJG).
a. Der eingereichte Abschussplan war grundsätzlich zu bestätigen, da die gesetzlichen Vorgaben des § 21 BJagdG i.V. m. Art. 32 BayJG insbesondere dann erfüllt sind, wenn innerhalb der Hegegemeinschaft die Feststellung des Forstgutachtens, bezogen auf die Waldverjüngungssituation von einer günstigen oder tragbaren Verbissbelastung ausgeht (PdK Bay D-7, BayJG Art. 32). Der eingereichte Abschussplan erfüllte die Voraussetzungen der § 21 Abs. 2 BJagdG und Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG jedoch im Revier des Klägers nicht.
Der Abschuss des Wildes ist nach § 21 Abs. 1 BJagdG so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft vor Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschussregelung dazu beitragen, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint. Bei der Abschussplanung ist neben der körperlichen Verfassung des Wildes vorrangig der Zustand der Vegetation, insbesondere der Waldverjüngung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG).
Bei der jagdbehördlichen Entscheidung über den Abschussplan sind die unterschiedlichen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Belange in die Entscheidung einzustellen. Es ist ein Interessenausgleich zwischen den volkswirtschaftlichen und landeskulturellen Belangen einerseits und den jagdlichen Intentionen andererseits vorzunehmen. Insoweit ist die Behörde zu einer Abwägung der unterschiedlichen Interessen verpflichtet. Das Gericht prüft, ob die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt richtig gewertet und die verschiedenen Belange entsprechend der Zielvorgabe des Gesetzgebers zutreffend abgewogen hat. Aus dem Wortlaut des Gesetzes und der Entstehungsgeschichte folgt, dass das Ob und Wie der behördlichen Entscheidung nicht von einer Ermessensausübung abhängig ist (BVerwG, U.v. 19.3.1992 – 3 C 62/89 – juris Rn. 25, BayVGH, B.v. 20.11.2018 – 19 ZB 17.1602 – juris Rn. 13- 15, VG München, U.v. 9.3.2016 – 7 K 14.1557 – BeckRS 2016, 51271). Die Tatsachenermittlung und Gewichtung der verschiedenen Umstände ist im maßgeblichen Zeitpunkt zwar mager, aber auch angesichts des Kenntnisstandes des Landratsamts zu diesem Zeitpunkt nicht zu beanstanden.
Maßgeblich für die Überprüfung des Gerichts ist nach der gesetzlichen Konzeption des Abschussplans die Sachlage im Zeitpunkt seiner Festsetzung. Denn der Plan ist von der Jagdbehörde auf Antrag des Revierinhabers oder von Amts wegen zu ändern, wenn sich die für die Abschussplanung maßgebenden Verhältnisse geändert haben oder sich ursprüngliche Angaben als unrichtig erweisen, soweit dies zur Sicherung einer den Vorschriften des § 21 Abs. 1 BJagdG und des Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG entsprechenden Abschussregelung notwendig ist (§ 15 Abs. 3 AVBayJG). Diese Regelung würde unterlaufen, würde das Gericht bei seiner Überprüfung auf eine spätere Sachlage nach Festsetzung des Abschussplans abstellen. Denn dann würde es jegliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse berücksichtigen. Auch die Frage, ob sich ursprüngliche Angaben als unrichtig erweisen, würde sich nicht stellen, wenn das Gericht nach eigener Sachverhaltsermittlung aufgrund der Sachlage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu entscheiden hätte (vgl. VG Freiburg (Breisgau), U.v. 24.9.2008 – 1 K 430/08 – juris Rn. 27, BayVGH, B.v. 20.11.2018 – 19 ZB 17.1602 – juris Rn. 14).
Aber selbst wenn es auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (Widerspruchsentscheidung) angekommen wäre, hat das Landratsamt die ihm bekanntgewordenen Umstände, namentlich die Erkenntnisse aus dem Forstlichen Gutachten und der Revierweisen Aussage berücksichtigt. Der Kläger hat nach Aktenlage bis zur Widerspruchsentscheidung ohne nähere Begründung lediglich geltend gemacht, dass er die Festsetzung nicht akzeptieren werde.
