Arbeitsrecht

Kein Anspruch auf Gewährung eines Versorgungsvertrages kraft betrieblicher Übung

Aktenzeichen  2 Sa 618/15

Datum:
21.1.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 125113
Gerichtsart:
LArbG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Arbeitsgerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 133, § 157, § 305 c, § 307, § 313 Abs. 3

 

Leitsatz

Ein Anspruch der Klagepartei auf die Gewährung eines sog. Versorgungsvertrages kraft betrieblicher Übung ist nicht gegeben, da diese mit ihrer Zustimmung zur Überführung der betrieblichen Altersversorgung in ein neues Versorgungssystem rechtswirksam auf diese verzichtet hat.

Verfahrensgang

33 Ca 14760/13 2015-03-13 Endurteil ARBGMUENCHEN ArbG München

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 13.03.2015 – 33 Ca 14760/13 -abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Berufung der Klägerin gegen dieses Endurteil wird zurückgewiesen.
3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.
Berufung der Beklagten
1. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthaft sowie frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO).
II.
2. Die Berufung ist auch begründet, denn die Klagepartei hat keinen Anspruch auf Zustimmung zum Abschluss eines Versorgungsvertrags. Denn sie hat mit Unterzeichnung der am 5. Feb. 2010 angebotenen Wechselvereinbarung dem Wechsel ihres Versorgungsanspruches in das System der VO 2010 zugestimmt und mithin einen etwaigen Anspruch auf die Erteilung eines Versorgungsrechts nach der PV 72 abgelöst. Die HilfsWiderklage der Beklagten ist deshalb nicht zur Entscheidung angefallen. Die Kammer teilt die Rechtsauffassung, die andere Kammern des Landesarbeitsgerichts München zu Parallelverfahren vertreten haben (z.B. Urteile vom 11.08.2015 – 9 Sa 295/15 und vom 15.12.2015 – 6 Sa 216/15). Die folgenden Ausführungen übernehmen teilweise Erwägungen anderer Kammern.
a. Die Klagepartei hat keinen Anspruch auf Zustimmung zum Abschluss eines Versorgungsvertrags. Mit der von ihr mit der Beklagten getroffenen Wechselvereinbarung gemäß der Anlage 3a zum Angebot vom 5. Feb. 2010 hat sie einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage (Versorgungsrecht) aus betrieblicher Übung (vgl. dazu BAG v. 15. 5. 2012 – 3 AZR 610/11 – NZA 2012, 1279) abgelöst.
aa. In der Wechselvereinbarung gem. Anlage 3a des Angebots vom 5. Feb. 2010 haben sich die Parteien gegen Zahlung der Wechselprämie auf die Ablösung des Anspruchs auf Erteilung des Versorgungsrechts geeinigt. Entgegen der Annahme der Klagepartei ergibt eine Auslegung nichts anderes. Die Klagepartei konnte das Überführungsangebot nicht lediglich als Ausgestaltung des neuen Systems der VO 2010 verstehen.
(1) Die Beklagte hat der Klagepartei mit Schreiben vom 5. Feb. 2010, einschließlich der zugehörigen Anlagen, insbesondere der Anlage 3a, die Überführung der Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung unter Ablösung der Ansprüche auf beamtenähnliche Versorgung in die Versorgungsordnung VO 2010 angeboten. Dieses hat die Klagepartei durch Unterzeichnung und Rücksendung der Anlage 3a angenommen.
Verträge und Willenserklärungen sind nach §§ 133, 157 BGB nach dem Empfängerhorizont auszulegen. Es ist darauf abzustellen, was bei objektiver Betrachtung der Empfänger den Erklärungen entnehmen durfte. (vgl. BAG v. 12. 9. 