Aktenzeichen 2 BvL 10/16
§ 37 Abs 2 S 2 RVG
Verfahrensgang
vorgehend BVerwG, 23. Juni 2016, Az: 2 C 1/15, Vorlagebeschlussvorgehend BVerfG, 24. April 2018, Az: 2 BvL 10/16, Beschluss
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 40.000 € (in Worten: vierzigtausend Euro) festgesetzt.
Gründe
1
Die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG und berücksichtigt insbesondere die subjektive und objektive Bedeutung des Verfahrens sowie die Schwierigkeit der Materie.