Ausgangspunkt und Grundlage jeglicher Abschussplanung ist daher das gemäß Art. 32 Abs. 1 Satz 3 BayJG einzuholende Gutachten, welches den Zustand der Vegetation und der Waldverjüngung insbesondere im Hinblick auf die Einwirkungen des Rehwildes auf diesen Zustand feststellen soll (BayVGH, U.v. 19.5.1998 – 19 B 95.3738 – juris Rn. 95). Vorliegend sind daher das hegegemeinschaftsbezogene Forstliche Gutachten 2018 und die ergänzende Revierweise Aussage 2018 maßgeblich. Die dort getroffenen Feststellungen wurden vom Beklagten zutreffend zum Ausgangspunkt seiner Überlegungen gemacht.
Die Kammer hat keine Zweifel an der Richtigkeit des Forstlichen Gutachtens 2018 und der ergänzenden Revierweisen Aussage. Amtlichen Auskünften und Gutachten der Forstverwaltung kommt eine besondere Bedeutung zu, weil sie auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Beweisaufnahme und der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen. Sie haben daher grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten (vgl. BayVGH, B.v. 31.8.2011 – 8 ZB 10.1961 – juris Rn. 17 zu Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts m.w.N., VG München, U.v. 29.3.2017 – 7 K 16.3638 – BeckRS 2017, 119599 Rn. 38). In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Art und Weise bzw. die Methode der Gutachtenerstellung durch die Forstbehörden nicht zu beanstanden ist und demzufolge praxistaugliche Maßstäbe zur Festlegung des erforderlichen Abschusses liefert (BayVGH, U.v. 30.4.1992 – 19 B 91.1220 – juris Rn. 52 ff.). Die fehlende Angabe der Fichte begründet keinen Zweifel an der Richtigkeit der Revierweisen Aussage, zumal sich aus dem Forstlichen Gutachten ergibt, dass die derzeit dominierende Nadelholzbestockung aus überwiegend Fichte und etwas Kiefer besteht und die beiden Baumarten als bestandsbildende Baumarten angekreuzt sind. Die Revierweise Aussage ist (lediglich) Teil des Forstlichen Gutachtens für die Hegegemeinschaft (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2018 – 19 ZB 17.1602 – juris Rn. 29). Darin ist ebenfalls auf Seite 1 in der Kurzbeschreibung „Fichten/Kiefernrevier mit hohem Feldanteil“ vermerkt. Die Wertung „zu hoch“ in der Revierweisen Aussage bedeutet schließlich auch, dass weniger verbissgefährdete Baumarten nur in geringem Ausmaß verbissen sind.
Zwar stuft das Forstliche Gutachten zur Hegegemeinschaft die Verbissbelastung als tragbar ein, aus der ergänzenden Revierweisen Aussage ergibt sich jedoch eine Verbissbelastung als „zu hoch“ und gegenüber dem Gutachten von 2015 unverändert. Das erfolgreiche Aufwachsen ohne Schutzmaßnahmen ist hinsichtlich der Eberesche und der Birke nur „teilweise möglich“. Ergänzend wurde angemerkt, dass „vereinzelt vorkommende Eichen/ Buchen Hähersaat“ stark verbissen seien und kein Aufkommen möglich sei. Gepflanzte Weißtanne, Rotbuche und Bergahorn müssten komplett geschützt werden. Selbst das Forstliche Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass der Anstieg des Verbisses und der Fegeschäden als Warnsignal gelten sollte und deshalb der Abschuss zumindest beibehalten, ggf. örtlich erhöht werden sollte.
Anhand dieses Forstlichen Gutachtens dürfen die vom Rehwild verursachten Verbiss- und Fegeschäden festgestellt und eine zusammenfassende Wertung der vorhandenen Wilddichte getroffen und daraus eine allgemeine Empfehlung für die Abschussplanung im Bereich der Hegegemeinschaft abgeleitet werden (BayVGH, U.v. 19.5.1998 – 19 B 95.3738 – juris Rn. 95, Richtlinien für Hege und Bejagung des Schalenwildes in Bayern vom 9.12.1988), was der Beklagte auch getan hat. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung auch nicht bestritten, dass die Feststellungen in den Gutachten zutreffen, sondern betont, dass der vom Forst bezweckte Schutz und die Verjüngung von Birken und Ebereschen lediglich nicht gewünscht sei. Dem Kläger ist es daher nicht gelungen die Feststellung in den Gutachten in Zweifel zu ziehen, dass das Waldverjüngungsziel aufgrund Verbisses gefährdet ist.