2006 – 9 AZR 686/05 – NZA 2007, 253, Rz. 22). Nach §§ 133, 157 BGB ist maßgebend, wie der Erklärungsempfänger die Willenserklärung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste. Bei deren Auslegung ist zunächst vom Wortlaut, sodann von den Begleitumständen der Erklärungen auszugehen, soweit diese einen Schluss auf den Sinngehalt zulassen. Bei empfangsbedürftigen Erklärungen kommt es allein auf solche Umstände an, die dem Erklärungsempfänger bekannt oder erkennbar waren. Ferner können sich Anhaltspunkte für das Gewollte insbesondere aus weiteren Äußerungen der Parteien im Zusammenhang mit der Erklärung, aus im Lauf der Zeit entstandenen Gebräuchen und aus dem Zweck der Erklärung ergeben (BAG v. 18. 12. 1996 – 4 AZR 323/95 – Juris). Motive des Erklärenden bleiben dabei außer Betracht, soweit sie im Wortlaut der Erklärung oder in sonstiger Weise keinen Niederschlag finden. Kommt der Wille des Erklärenden nicht oder nicht vollständig zum Ausdruck, gehört dies zu dessen Risikobereich (vgl. BAG v. 17. 11. 2010 – 4 AZR 127/09 – NZA 2011, 457).
Bei Anwendung dieser Grundsätze haben sich die Parteien geeinigt, dass der Klagepartei eine Direktzusage auf beamtenähnliche Versorgung, das sog. Versorgungsrecht, nicht erteilt wird.
(a) Das Schreiben vom 5. Feb. 2010 mit Anlagen, insbesondere der Anlage 3a, enthält nach seinem Wortlaut das Angebot der Beklagten auf Überführung der Versorgung, einschließlich der Ansprüche auf beamtenähnliche Versorgung aus dem sog. Versorgungsrecht in das System der VO 2010.
Zwar enthält das Anschreiben vom 5. Feb. 2010 – dieses beschränkt sich auf Informationen zur Überführung der unverfallbaren Anwartschaften und zu den Folgen der Zustimmung oder Ablehnung auf diese, die Ansprüche aus der VO 2010 sowie auf die Wechselprämie – selbst kein Angebot auf Ablösung des Versorgungsrechts, doch ist die Anlage 3a Bestandteil des Angebots der Beklagten. In dieser sind die wesentlichen Teile des Angebots zusammengefasst. Sie enthält konkret dasjenige, was die Beklagte der Klagepartei als Vereinbarung anträgt, während das Anschreiben und die weiteren Anlagen den Inhalt dieses Angebots hinsichtlich des Schicksals der unverfallbaren Anwartschaften und der Wechselprämie verdeutlichen. Der der Klagepartei konkret als Einigung angebotene Text bringt mit der Formulierung
„Ich bin mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) einverstanden.“,
klar die beabsichtigte Ablösung des Versorgungsrechts als Teil der angebotenen Überführung der betrieblichen Altersversorgung gegen Zahlung der Wechselprämie zum Ausdruck, ebenso das individuelle Einverständnis des Unterzeichnenden mit der Nichterteilung des Versorgungsrechts.
Der Wortlaut der Erklärung ist auch nicht wegen der seitens der Beklagten bereits mitgeteilten einseitig erfolgten Einstellung des Versorgungsrechts unklar. Zwar hatte sie einseitig die Entscheidung getroffen, keine Direktzusagen für eine beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) mehr zu erteilen. Doch führt dies zu keiner Widersprüchlichkeit der Erklärung. Deren Angebot vom 5. Feb. 2010 (Anlage 3a) zielte nicht auf die Billigung oder Genehmigung der generellen Einstellung der Erteilung von Direktzusagen durch die Klagepartei. Dazu hatte diese ersichtlich weder die Rechtsmacht, eine generelle Einstellung für alle Arbeitnehmer zu genehmigen, noch bestand ein Interesse der Beklagten an einer generellen Genehmigung durch die Klagepartei. Gegenstand der Vereinbarungen waren allein deren eventuelle individuelle Ansprüche, welche durch die Erklärung ihres Einverständnisses zur Einstellung der Direktzusage geregelt werden sollten. Die Formulierung „Ich bin mit der Einstellung … einverstanden“ konnte auch vor dem Hintergrund, dass die Beklagte bereits vorher einseitig die Erteilung der Direktzusagen bezüglich des Versor gungsrechts eingestellt hatte, nicht anders verstanden werden, als dass die Klagepartei dem hinsichtlich ihrer individuellen Ansprüche zustimmt.
