Arbeitsrecht

IX ZR 93/20

Aktenzeichen  IX ZR 93/20

Datum:
3.2.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:030221BIXZR93.20.0
Normen:
§ 5 Abs 2 S 3 GKG
§ 22 Abs 1 S 1 GKG
§ 66 Abs 1 GKG
Nr 1242 GKVerz
Spruchkörper:
9. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend BGH, 17. Dezember 2020, Az: IX ZR 93/20, Beschlussvorgehend BGH, 29. Oktober 2020, Az: IX ZR 93/20, Beschlussvorgehend BGH, 7. September 2020, Az: IX ZR 93/20, Beschlussvorgehend BGH, 30. April 2020, Az: IX ZR 93/20, Beschlussvorgehend OLG Karlsruhe, 15. April 2020, Az: 8 U 107/18vorgehend LG Karlsruhe, 17. August 2018, Az: 8 O 227/17

Tenor

Die Erinnerung des Klägers vom 15. Januar 2021 gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 7. September 2020 (Kostenrechnung vom 14. Oktober 2020, Kassenzeichen             ) wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
1
Der Senat hat mit Beschluss vom 7. September 2020 den Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für die Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt und seine Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen. Den Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens hat der Senat auf 100.000 € festgesetzt. Mit der oben genannten Kostenrechnung ist von dem Kläger die Zahlung einer Gebühr in Höhe von 2.052 € angefordert worden. Der Kläger hat mit Schreiben vom 15. Januar 2021 die Erstattung dieses Betrages verlangt, den er zwischenzeitlich beglichen habe. Der Kostenbeamte hat die Beanstandungen als Erinnerung nach § 66 des Gerichtskostengesetzes (GKG) gewertet und dieser nicht abgeholfen.
II.
2
1. Das Schreiben des Klägers ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen.
3
2. Zur Entscheidung über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gemäß §§ 1 Abs. 5, 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof grundsätzlich der Einzelrichter berufen (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 – I ZB 73/14, MDR 2015, 724; vom 8. Juni 2015 – IX ZB 52/14, NJW-RR 2015, 1209, Rn. 1). Ein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall nicht.
III.
4
1. Die Erinnerung des Klägers ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 66 Abs. 1 GKG). Die Zahlung der angesetzten Gebühr steht dem nicht entgegen, weil die Erinnerung unbefristet und nicht von einer unterbliebenen Zahlung abhängig ist. Sie kann folglich auch mit dem Ziel einer Rückerstattung (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG) oder einer Nichterhebung (§ 21 GKG; Hartmann/Toussaint, Kostengesetze, 50. Aufl., § 21 GKG, Rn. 34) eingelegt werden.
5
2. In der Sache hat die Erinnerung keinen Erfolg. Der Kostenansatz ist zutreffend.
6
a) Durch die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde nach einem Wert von 100.000 € ist die von dem Kläger angeforderte Gebühr in Höhe von 2.052 € entstanden. Das ergibt sich aus Nr. 1242 des Kostenverzeichnisses zum GKG (Anlage 1) iVm Anlage 2 zum GKG. Der Kläger schuldet die entstandene Gebühr gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG.
7
b) Die Einwendungen des Klägers in seinem Schreiben vom 15. Januar 2021 richten sich (erneut) gegen den Verwerfungsbeschluss des Senats. Insoweit ist er auf die Beschlüsse des Senats vom 7. September 2020 (Verwerfung Nichtzulassungsbeschwerde), vom 29. Oktober 2020 (Zurückweisung seiner Gegenvorstellung) und vom 17. Dezember 2020 (Zurückweisung seiner erneuten Gegenvorstellung) zu verweisen. Im Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz findet eine Überprüfung des Verwerfungsbeschlusses nicht statt.
8
3. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Der Kläger kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.
Harms


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