Es ist insbesondere nach Auffassung der Kammer unschädlich, dass bei der Festsetzung – wie der Kläger erst im Klageverfahren und damit nach dem maßgeblichen Zeitpunkt (zu Recht) vorträgt – vom Landratsamt unberücksichtigt geblieben ist, dass die Waldbesitzer aktiv Birke und Vogelbeere entfernen und dies der Grund dafür sei, dass eine Verjüngung dieser Baumarten nicht möglich ist. Dem liegt Folgendes zugrunde:
Dem Interesse am Schutz des Waldes kommt wegen der überragenden Bedeutung des Waldes für das Klima, den Wasserhaushalt, die Sauerstoffproduktion, die Nährstoffspeicherung und die biologische Vielfalt ein Vorrang gegenüber den jagdlichen Interessen zu (BVerwG, U.v. 30.3.1995 – 3 C 8/94 – juris Rn. 45; BayVGH, U.v. 19.5.1998 – 19 B 95.3738 – juris Rn. 89). Dementsprechend sind nach Art. 1 Abs. 2 Nr. 3 BayJG Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen, d. h. nachhaltigen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Bundeswaldgesetz – BWaldG) forstwirtschaftlichen Nutzung durch das Wild möglichst zu vermeiden und nach Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG die Waldverjüngung zu gewährleisten (VG München, U.v. 9.3.2016 – 7 K 14.1557 – BeckRS 2016, 51271). Der Begriff „ordnungsgemäß“ wird dabei nicht nur von den am Ertrag ausgerichteten betriebswirtschaftlichen Erfordernissen des jeweiligen Wirtschaftszweiges bestimmt, sondern auch von den Anforderungen, die die Rechtsordnung an die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Wirtschaftsweise stellt. § 21 Abs. 1 BJagdG dient zwar nicht nur den öffentlichen Interessen, sondern auch den Individualinteressen der Waldeigentümer (BVerwG, U.v. 30.3.1995 – 3 C 8/94 – juris Rn. 41). Für die hier maßgeblichen Belange der Forstwirtschaft ist aber zu fordern, dass nur eine solche Nutzung ordnungsgemäß und somit vorrangig ist, die neben den ökonomischen Zielen auch die ökologischen Forderungen zur Erhaltung des Biotopes verfolgt. Nicht „ordnungsgemäß“ wäre insbesondere eine dem Zweck des Bundeswaldgesetzes zuwiderlaufende Bewirtschaftung (BayVGH, U.v. 19.5.1998 – 19 B 95.3738 – juris Rn. 94). Der Belang der Forstwirtschaft ist daher insbesondere nicht mit dem waldbaulichen Ziel des privaten Waldeigentümers gleichzusetzen. Nach Art. 4 Nr. 1 Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG) ist eine sachgemäße Waldbewirtschaftung nur eine Bewirtschaftung, die nachhaltig die wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Funktionen des Waldes gewährleistet. Bei der Beurteilung des Interesses am Schutz gegen Wildschäden ist die Forstwirtschaft abstrakt generalisierend in den Blick zu nehmen, also nicht jeder einzelne Forstbetrieb mit seiner spezifischen Wirtschaftsweise, sei sie gesetzeskonform oder nicht (BayVGH, B.v. 20.11.2018 – 19 ZB 17.1602 – juris Rn. 13 – 15, 60, 94).
Die vom Kläger geschilderten waldbaulichen Ziele der Waldbesitzer hätten hingegen zur Folge, dass in Zukunft andere Baumarten als die Fichte und Kiefer im Revier weitgehend ausfielen. Der Beklagte hat eine Entmischung der auf Hegegemeinschaftsebene noch vorhandenen Buchen(misch)- und Bergmischwälder (Seite 1 des Forstlichen Gutachtens) zu befürchten, welche sich durch die geringen Anteile anderer Baumarten bereits abzeichnet, so dass die waldbaulichen Ziele nicht einer ordnungsgemäßen forstwirtschaftlichen Nutzung entsprechen. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BayWaldG verlangt insbesondere auch, die biologische Vielfalt zu erhalten (VG München, U.v. 29.3.2017 – 7 K 16.3638 – BeckRS 2017, 119599 Rn. 46-48).