(b) Das Verständnis des Angebotes vom 5. Feb. 2010 als Angebot zu einem individuellen Einverständnis mit der Nichterteilung des Versorgungsrechts gegen Zahlung der Wechselprämie wird durch die zu berücksichtigenden Begleitumstände bestätigt.
Die Beklagte hatte seit 1972 nahezu allen Mitarbeitern bei einer Betriebszugehörigkeit von maximal 20 Jahren ein mit vielfältigen Verbesserungen der Rechtsstellung der Arbeitnehmer auch noch im laufenden Arbeitsverhältnis verbundenes Versorgungsrecht erteilt und dadurch eine betriebliche Übung begründet (BAG v. 15. 5. 2012 – 3 AZR 610/11 -NZA 2012, 1279). Auf diese Betriebsüblichkeit der Erteilung des Versorgungsrechts beruft sich die Klagepartei vorliegend. Nachdem die Beklagte im Jahr 2009 die Einstellung dieser betriebsüblichen Leistung beschlossen und den Mitarbeitern mitgeteilt hatte, war nachfolgend eine innerbetriebliche Diskussion entstanden, inwieweit diese Entscheidung einer rechtlichen Überprüfung standhielte. Diese Frage war auch Gegenstand einer Vielzahl von Klagen von Mitarbeitern gegen die Beklagte. Es ist lebensfremd anzunehmen, die Klagen gegen den eigenen Arbeitgeber, über die selbst die Presse berichtete, seien von den übrigen Mitarbeitern im Betrieb nicht wahrgenommen worden. Zur Zeit der Unterbreitung des Wechselangebotes vom 05. Feb. 2010 hatten zwei Mitarbeiter mit ihren Klagen vor dem Arbeitsgericht bereits obsiegt. Das Problem der Überführung der betrieblichen Altersversorgung und die damit verbundene Zulässigkeit der einseitigen Einstellung der Direktzusagen bezüglich des Versorgungsrechts wurden in der betrieblichen Öffentlichkeit ausführlich diskutiert und waren Gegenstand einer Vielzahl von Informationen, deren innerbetriebliche Veröffentlichung die Klagepartei nicht substantiiert bestritten hat.
– Im Anschreiben der Beklagten vom 22. Juli 2009 an die Mitarbeiter (Anlage K5) stellte sie den angestrebten Veränderungsprozess dar. Unter der Überschrift „Betriebliche Altersversorgung“ sah sie die Einstellung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) als einen von zwei Punkten bei der Neugestaltung der betrieblichen Altersversorgung.
– Im weiteren Anschreiben vom 16. Sept. 2009 an die Mitarbeiter (Anlage K6) stellte die Beklagte unter der Überschrift „Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung“ dar, die Erteilung der Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) sei eingestellt.
– Im Anschreiben vom 1. Dez. 2009 (Anlage B34) informierte sie ihre Mitarbeiter über die neu eingerichtete Intranetseite zum Thema „Überführung der betrieblichen Altersversorgung“, verbunden mit einem Hinweis auf die dort hinterlegten Dokumente, insbesondere die Dienstvereinbarung und die FAQ. In den FAQ (Anlage B35) waren Fragen auch zur Einstellung des Versorgungsrechts gestellt und beantwortet worden (s. Fragen 13, 14, 17, 28).
– Mit Anschreiben vom 20. Nov. 2009 (Anlage K8) unterrichtete sie über den Abschluss des Einigungsstellenverfahrens zur betrieblichen Altersversorgung. Dabei verwies sie auf das Ziel, das System der beamtenähnlichen Versorgung auf ein marktübliches System umzustellen.
– Die Dienstvereinbarung vom 19. Nov. 2009 (Anlage K9) teilt bereits in der Präambel mit, die Entscheidung, die Systeme der betrieblichen Altersversorgung grundlegend umzustellen, umfasse auch die Entscheidung der Beklagten, keine individuellen Versorgungszusagen mehr zu erteilen, und der Gesamtpersonalrat trage diese Entscheidung nicht mit.
– Der Personalrat informierte in seinem Schreiben vom 13. Jan. 2010 (Anlage B8), zwei Mitarbeiter hätten vor dem Arbeitsgericht mit ihren Klagen auf Direktzusage einer beamtenähnlichen Versorgung obsiegt.
