Arbeitsrecht

Gebrauchmachung eines polnischen Führerscheins im Bundesgebiet

Aktenzeichen  11 ZB 18.1387

Datum:
27.3.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 7174
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
FeV § 7 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, § 28 Abs. 1, Abs. 4 S. 1 Nr. 2, S. 2
RL 2006/126/EG Art. 2 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 lit. e, Art. 12, Art. 15 S. 1

 

Leitsatz

1. Den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats obliegt die Prüfung der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses, wenn entweder Angaben im zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen darauf „hinweisen“, dass der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats einen rein fiktiven Wohnsitz zur erleichterten Erlangung der Fahrerlaubnis begründet hat; dabei vermittelt die Verpflichtung zu gegenseitiger Amtshilfe einen Informationsanspruch gegen die Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats, müssen die Informationen nicht zweifelsfrei einen Wohnsitzverstoß ergeben, dürfen ggf. widersprüchliche Informationen als Hinweis auf einen Scheinwohnsitz gewertet werden und sind bei der Beurteilung alle Umstände des anhängigen Verfahrens, also auch die „inländischen Umstände“ zu berücksichtigen (vgl. ua BayVGH BeckRS 2018, 498 Rn. 10, BeckRS 2018, 6973 Rn. 22 jeweils mwN). (Rn. 18 – 20) (redaktioneller Leitsatz)
2. Wenn aus dem Ausstellungsmitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen darauf hinweisen, dass die im Führerschein eingetragene Angabe zum Wohnsitz unzutreffend ist, obliegt es dem Fahrerlaubnisinhaber, hierzu substantiierte und verifizierbare Angaben zu machen, wenn er daran festhält, dass er das Wohnsitzerfordernis erfüllt (vgl. BVerwG BeckRS 2015, 41971 Rn. 6; BayVGH BeckRS 2017, 111563 Rn. 20 jeweils mwN). (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

W 6 K 17.1078 2018-05-23 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger wendet sich gegen die Aberkennung des Rechts, von seiner polnischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
Dem Kläger, der in der Vergangenheit mehrfach ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss geführt hatte, war zuletzt im Jahr 1996 die Fahrerlaubnis wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr strafgerichtlich entzogen worden. Nachdem die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts M1. mehrere Anträge auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis abgelehnt hatte, nahm der Kläger seinen letzten Erteilungsantrag vom 31. August 2013 am 2. März 2015 aus finanziellen Gründen zurück.
Am 26. Februar 2015 wurde ihm in Polen eine Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt. Im Führerschein ist als Wohnsitz die Anschrift „70-362 Sz., …“ angegeben.
Dies wurde dem Landratsamt nach einer Verkehrskontrolle am 19. Oktober 2015 bekannt. Im Zuge der Ermittlungen ging im Oktober 2016 ein Schreiben der Stadt Sz. vom 25. April 2016 ein, wonach der Kläger vom 13. Oktober bis 17. November 2014 an einem Führerscheinkurs teilgenommen und am 22. Dezember 2014 mit Erfolg die Prüfung abgelegt habe. Sein Aufenthalt sei vom 2. Februar bis 15. August 2015 unter der Anschrift … registriert gewesen. Er sei im Kalenderjahr 2015 also 195 Tage gemeldet gewesen. Bei der Wohnung handle es sich nicht um ein Hotel, sondern um eine kommunale Mietwohnung, für die im Jahr 2015 einschließlich des Klägers fünf Ausländer gemeldet gewesen seien. Der Kläger habe bei der Beantragung der Fahrerlaubnis den Entzug des deutschen Führerscheins nicht angegeben. Beigefügt war eine Anmeldebestätigung vom 2. Februar 2015 über einen vorübergehenden Aufenthalt, in der als Anschrift des vorübergehenden Aufenthalts („Adres miejsca pobytu czasowego: …“) und als dauernder Aufenthalt Deutschland („Adres miejsca pobytu stalego: …“) eingetragen war.
