Arbeitsrecht

Gerichtliche Festsetzung der Dolmetschervergütung – Abweichungen von der Berechnung des Kostenbbeamten sind keine reformatio in peius!

Aktenzeichen  W 9 M 19.30548

Datum:
12.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 11381
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
JVEG § 4 Abs. 1 S. 2, Abs. 7 S. 1, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Nr. 1. Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

1. Bei der gerichtlichen Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG handelt es sich nicht um die Überprüfung einer vom Kostenbeamten vorgenommenen Ermittlung der Dolmetschervergütung, sondern um eine unabhängige, erstmalige und originäre Festsetzung. (Rn. 2) (red. LS Alexander Tauchert)
2. Das Gericht hat daher eine umfassende Prüfung des Vergütungsanspruches vorzunehmen, ohne dass es auf die gegen die Berechnung des Kostenbeamten vorgebrachten Einwendungen beschränkt wäre. Es kann lediglich nicht mehr als verlangt festsetzen. (Rn. 2) (red. LS Alexander Tauchert)
3. Die im Rahmen einer Sitzung, welche von 9:00 Uhr bis 13:40 Uhr dauerte, gegebene Unterbrechung von 10:00 – 11:00 Uhr war nicht in Abzug zu bringen. Sie kann nicht als eine nicht vergütungsfähige Mittagspause angesehen werden, da sie bereits deutlich vor der Mittagszeit am Vormittag nach dem ersten Verfahren erfolgt ist. Sie stellt damit eine notwendige Wartezeit dar (§ 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG). (Rn. 7) (red. LS Alexander Tauchert)
4. Es ist im Vorhinein bei mündlichen Verhandlungen in Asylsachen schwer einzuschätzen, wie lange diese konkret dauern werden. Es kommt wiederholt vor, dass einzelne Verfahren deutlich länger dauern als die grundsätzlich vorgesehene Dauer von einer Stunde. (Rn. 8) (red. LS Alexander Tauchert)

Tenor

Die Dolmetschervergütung der Beteiligten zu 2) in den Verwaltungsstreitsachen W 9 K 18.31959, W 9 K 18.31961 und W 9 K 18.31963 wird auf 671,64 EUR festgesetzt.