– Die Beklagte informierte unter der Überschrift „… betriebliche Altersversorgung“, es gebe trotz dieser Entscheidungen des Arbeitsgerichts „beim geplanten Vorgehen zur Einführung der neuen betrieblichen Altersversorgung“ keine Änderungen. „Dies bedeutet, dass die C bei ihrer Entscheidung bleibt, keine Versorgungszusagen zu erteilen…“. (Anlage B9).
– Auf Infoveranstaltungen vom 25. Jan. 2010, 29. Jan. 2010 und 1. Feb. 2010 wurde über die Überführung der betrieblichen Altersversorgung informiert. In der Präsentation ist unter „betrieblicher Altersversorgung“ das Versorgungsrecht als ein Baustein des Altsystems angeführt (Anlage B37).
– Der Personalrat informierte mit Schreiben vom 4. Feb. 2010 ausführlich über die Handlungsoptionen der Mitarbeiter in Anbetracht des Überführungsangebots (B6). Daraus wird deutlich, dass mit dem Wechsel in die VO 2010 der Verlust des Anspruchs auf das Versorgungsrecht verbunden ist.
Angesichts dieser Umstände konnte das bis zum 12. März 2010 befristete Angebot der Überführung der Versorgung in das neue System unter ausdrücklicher Erklärung des Einverständnisses mit der Einstellung der Erteilung der Direktzusage bezüglich des Versorgungsrechts gegen Zahlung der Wechselprämie nach dem Empfängerhorizont der Klagepartei, nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der ihr bekannten, jedenfalls aber ohne Weiteres erkennbaren Umstände, bei objektiver Betrachtung nicht anders verstanden werden, als dass sie mit der fristgemäßen Annahme individuell ihr Einverständnis erklärt, dass ihre Altersversorgung in das neue System überführt und ihr keine Direktzusage bezüglich des Versorgungsrechts erteilt wird.
(c) Aus Sinn und Zweck der Wechselvereinbarung ergibt sich nichts anderes. Wesentlicher Inhalt des Angebots war die individuelle Zustimmung zur Einstellung der Erteilung des Versorgungsrechts gegen Zahlung der Wechselprämie. Allein ein solches Verständnis des Angebots vom 5. Feb. 2010 macht das enthaltene befristete Angebot der Wechselprämie nachvollziehbar. Der Wechsel in die Versorgungsordnung 2010 war den Arbeitnehmern beklagtenseits bis 31. Dez. 2014 angeboten. Für den Wechsel als solchen war keine Gegenleistung versprochen, sondern nur für die Zustimmung zur Überführung innerhalb der Frist bis 12. März 2010. Dies erhellt, dass die Wechselprämie den Wechsel zu einer Zeit entgelten sollte, in der die umstrittene Frage der Zulässigkeit der einseitigen Einstellung der Direktzusage bezüglich des Versorgungsrechts noch offen war. Sie sollte mithin kurzfristig und in einer möglichst großen Zahl von Einzelfällen vor dem Hintergrund der innerbetrieblichen Diskussion, einer Vielzahl von Klagen und der bereits vorliegenden obsiegenden Urteile, Rechtssicherheit hinsichtlich der Erteilung von Versorgungsrechten herbeiführen. Ein Bedürfnis nach Rechtssicherheit bestand für die Beklagte jedoch nur hinsichtlich der Frage der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen bezüglich der beamtenähnlichen Versorgung. Auch aus diesem Grund konnte die Klagepartei, wie auch die anderen Arbeitnehmer, ihr Einverständnis mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) nur dahingehend verstehen, dass sie sich individuell damit einverstanden erklärten, ihnen werde keine derartige Direktzusage mehr erteilt werden. Dies bedeutet eine endgültige einvernehmliche Regelung dieser Frage zwischen ihr und der Beklagten.
Entgegen klägerischer Ansicht stellt die Wechselprämie gerade keine „Sprinterprämie“ dar. Ein Interesse der Beklagten an einer möglichst baldigen Überführung der unverfallbaren Anwartschaften in die VO 2010 ist nämlich nicht ersichtlich; eine frühe Überführung der Anwartschaften in das neue System verschaffte ihr keinerlei Vorteile.