Nach einem Auszug aus dem Melderegister vom 24. November 2016 war der Kläger mit Wohnsitz bis dahin durchgehend im Inland gemeldet. Seit 1. März 2014 ist in G. ein Gewerbe (Trockenbau) unter seinem Namen angemeldet. Am 9. Dezember 2016 machte seine ehemalige Lebensgefährtin bei der Polizei eine Zeugenaussage, in der sie schilderte, wie es zum Erwerb der polnischen Fahrerlaubnis gekommen ist und dass sie bis August 2016 zwölf Jahre mit dem Kläger zusammengelebt habe.
Mit Bescheid vom 27. Dezember 2016 erkannte das Landratsamt unter Bezugnahme auf die Ermittlungsergebnisse dem Kläger das Recht ab, von seiner polnischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, und forderte ihn unter Androhung der Einziehung auf, seinen polnischen Führerschein unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung des Bescheids zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen. Weiter ordnete es die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an.
Gegen den Bescheid ließ der Kläger am 4. Januar 2017 Widerspruch einlegen. Zur Begründung wurde vorgetragen, er habe schon seit Mai 2014 in Polen gelebt. Dort habe er zunächst als Bauarbeiter gearbeitet und dann im November 2014 ein Gewerbe im Bauhandwerk angemeldet. In dieser Zeit habe er in Apartments gewohnt. Die Miete sei bar bezahlt worden, so dass keine Mietverträge vorhanden seien. Die Wohnung in Deutschland sei nicht abgemeldet worden, weil der Kläger auch in Deutschland noch ein Gewerbe angemeldet habe. Die berufliche Tätigkeit habe aber seit Mai 2014 überwiegend in Polen gelegen. Am 3. Januar 2017 habe sich der Kläger aus Deutschland abgemeldet und lebe nur noch in Polen. Mit Bescheid vom 14. August 2017 wies die Regierung von Unterfranken den Widerspruch zurück.
Am 18. September 2017 ließ der Kläger Anfechtungsklage erheben, die das Verwaltungsgericht Würzburg mit Urteil vom 23. Mai 2018 abwies. Der Kläger sei nicht berechtigt, von seiner polnischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, weil er bei deren Erwerb keinen ordentlichen Wohnsitz in Polen gehabt habe. Es lägen vom Ausstellerstaat herrührende unbestreitbare Informationen vor, die Zweifel an der Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes geweckt hätten, so dass die deutsche Fahrerlaubnisbehörde eigene Ermittlungen habe anstellen und deren Ergebnisse habe heranziehen dürfen. Diese sonstigen Umstände des Falles und das letztlich im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu bewertende Erklärungsverhalten des Klägers hätten die Zweifel bestätigt. Aus den polnischen Dokumenten ergebe sich, dass in Sz. von vornherein nur ein vorübergehender Aufenthalt angemeldet worden sei, während als Adresse des dauerhaften Aufenthalts ausdrücklich Deutschland angegeben worden sei. Die Aufenthaltsanmeldung vom 2. Februar 2015 führe eine beabsichtigte Aufenthaltsdauer bis 15. August 2015 an, besage aber nichts über einen tatsächlichen Aufenthalt. Es handle sich um originäre Auskünfte polnischer Behörden, aus denen sich nicht nur die Möglichkeit, sondern ernstliche Zweifel an der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses ergäben. Gegen die Verlagerung des Wohnsitzes nach Polen sprächen, dass der Kläger bis 3. Januar 2017 durchgehend in Deutschland gemeldet gewesen sei und seit März 2014 im Landkreis M1. ein Trockenbaugewerbe angemeldet habe. Auch wenn die Beteiligten über die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage der ehemaligen Lebensgefährtin des Klägers uneinig seien, so sei deren Aussage jedenfalls insoweit unbestritten, als sie mit dem Kläger bis August 2016 eine zwölfjährige Beziehung hatte und mit ihm zusammengelebt habe, was gegen bestehende persönliche Bindungen des Klägers nach Polen im relevanten Zeitraum spreche. Hinzu komme, dass der Kläger im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren nicht nachvollziehbar und substantiiert Umstände dargelegt habe, die die Behauptung einer persönlichen oder beruflichen Bindung nach Polen tragen könnten. Die Vorlage einer Gewerbeanmeldung, wonach er seit 3. November 2014 ein Gewerbe in Polen betreibe, belege bei gleichzeitiger Gewerbeanmeldung in Deutschland nicht die Verlagerung des Lebensmittelpunktes nach Polen. Zudem falle auf, dass der Kläger im August 2013 die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis beantragt habe, dieses Verfahren jedoch mit der Begründung, er nehme an einem Abstinenzprogramm teil, nicht betrieben habe. Dies passe nicht mit den Ausführungen im Widerspruchs- bzw. Klageverfahren zusammen. Es sei nicht erklärt worden, weshalb er in Deutschland die Erteilung einer Fahrerlaubnis verfolge, wenn er zwischenzeitlich – nach einer Mitteilung der Stadtverwaltung Sczcecin seit Oktober 2014 – auf die Erteilung einer polnischen Fahrerlaubnis hingearbeitet habe.
