Arbeitsrecht

Kammerbeschluss: Berichtigung eines offensichtlichen Schreibversehens in Gründen eines stattgebenden Kammerbeschlusses

Aktenzeichen  1 BvR 180/17

Datum:
17.4.2019
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Kammerbeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190417.1bvr018017
Normen:
§ 90 BVerfGG
§ 319 Abs 1 ZPO
Spruchkörper:
1. Senat 2. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend LG Gera, 15. Dezember 2016, Az: 302 Js 36279/14 7 Ns, Beschlussvorgehend AG Gera, 29. Juni 2016, Az: 302 Js 36279/14 15 Cs, Urteilvorgehend BVerfG, 6. Juni 2017, Az: 1 BvR 180/17, Stattgebender Kammerbeschluss

Tenor

Die offenbare Unrichtigkeit in Ziffer I.3. (Randnummer 5) des Beschlusses vom 6. Juni 2017 wird dahin berichtigt, dass dort “§ 313 Abs. 1 StGB” durch “§ 313 Abs. 1 StPO” ersetzt wird.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Befristeter Arbeitsvertrag – Regelungen und Ansprüche

Dass Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit einem befristeten Vertrag eingestellt werden, ist längst keine Seltenheit mehr. Häufig taucht der Arbeitsvertrag auf Zeit bei jungen Mitarbeitenden auf. Über die wichtigsten Regelungen und Ansprüche informieren wir Sie.
Mehr lesen