Auch der Waldumbau und die damit verfolgten ökologischen Zwecke sind bei der Abschussregelung zu berücksichtigen. Im Forstlichen Gutachten ist vermerkt, dass die derzeit dominierende Nadelholzbestockung aus überwiegend Fichte und etwas Kiefer zurzeit kontinuierlich in Mischbestände umgewandelt werde. Diese Entwicklung gelte es fortzusetzen, um stabile und leistungsfähige Wälder für die Zukunft zu schaffen. Dementsprechend hat die Behörde durch die Festsetzung sicherstellen wollen, dass die Abschusszahl zum Gelingen des eingeleiteten Waldumbaus hin zu einem stabilen, artenreichen Mischwald beiträgt. Die Forstlichen Gutachten mit ihren Ausführungen zur Verbissbelastung zeigen, dass die bisherigen Abgänge nicht ausgereicht haben, um den Verbissdruck zu senken (vgl. VG München, U.v. 9.3.2016 – 7 K 14.1557 – BeckRS 2016, 51271).
Der Forstbeamte C. hat in der mündlichen Verhandlung ergänzend dargelegt, dass Birke und Vogelbeere in Teilbereichen des Reviers Schwierigkeiten gehabt haben in den Hauptbestand zu gelangen. Es sei zwar darüber diskutiert worden, dass die Landwirte diese entfernen, aber er habe den Ist-Zustand zu bewerten, weswegen dies nicht relevant sei.
Forstdirektor K. erklärte, dass es im Revier umzäunte Kulturen gebe, in denen sich eine vielfältige Vegetation entwickelt habe, während dies außerhalb der Zäune nicht der Fall sei. Dies werde auf Rehwildverbiss zurückgeführt, wenn es auch kein zweifelsfreier Hinweis sei. Zudem hat er ausgeführt, dass keiner der Waldbesitzer die Bäume in niedriger Höhe entnehme, sondern erst wenn sie viel größer (3 – 5 Meter) seien, da sie dann den anderen Bäumen Konkurrenz machen würden, insbesondere die Nadelhölzer verdrängten. Die Vegetationsgutachten würden lediglich auf Verbisshöhe beurteilen, nicht den Teil darüber (siehe auch E-Mail vom 28. Oktober 2020).
Dies ist überzeugend und auch vom Kläger nicht angegriffen worden, vielmehr stimmt dies mit seiner Klagebegründung überein. Auch die Lichtbilder in der forstlichen Stellungnahme von Dipl.- Forsting. Frau F. zeigen, dass die entfernten Bäume eine nicht unerhebliche Größe erreicht haben, die Herr K. auf circa 10 Jahre schätzt und auch der Kläger gab an, dass ihm gesagt worden sei, die Bäume hätten 5 – 10 Jahre gestanden. Daraus ergibt sich zugleich, dass die dem Äser entwachsenen – vom Kläger ins Feld geführten – entfernten Bäume in den Gutachten nicht Gegenstand der Beurteilung sind und dementsprechend unberücksichtigt bleiben. Das Gericht teilt diese Einschätzung, da die entnommenen Bäume einen Zustand des Waldes wiederspiegeln, der vor dem Beurteilungszeitraum im Forstlichen Gutachten 2018 lag. So mag es zutreffen, dass sich die auf den Lichtbildern der entfernten Bäume abgelichteten Baumarten vor circa 10 Jahren noch durchsetzen konnten. Dies gibt aber keinen Hinweis darauf, dass dies zum maßgeblichen Zeitpunkt des Gutachtens noch zutreffend war.
Soweit in der forstlichen Stellungnahme und in der mündlichen Verhandlung angeführt wird, dass Beschädigungen auch durch Nager entstehen könnten, kann auch dies der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Das Gericht hat keine Zweifel, dass in den Forstlichen Gutachten die Verbissschäden dem Rehwild richtig zugeordnet wurden.