Gegen das Urteil beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung und macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend. Polnische Führerscheine seien nach § 28 Abs. 1 FeV grundsätzlich im Inland gültig. Es gebe keinerlei unbestreitbare Informationen über eine Wohnsitzverletzung im Sinne von § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV, da es keine einzige Äußerung einer polnischen Behörde dahin gebe, dass der Kläger nicht in Stettin gewohnt habe. Die Stadtverwaltung habe vielmehr bekundet, dass sie Kenntnis von einer Aufenthaltsdauer mindestens vom 2. Februar bis 15. August 2015 gehabt habe. Daraus könne nicht geschlossen werden, dass es nicht weitere Aufenthaltszeiten gebe, die nicht gemeldet gewesen seien. Aus dieser positiven Auskunft auch nur die Möglichkeit, geschweige denn eine große Wahrscheinlichkeit dafür abzuleiten, dass damit über einen angeblichen Wohnsitzverstoß informiert werden solle, lasse sich nach deutschem Sprachverständnis wohl kaum konstruieren. Eine derartige Umdeutung aus rein rechtspolitischen Überlegungen werde von der Notwendigkeit einer zulässigen Auslegung nicht gedeckt. Für die Überprüfung der Erteilungsvoraussetzungen sei ausschließlich der Erteilungsstaat zuständig. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs seien Erklärungen und Informationen aus dem Aufnahmemitgliedstaat gerade keine zulässigen Erkenntnisquellen. Auch bei einer Mitteilung, dass der Wohnsitz eines Führerscheininhabers für den relevanten Zeitraum unbekannt sei, handle es sich nach dem Rechtsverständnis eines Normalbürgers nicht um ein Negativattest, wie von § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV vorausgesetzt.
Der Beklagte tritt dem Zulassungsantrag entgegen und führt dazu aus, insbesondere die polnische Anmeldebestätigung für einen vorübergehenden Aufenthalt enthalte keine positive Aussage über einen tatsächlichen Wohnsitz. Vielmehr spreche der in dieser Bestätigung genannte ständige Wohnsitz „Deutschland“ in Verbindung mit der Tatsache, dass dem Kläger bereits am 26. Februar 2015, also nur wenige Wochen nach der behaupteten Wohnsitznahme, die polnische Fahrerlaubnis erteilt worden sei, deutlich für einen bloßen Scheinwohnsitz.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Der geltend gemachte Zulassungsgrund, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO), ist nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) bzw. liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), da er weder einen tragenden Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (vgl. BVerfG, B.v. 21.12.2009 – 1 BvR 812/09 – NJW 2010, 1062/1063; B.v. 16.7.2013 – 1 BvR 3057/11 – BVerfGE 134, 106/118).
Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger bei der Erteilung seiner polnischen Fahrerlaubnis das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten hat und die Fahrerlaubnisbehörde daher gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. März 2019 (BGBl I S. 218), feststellen durfte, dass er nicht berechtigt ist, von seiner polnischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen.
Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV, den die Fahrerlaubnisbehörde und das Verwaltungsgericht als Rechtsgrundlage für ihre Entscheidung herangezogen haben, gilt die Berechtigung nach § 28 Abs. 1 FeV nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben. Ein ordentlicher Wohnsitz im Inland wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Eine Person, deren persönliche Bindungen im Inland liegen, die sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der EU (oder EWR) aufhält, hat ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland, sofern sie regelmäßig dorthin zurückkehrt (§ 7 Abs. 1 Satz 3 FeV). Die Voraussetzung entfällt, wenn sie sich zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält (§ 7 Abs. 1 Satz 4 FeV).
