Arbeitsrecht

Gaslieferungsvertrag: Verjährungsbeginn für Rückzahlungsansprüche aufgrund unwirksamer Preisänderungsklauseln

Aktenzeichen  VIII ZR 240/11

Datum:
26.9.2012
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Urteil
Normen:
§ 4 AVBGasV
§ 199 Abs 1 BGB
§ 204 Abs 1 Nr 1 BGB
§ 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB
§ 256 Abs 1 ZPO
Spruchkörper:
8. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend OLG Koblenz, 7. Juli 2011, Az: U 244/10 Kartvorgehend LG Mainz, 28. Januar 2010, Az: 12 HKO 107/06

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. Juli 2011 wird als unzulässig verworfen, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass Forderungen der Beklagten aus der Endabrechnung vom 18. November 2004 bezogen auf den Erdgasverbrauch auch für die Zeit vor dem 1. Juli 2005 nicht bestehen.
Die Revision des Klägers gegen das vorbezeichnete Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Koblenz wird ferner auch insoweit als unzulässig verworfen, als der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Forderungen der Beklagten aus den Endabrechnungen vom 19. November 2007 und vom 14. November 2008 bezogen auf den Erdgasverbrauch insgesamt nicht fällig sind.
Auf die Revision des Klägers wird das vorbezeichnete Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Koblenz im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als unter Ziffer 5 des Tenors der Feststellungswiderklage auch hinsichtlich derjenigen Rückzahlungsansprüche stattgegeben worden ist, die auf Abschlagszahlungen zurückzuführen sind, die erst nach dem 31. Dezember 2006 abgerechnet wurden. Insoweit wird die Feststellungswiderklage abgewiesen.
Die weitergehende Revision des Klägers wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der in der Berufungsinstanz gestellte Klageantrag, dass die Forderungen der Beklagten aus der Endabrechnung vom 18. November 2005 bezogen auf den Erdgasverbrauch insgesamt nicht fällig sind, als unzulässig verworfen wird.
Von den Kosten des ersten Rechtszugs haben der Kläger 80 % und die Beklagte 20 %, von den Kosten des Berufungsverfahrens der Kläger 50 % und die Beklagte 50 % zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Der Kläger bezog von der Beklagten zwischen dem 25. Oktober 2004 und dem 15. März 2009 leitungsgebunden Erdgas für seinen privaten Haushalt. Der zwischen den Parteien geschlossene Gaslieferungsvertrag, der einen Arbeitspreis von netto 3,17 ct/kWh und einen Grundpreis von netto 159 €/Jahr vorsah, enthält unter der Überschrift “Erdgas-Lieferungsvertrag (Sondervertrag)” auszugsweise folgende Allgemeine Geschäftsbedingung:
Ҥ 2 Gaspreise
1. (…)
2. Die E.   ist berechtigt, die Gaspreise zu ändern, wenn eine Preisänderung durch den Vorlieferanten des Versorgers erfolgt.”
2
Die Beklagte erhöhte in den Jahren 2004 bis 2008 mehrfach die Gaspreise. Der Kläger, der die geforderten Preise zunächst ohne Beanstandung gezahlt hatte, erhob erstmals mit Schreiben vom 9. Juli 2005 Widerspruch. Er meint, die Beklagte sei zu Preisänderungen nicht berechtigt; jedenfalls seien die Preise unbillig überhöht.
3
Mit seiner im Mai 2006 erhobenen und im Lauf des Verfahrensmehrfach erweiterten Klage hat der Kläger zunächst unter anderem die Feststellung begehrt, dass diverse – im einzelnen datumsmäßig benannte – Preisanpassungen der Gastarife in dem zwischen den Parteien bestehenden Gaslieferungsvertrag im Zeitraum von 2004 bis 2008 unwirksam und unbillig seien. Ferner hat der Kläger beantragt festzustellen, dass die Endabrechnungen der Beklagten aus den Jahren 2005, 2007 und 2008 bezogen auf den Erdgasverbrauch unwirksam und unbillig seien.
4
Gegen das Urteil des Landgerichts, das den dargestellten Klageanträgen nur für den vom Widerspruch erfassten Zeitraum ab dem 1. Juli 2005 stattgegeben, insoweit die Unwirksamkeit und Unbilligkeit festgestellt und sie im Übrigen abgewiesen hat, haben beide Parteien Berufung eingelegt.
5