Es schließt sich den Ausführungen des Verwaltungsgerichts München in seinen Entscheidungen vom 29. März 2017 – 7 K 16.3638 – (BeckRS 2017, 119599) und 9. März 2016 – 7 K 14.1557 – (BeckRS 2016, 51271) an:
„Auch wenn es bislang keine wissenschaftlich belegte Methode gibt, die mit absoluter Sicherheit den Verbiss einer Tierart zuordnen kann und selbst DNA-Analysen dies unter natürlichen Bedingungen nicht leisten können, gilt es als anerkanntes Fachwissen, dass Verbissbilder der verschiedenen Tierarten in den meisten Fällen aufgrund spezifischer anatomischer Eigenschaften eindeutig zugeordnet werden können.“ (VG München, U.v. 9.3.2016 – 7 K 14.1557 – BeckRS 2016, 51271).
„Der Beklagte ist nicht dazu verpflichtet, im Interesse wissenschaftlicher Genauigkeit auf Methoden zurückzugreifen, die nicht flächendeckend mit einem in der Praxis vertretbaren personellen und finanziellen Aufwand angewendet werden können, wie zum Beispiel eine zeitnahe DNA-Analyse an jeder verbissenen Forstpflanze oder der Einsatz von Kameras zur Wildbeobachtung, um den Verursacher eines Verbisses sicher bestimmen zu können. Im Übrigen ist die Tauglichkeit der DNA-Analyse als Untersuchungsmethode auch nicht gesichert.(…) Nach diesen Maßgaben steht einer Festlegung der Abschusszahlen nicht entgegen, dass sich durch Betrachten einer Forstpflanze nicht feststellen lässt, ob der Verbiss von Rot-, Gams- oder Rehwild herrührt, sowie nicht sicher feststellen lässt, ob Verbiss durch Hasen und kleinere Nagetiere verursacht worden ist oder der Verlust des Leittriebes in Einzelfällen auch auf sonstige Ursachen wie Witterungseinflüsse zurückgehen mag (vgl. „Anweisung für die Erstellung der forstlichen Gutachten zur Situation der Waldverjüngung“ S. 20 f. Anm.: Stand 2017). Unschärfen bei der Bewertung, die darauf beruhen, dass das Verbissbild an einer Forstpflanze im Einzelfall fehlerhaft eingeschätzt wird, können hingenommen werden; zumal sie sich bei der Aufnahme auch zu Gunsten des Revierinhabers auswirken können, wenn nämlich ein von einem Schalenwild verursachter Verbiss zu Unrecht einem Kleinnager zugeschrieben wird.“ (VG München, U.v. 29.3.2017 – 7 K 16.3638 – BeckRS 2017, 119599 Rn. 39-41).
Die Anweisungen zur Erstellung des Forstlichen Gutachtens schreiben vor, dass eine Pflanze in Zweifelsfällen als nicht vom Schalenwild verbissen aufzunehmen ist (Anweisung für die Erstellung der forstlichen Gutachten zur Situation der Waldverjüngung, Stand 2021 S. 10 f.). Die Kammer sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Vorgaben bei der Erstellung der Forstlichen Gutachten missachtet wurden.
Die Herren C. und K. haben in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass Nager bislang kein Thema gewesen seien. Auch der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung lediglich auf Berichte eines Waldbesitzers (Herrn Ka.) verwiesen ohne zu konkretisieren, wann ihm dies mitgeteilt wurde und ob und in welcher Form sich Herr Ka. damit je an das Landratsamt gewandt hätte, um dies zu beklagen. Beim Landratsamt sind derartige „Klagen“ vor der Festsetzung nicht verzeichnet worden. Der Kläger hat damit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür benannt, dass die forstbehördlichen Verbissgutachten dem Schalenwild Verbissschäden zurechnen, die zu einem wesentlichen Teil nicht von diesem, sondern tatsächlich von anderen Tieren (insbesondere Hasen, Eichhörnchen und Mäusen) verursacht worden sind (vgl. BayVGH, B.v. 6.2.2017 – 19 ZB 16.1026 – BeckRS 2017, 115675 Rn. 10 – 12).
b. Die festgesetzte Abschusszahl i. H. v. 72 Stück Rehwild ist nicht zu beanstanden.
