Arbeitsrecht

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

Aktenzeichen  1 BvR 1991/09

Datum:
26.7.2010
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100726.1bvr199109
Normen:
§ 14 Abs 1 RVG
§ 37 Abs 2 S 2 RVG
Spruchkörper:
1. Senat 2. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend AG Hamburg, 17. Juli 2009, Az: 36A C 60/09, Beschlussvorgehend AG Hamburg, 2. Juni 2009, Az: 36A C 60/09, Urteilvorgehend BVerfG, 26. April 2010, Az: 1 BvR 1991/09, Stattgebender Kammerbeschluss

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 6.000 € (in Worten: sechstausend
Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG; vgl. BVerfGE 79, 365 ).

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