Der Kläger hat beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass auch die seitens der Beklagten zum 1. Dezember 2004 vorgenommene Preiserhöhung unwirksam sowie die Bestimmung des Preises unbillig sei, sofern diese über den Arbeitspreis von 3,17 ct/kWh und den Grundpreis von 159 €/Jahr hinausgehe. Ferner hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Forderung der Beklagten aus der Endabrechnung vom 18. November 2005 bezogen auf den Erdgasverbrauch insgesamt nicht fällig sei.
6
Zudem hat der Kläger im Berufungsverfahren seine Klage mit Schriftsatz vom 8. September 2010 um die Feststellung erweitert, dass ihm aus dem Vertragsverhältnis mit der Beklagten für den Zeitraum zwischen dem 1. Dezember 2004 und dem 14. November 2008 Rückzahlungsansprüche zustünden.
7
Die Beklagte hat beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Ferner hat sie im Wege der Widerklage die Feststellung begehrt, dass dem Kläger für den beantragten Zeitraum keine Rückzahlungsansprüche zustünden sowie hilfsweise, dass Rückforderungsansprüche des Klägers für den Zeitraum vom 1. Dezember 2004 bis 31. Dezember 2006 verjährt seien.
8
Der Kläger hat beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Hilfsweise hat er die Feststellung begehrt, dass die Preisanpassungen der Beklagten zu den vom Landgericht ausgeurteilten Daten (1. Juli 2005 bis 1. Oktober 2008) insoweit unwirksam und die Preisbestimmungen insoweit unbillig seien, als sie über den Arbeitspreis von 3,17 ct/kWh und den Arbeitspreis von 159 €/Jahr hinausgingen. Er hat ferner hilfsweise beantragt festzustellen, dass die Forderungen aus den Endabrechnungen der Jahre 2007 und 2008 bezogen auf den Erdgasverbrauch insgesamt nicht fällig seien.
9
Das Berufungsgericht hat – unter teilweiser Abänderung und vollständiger Neufassung des erstinstanzlichen Urteils sowie unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen – festgestellt, dass die von der Beklagten zwischen dem 1. Dezember 2004 und dem 1. Oktober 2008 vorgenommenen Preiserhöhungen unwirksam sind, soweit diese den Arbeitspreis von netto 3,17 ct/kWh und den vereinbarten Grundpreis von netto 159 €/Jahr übersteigen. Es hat ferner festgestellt, dass die Forderungen aus den Endabrechnungen der Beklagten vom 18. November 2005, bezogen auf den Erdgasverbrauch ab dem 1. Juli 2005, sowie aus den Endabrechnungen vom 19. November 2007 und 14. November 2008 nicht bestehen, soweit diese auf Preisbestimmungen beruhen, die über einen Arbeitspreis von netto 3,17 ct/kWh und einen Grundpreis von netto 159 €/Jahr hinausgehen, sowie dass dem Kläger in dem Vertragsverhältnis mit der Beklagten aus dem Zeitraum zwischen dem 1. Dezember 2004 und dem 14. November 2008 Rückzahlungsansprüche zustehen. Die weitergehende Klage hat das Berufungsgericht ebenso abgewiesen wie den Hauptantrag der Feststellungswiderklage; dem Hilfsantrag der Feststellungswiderklage hat es stattgegeben.
10
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision wendet sich der Kläger zunächst gegen die Begrenzung der Feststellung, dass Forderungen aus der Endabrechnung der Beklagten vom 18. November 2005 bezogen auf den Erdgasverbrauch nicht bestehen, auf den Zeitraum ab dem 1. Juli 2005. Ferner begehrt der Kläger den Wegfall der vom Berufungsgericht bezüglich des Nichtbestehens von Forderungen aus den Endabrechnungen der Beklagten vorgenommenen Einschränkung “soweit diese auf Preisbestimmungen beruhen, die über einen Arbeitspreis von netto 3,17 ct/kWh und einen Grundpreis von netto 159 €/Jahr hinausgehen”. Der Kläger begehrt weiterhin die Feststellung, dass die Forderungen der Beklagten aus den Endabrechnungen vom 18. November 2005, 19. November 2007 und 14. November 2008 bezogen auf den Erdgasverbrauch insgesamt nicht fällig sind. Zudem wendet sich der Kläger gegen die vom Berufungsgericht bezüglich der Unwirksamkeit der Preisanpassungen zwischen dem 1. Juli 2005 und dem 1. Oktober 2008 vorgenommene Einschränkung “sofern diese über den (…) Arbeitspreis von netto 3,17 ct/kWh und den (…) Grundpreis von netto 159 €/Jahr hinausgehen”. Letztlich begehrt er die Abweisung auch des Hilfsantrags der Feststellungswiderklage.


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