Diese Bestimmungen stehen mit Art. 2 Abs. 1, Art. 7 und Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl EG Nr. L 403 S.18) in Einklang (vgl. BayVGH, B.v. 13.6.2017 – 11 CS 17.1022 – juris Rn. 14). Voraussetzung für die Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis, die ein Mitgliedstaat ausgestellt hat, ist gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG ein Wohnsitz im Ausstellungsmitgliedstaat im Sinne des Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG. Die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG gilt nicht, wenn entweder Angaben im zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen vorliegen, nach denen das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 – C-467/10, Akyüz – NJW 2012, 1341 Rn. 62).
Hieraus folgt, dass es dem Beklagten nicht verwehrt war, der Frage nachzugehen, ob der Kläger bei der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis tatsächlich seinen ordentlichen Wohnsitz in Polen hatte (vgl. EuGH, U.v. 26.4.2012 – C-419/10, Hofmann – juris Rn. 90). Durch den Eintrag eines im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats liegenden Wohnorts im Führerschein wird das tatsächliche Innehaben eines Wohnsitzes an diesem Ort nicht positiv und in einer Weise bewiesen, dass die Behörden und Gerichte anderer EU-Mitgliedstaaten dies als nicht zu hinterfragende Tatsache hinzunehmen hätten (vgl. BayVGH, U.v. 25.9.2012 – 11 B 10.2427 – NZV 2013, 259). Die Verpflichtung zu gegenseitiger Amtshilfe nach Art. 15 Satz 1 der Richtlinie 2006/126/ EG vermittelt dem Aufnahmemitgliedstaat vielmehr das Recht, sich bei den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats über das tatsächliche Bestehen eines ordentlichen Wohnsitzes zu erkundigen; dem steht die Verpflichtung dieses Staats gegenüber, einschlägige Informationen zur Verfügung zu stellen (vgl. BayVGH, U.v. 7.5.2015 – 11 B 14.654 – juris Rn. 33). Dass ggf. auch widersprüchliche behördliche Informationen aus dem Ausstellungsstaat von der Fahrerlaubnisbehörde des Aufnahmemitgliedstaats als Hinweis auf einen Scheinwohnsitz gewertet werden dürfen (stRspr, vgl. BayVGH, U.v. 20.3.2018 – 11 B 17.2236 – juris; B.v. 22.5.2017 – 11 CE 17.718 – juris Rn. 16), ergibt sich schon daraus, dass Angaben im Führerschein wie auch andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende Informationen gleichrangig („oder“) als Erkenntnisquellen genutzt werden dürfen (vgl. EuGH, B.v. 9.7.2009 – C-445/08 – EuZW 2009, 735 Rn. 51).
Ferner lassen sich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (U.v. 1.3.2012 – C-467/10 – a.a.O. Rn. 67 ff.) keine mit dem Begriff „unbestreitbar“ verknüpften Mindestanforderungen an die qualitative Beweis- bzw. Aussagekraft entnehmen. Vielmehr wird insoweit zunächst vorausgesetzt, dass die Informationen von einer Behörde des Ausstellungsmitgliedstaats stammen, selbst wenn sie nur indirekt in Form einer Mitteilung Dritter übermittelt worden sind (vgl. EuGH, a.a.O. Rn. 67, 71 f.). Die entsprechende Prüfung obliegt den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats (vgl. EuGH, a.a.O. Rn. 73). Weiter setzt die Heranziehung der Informationen nicht voraus, dass sich aus ihnen ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis zweifelsfrei ergibt bzw. dass sie insoweit als abschließender Beweis angesehen werden können (vgl. BayVGH, B.v. 29.3.2018 – 11 CS 17.1817 – juris Rn. 13). Es genügt, wenn sie darauf „hinweisen“, dass der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck begründet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (vgl. EuGH, a.a.O. Rn. 74 f.; BVerwG, U.v. 30.5.2013 – 3 C 18.12 – BVerwGE 146, 377 = juris Rn. 21). Auch insofern obliegt die Bewertung den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats (vgl. EuGH, a.a.O. Rn. 74). Eine behördliche Aussage des Ausstellungsmitgliedstaats, dass der Führerscheininhaber im fraglichen Zeitraum keinen Wohnsitz im Ausstellungsmitgliedstaat gehabt habe, ist entgegen der Auffassung des Klägers danach nicht erforderlich.