Den Jagdbehörden steht bei der Festlegung von Ausmaß und Art der Abschüsse nach § 21 BJagdG, Art. 32 BayJG und § 15 AVBayJG weder ein planerisches Ermessen noch ein vom Gericht nicht voll nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Trotz des Wortes „Abschussplan“ ist der Behörde kein planerischer Gestaltungsspielraum eingeräumt. Dennoch ist die Abschusszahl nicht mathematisch-logisch, etwa anhand einer normativen Formel zu bestimmen, sondern der Behörde ist insoweit eine gewisse Bandbreite von Entscheidungsmöglichkeiten eingeräumt, und die Prüfung des Gerichts ist darauf beschränkt, ob die Höhe des Abschusses sich noch in einem vertretbaren Zahlenrahmen hält (BayVGH, B.v. 20.11.2018 – 19 ZB 17.1602 – juris Rn. 13, VG München, U.v. 9.3.2016 – 7 K 14.1557 – BeckRS 2016, 51271).
Das Landratsamt hat bei der Festsetzung der Abschusszahl die Bandbreite vertretbarer Entscheidungen eingehalten. Es wurde der Maßstab des Art. 32 Abs. 1 S. 2 BayJG angelegt, wonach neben der körperlichen Verfassung des Wildes vorrangig der Zustand der Vegetation, insbesondere der Waldverjüngung zu berücksichtigen ist.
Für die Beurteilung, ob ein vertretbarer Zahlenrahmen bei der behördlichen Festsetzung eingehalten wurde, kann der Rechtsgedanke des § 16 Abs. 1 Sätze 2, 3 AVBayJG herangezogen werden. Nach dieser Flexibilisierungsvorschrift kann bei den für drei Jagdjahre aufgestellten Abschussplänen für Rehwild abhängig von der Bewertung der Verbissbelastung durch das letzte vor der Abschussplanung erstellte Forstliche Gutachten vom festgesetzten oder bestätigten Abschuss abgewichen werden. Die Abweichungsmöglichkeit beträgt bei einer günstigen oder tragbaren Bewertung des Verbisses 20% nach oben und unten, bei einer Bewertung der Verbissbelastung als zu hoch bis zu 20% nach oben und bei einer Bewertung als deutlich zu hoch bis zu 30% nach oben. Bei der Bestimmung der Bandbreite der behördlichen Entscheidungsmöglichkeiten können diese Vorgaben als Anhaltspunkt herangezogen werden (VG München, U.v. 9.3.2016 – 7 K 14.1557 – BeckRS 2016, 51271).
Dabei ist Ausgangspunkt der Bestimmung der Abschusszahl nicht das Abschuss-Soll für die Jagdjahre 2016-2018 in Höhe von 60 Stück Rehwild, sondern vielmehr der tatsächliche Ist-Abschuss. Davon ist auch das Fallwild bzw. anderweitig zu Tode gekommene Wild erfasst, da eine Beurteilung der Situation der Waldverjüngung auf den tatsächlichen Verhältnissen beruhen muss. Das Forstliche Gutachten bewertet den Zustand des Waldes bei der Begutachtung der Verbisssituation zutreffend entsprechend den vorgefundenen tatsächlichen Verbissbelastungen und der Aufwuchssituation der Bäume, die auf dem Wildbestand beruht, wie er sich aufgrund des tatsächlichen „Ist-Abschusses“ darstellt und nicht, wie er sich bei Annahme des „Soll-Abschusses“ darstellen würde (VG Augsburg, U.v. 22.1.2014 – Au 4 K 13.958 – juris Rn. 51 ff.).
Die von der Behörde getroffene Erhöhung der Abschusszahlen um etwas mehr als 18% gegenüber dem Gesamtabgang des vorangegangenen Dreijahreszeitraums ist somit nicht zu beanstanden, zumal das Landratsamt sich nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung dabei an die Vorgaben der Regierung halten wollte, wonach bei einer in dem Forstlichen Gutachten (dessen Teil die Revierweise Aussage ist) lautenden Abschussempfehlung „erhöhen“ mindestens eine Steigerung von 10% des vorherigen Ist-Abschusses anzusetzen sei. Eine 10% – Erhöhung, was letztlich zwei Tiere bedeutet hätte, sei im Jagdbeirat als nicht spürbar erachtet worden.
3. Die Kostenentscheidung ist nicht zu beanstanden.
4. Gemäß § 154 Abs. 1 VwGO trägt der Kläger als Unterliegender die Kosten des Verfahrens.
5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis bedurfte es angesichts der – wenn überhaupt anfallenden – jedenfalls geringen, vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen des Beklagten nicht, zumal dieser auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.


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