Aktenzeichen 1 F 286/21
Leitsatz
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass der Beteiligte … der Vater des Kindes … geboren am … ist.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beteiligte ….
3. Der Verfahrenswert wird auf 2000,00 € festgesetzt.
Gründe
Gegenstand des Verfahrens ist die Feststellung des Bestehens des Eltem-Kind-Verhältnisses. Das Kind … beantragt in der vorliegenden Abstammungssache die Feststellung, dass der Beteiligter … sein Vater ist.
Der Beteiligte … beantragt in der Abstammungssache eine Entscheidung nach Sachlage.
Das Gericht hat förmlichen Beweis erhoben durch Einholung eines Abstammungsgutachtens.
Das Gericht hat die Beteiligten des Verfahrens zur Abstammungssache angehört.
Der nach §§ 1600 ff BGB, 169 ff FamFG zulässige Antrag auf Feststellung des Bestehens des Eltern-Kind-Verhältnisses ist begründet.
Die Vaterschaft ist nach §§ 1600 d Abs. 1 BGB gerichtlich festzustellen, da bislang keine Vaterschaft nach §§ 1592 Nr. 1 und 2, 1593 BGB bestand.
Nach dem vom Gericht eingeholten und überzeugenden Gutachten steht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beteiligte … der biologische Vater des Kindes … ist.
Kosten und Nebenentscheidungen
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 47 FamGKG.