Liegen unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats, wie insbesondere eine kurze Aufenthaltsdauer, vor, aus denen sich die Möglichkeit ergibt bzw. die darauf hinweisen, dass das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten war, sind bei der Beurteilung dieser Frage alle Umstände des anhängigen Verfahrens zu berücksichtigen, also auch die „inländischen Umstände“ (EuGH, U.v. 1.3.2012 – C-467/10 – a.a.O. Rn. 75; stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 12.1.2018 – 11 CS 17.1257 – juris Rn. 10; B.v. 23.1.2017 – 11 ZB 16.2458 – juris Rn. 12 m.w.N.; OVG NW, B.v. 9.1.2018 – 16 B 534/17 – juris Rn. 14 ff.).
Im Fall des Klägers sind als unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats die Anmeldebestätigung vom 2. Februar 2015, das Schreiben der Stadt Sz. vom 25. April 2016 und der Führerschein selbst zu werten. Aus der Anmeldebestätigung ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht, dass die polnischen Behörden Kenntnis von einer Aufenthaltsdauer vom 2. Februar bis 15. August 2015 hatten, sondern, dass der Kläger am Anmeldetag, dem 2. Februar 2015, die Absicht bekundet hat, sich bis 15. August 2015, d.h. nur wenig länger als 185 Tage, in Polen aufzuhalten, allerdings ohne seinen dauernden Aufenthalt und damit seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland aufzugeben (vgl. NdsOVG, B.v. 29.3.2016 – 12 ME 32/16 – juris Rn. 10). Dies weist darauf hin, dass seine persönlichen Bindungen im Sinne von § 7 Abs. 1 FeV bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG weiterhin in Deutschland lagen und er damit gerade keinen ordentlichen Wohnsitz in Polen begründen wollte. Hinzu kommt, dass ihm ausweislich des Führerscheins dieser bereits 25 Tage nach Anmeldung des vorübergehenden Aufenthalts ausgestellt worden ist und dass nach dem städtischen Schreiben vom 25. April 2016 sein Aufenthalt in einer kommunalen Mietwohnung gemeldet war, in der nach den Meldedaten im Jahr 2015 weitere vier Ausländer gewohnt haben sollen. In der Zusammenschau deuten diese Umstände darauf hin, dass der Kläger in Polen einen Scheinwohnsitz begründet hat, um die strengeren Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis in Deutschland zu umgehen (vgl. BayVGH, U.v. 20.3.2018 – 11 B 17.2236 – NJW 2018, 2343 = juris Rn. 28). Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die vom Kläger vorgelegte Gewerbeanmeldung in Polen vom 3. November 2014 die Indizwirkung der übrigen Informationen nicht entkräftet.
Damit durfte auch berücksichtigt werden, dass der Kläger während des angeblichen Auslandsaufenthalts durchgehend mit Wohnsitz im Inland gemeldet und unter seinem Namen in Deutschland ein Gewerbe angemeldet war, dass er offenbar parallel in Deutschland und Polen ein Verwaltungsverfahren zur Erteilung einer Fahrerlaubnis betrieben und zu seinem Aufenthalt in Polen im Jahr 2015 keine nachprüfbaren Angaben gemacht hat. Wenn wie hier aus dem Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen darauf hinweisen, dass die im Führerschein eingetragene Angabe zum Wohnsitz unzutreffend ist, obliegt es dem Fahrerlaubnisinhaber, hierzu substantiierte und verifizierbare Angaben zu machen, wenn er daran festhält, dass er das Wohnsitzerfordernis erfüllt (BVerwG, B.v. 28.1.2015 – 3 B 48.14 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 3.6.2013 – 11 CE 13.738 – juris Rn. 8 ff., B.v. 22.5.2017 – 11 CE 17.718 – juris Rn. 20 jeweils m.w.N.). Auf die Aussage seiner ehemaligen Lebensgefährtin kommt es nach allem nicht mehr an, auch wenn nach Aktenlage nichts dafür ersichtlich ist, dass jene unglaubhaft sein könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. der Empfehlung in Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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