Gründe

Über den zulässigen Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Dolmetschervergütung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG (Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten vom 5. Mai 2004, Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz, BGBl. I 2004, 718, 776) entscheidet gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 7 Satz 1 JVEG der Einzelrichter.
Bei der gerichtlichen Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG handelt es sich nicht um die Überprüfung einer vom Kostenbeamten vorgenommenen Ermittlung der Dolmetschervergütung, sondern um eine unabhängige, erstmalige und originäre Festsetzung. Denn die Berechnung des Kostenbeamten stellt lediglich eine vorläufige Regelung dar, die durch den Antrag auf gerichtliche Festsetzung hinfällig wird (BGH, Entscheidung vom 5.11.1968 – RiZ(R) 4/68 – BGHZ 51, 148), also sowohl dessen Einzelpositionen als auch das Gesamtergebnis. Das Gericht hat daher eine umfassende Prüfung des Vergütungsanspruches vorzunehmen, ohne dass es auf die gegen die Berechnung des Kostenbeamten vorgebrachten Einwendungen beschränkt wäre. Es kann lediglich nicht mehr als verlangt festsetzen. Da die gerichtliche Festsetzung keine Änderung einer schon vorliegenden Berechnung ist, sondern eine hiervon unabhängige erstmalige Festsetzung, gilt das Verbot der reformatio in peius nicht (vgl. zu allem: Meyer/Höver/Bach/Oberlack/Jahnke, JVEG, Kommentar, 27. Aufl. 2018, § 4 Rn. 12; Schneider, JVEG, Kommentar, 3. Aufl. 2018, § 4 Rn. 11 und Rn. 48; BayLSG, B.v. 4.7.2016 – L 15 RF 31/15 – juris Rn. 10 bis 14 jeweils m.w.N.).
Die Vergütungsfestsetzung beruht auf § 8 Abs. 1 Nr. 1 JVEG. Danach erhält der Dolmetscher für seine Leistungen als Vergütung ein Honorar, das nach Stundensätzen für jede Stunde der „erforderlichen“ Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt wird (§ 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG).
Das Tatbestandsmerkmal der „erforderlichen Zeit“ ist dabei ein unbestimmter Rechtsbegriff. Es ist auf einen objektiven Maßstab abzustellen (vgl. Bleutge in BeckOK Kostenrecht, § 8 JVEG Rn. 8 ff.). Es ist bei der erforderlichen Zeit grundsätzlich die Zeit in Ansatz zu bringen, die bei sachgemäßer Auftragserledigung im konkreten Einzelfall aufzuwenden ist. Nach der Rechtsprechung ist von der im Einzelfall zu bemessenden Zeit beispielsweise eine Mittagspause von einer Stunde in Abzug zu bringen. Derartige Pausen zur Mittagszeit stellen keine vergütungsfähige Wartezeit im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG dar. Diese Pause übersteigende Sitzungsunterbrechungen sollen aber vergütungsfähig sein (vgl. OLG Celle, B.v. 14.6.2018 – 4 OJs 2/17 – juris).
Ausgehend von diesen Erwägungen ergibt sich Folgendes:
Zu Gunsten der Beteiligten zu 2) ist insgesamt für die im Rahmen der Sitzung der 9. Kammer am 14. Dezember 2018 (Verfahren W 9 K 18.31959, W 9 K 18.31961 und W 9 K 18.31963) übernommene Dolmetschertätigkeit ein Betrag von 671,64 EUR festzusetzen. Die einzelnen Posten ergeben sich aus der folgenden Tabelle:
Tagegeld, § 6 Abs. 1 JVEG
12,00 EUR
Honorar für 9:30 Stunden nach Stundensatz von 50 EUR/h, § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 JVEG
475,00 EUR
Fahrtkosten Kfz, 258 km
77,40 EUR
Gesamt:
564,40 EUR
MwSt.
107,24 EUR
Erstattungsbetrag
671,64 EUR
Entsprechend der durch die Beteiligte zu 2) eingereichten Rechnung vom 9. Januar 2019 war gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 JVEG von einer Stundenanzahl von 9:30 Stunden auszugehen. Die Dolmetscherin ist nach ihren Angaben an dem Sitzungstag um 6.45 Uhr von ihrem Wohnort (Eschborn) mit dem Pkw nach Würzburg aufgebrochen und dorthin wieder um 15:55 Uhr zurückgekehrt. Die im Rahmen der Sitzung, welche von 9:00 Uhr bis 13:40 Uhr dauerte, gegebene Unterbrechung von 10:00 – 11:00 Uhr war nicht in Abzug zu bringen. Sie kann entsprechend der oben wiedergegebenen Rechtsprechung nicht als eine nicht vergütungsfähige Mittagspause angesehen werden, da sie bereits deutlich vor der Mittagszeit am Vormittag nach dem ersten Verfahren erfolgt ist. Sie stellt damit eine notwendige Wartezeit dar (§ 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG).
Eine andere Bewertung folgt nicht daraus, dass der Beteiligten zu 2) bereits mit Schreiben des Gerichts vom 20. November 2018 mitgeteilt worden war, dass die ursprünglich als zweites Verfahren an diesem Vormittag terminierte Sache ausfallen würde. Obwohl die Sitzungsunterbrechung damit grundsätzlich vorhersehbar war, konnte die Beteiligte zu 2) vorliegend diese nicht planbar für eine andere Tätigkeit der Dolmetscherin nutzen. Es ist im Vorhinein bei mündlichen Verhandlungen in Asylsachen schwer einzuschätzen, wie lange diese konkret dauern werden. Es kommt wiederholt vor, dass einzelne Verfahren deutlich länger dauern als die grundsätzlich vorgesehene Dauer von einer Stunde. Dies hängt nicht unwesentlich davon ab, wie ausführlich die Kläger ihre Verfolgungsgeschichte schildern und in welchem Umfang sich für das Gericht – auch kurzfristig in der mündlichen Verhandlung – Nachfragen ergeben. Damit war es für die eingesetzte Dolmetscherin nicht abschätzbar, wie lange zwischen den ersten beiden Verfahren tatsächlich eine Unterbrechung gegeben sein würde. Diesen Zeitraum konnte sie damit nicht belastbar für eine andere Tätigkeit einplanen.
Auch im Übrigen war die Dolmetschervergütung gemäß der Rechnung der Beteiligten zu 2) vom 9. Januar 2019 festzusetzen.


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