(d) Das Angebot beinhaltet den Verzicht auf Erteilung des Versorgungsrechts gegen Zahlung der Wechselprämie. Dieses hat die Klagepartei durch Unterzeichnung der Anlage 3a des Angebots und Übersendung desselben an die Beklagte angenommen.
(2) Der Einigung hinsichtlich der individuellen Einstellung der Erteilung des Versorgungsrechts steht die Unklarheitenregelung (§ 305c Abs. 2 BGB) nicht entgegen.
(a) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist primär der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, ist es für die Auslegung maßgebend, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten. Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies gemäß § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders. Die Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB setzt allerdings voraus, dass die Auslegung einer einzelnen AGB-Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen „erhebliche Zweifel“ an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht (vgl. etwa BAG v. 20. 8. 2014 – 10 AZR 453/13 – NZA 2014, 1333, Rz. 25).
(b) Auch bei Anwendung dieser Auslegungsgrundsätze haben sich die Parteien geeinigt, dass der Klagepartei in ihrem Einverständnis kein Versorgungsrecht erteilt wird, und sie im Gegenzug die Wechselprämie erhält. Dies folgt bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des 2. Absatzes des Zustimmungstextes der Anlage 3a des Angebots vom 5. Feb. 2010, der nur als Einverständnis des Unterzeichners mit dieser Folge verstanden werden kann.
Auch nach den Interessen, Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten des rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittsarbeitnehmers der Beklagten war das Angebot der Beklagten für einen verständigen und redlichen Vertragspartner auf eine Ablösung des Versorgungsrechts gerichtet. Der verständige und redliche Arbeitnehmer wusste um die im Betrieb geführte Diskussion über die Überführung der betrieblichen Altersversorgung. Er wusste um die diesbezüglich eingereichten Klagen und von den beiden für die Arbeitnehmer positiven Urteilen. Er konnte auch den Zweck der Vereinbarung erkennen, in einer rechtlich unsicheren Situation gegen Zahlung der Wechselprämie Rechtssicherheit hinsichtlich der Einstellung des Versorgungsrechts zu erhalten, worin ein typischer und redlicher Vertragszweck zu sehen ist.
bb. Bei der Klausel über die Nichterteilung des Versorgungsrechts handelt es sich um keine überraschende Klausel (§ 305c Abs. 1 BGB); sie ist Bestandteil der Wechselvereinbarung.
(1) Nach § 305c Abs. 1 BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil, wenn sie nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht. Überraschenden Klauseln muss ein „Überrumpelungseffekt“ innewohnen, d.h. zwischen den durch die Umstände bei Vertragsschluss begründeten Erwartungen und dem tatsächlichen Vertragsinhalt muss ein deutlicher Widerspruch bestehen (BAG v. 20. 8. 2014 – 10 AZR 453/13 – NZA 2014, 1333, Rz. 22). Die Erwartungen des Vertragspartners werden von allgemeinen und individuellen Begleitumständen des Vertragsschlusses bestimmt, wozu u.a. der Gang und der Inhalt der Vertragsverhandlungen einerseits sowie der äußere Zuschnitt des Vertrags andererseits rechnen (BAG v. 08.08.2007 – 7 AZR 605/06 – Juris). Maßgeblich ist der Widerspruch zwischen den Erwartungen des Vertragspartners und dem Inhalt der Klausel (BAG v. 19.03.2014 – 5 AZR 252/12 (B) – NZA 2014, 1076, Rz. 62).
(2) Danach handelt es sich beim zweiten Absatz der „Zustimmung zur Überführung“ aus dem Angebot vom 5. Feb. 2010 um keine überraschende Klausel. Wenngleich der Klagepartei zuzugestehen ist, dass im Anschreiben vom 5. Feb. 2010 das Versorgungsrecht und das Einverständnis zur Einstellung der diesbezüglichen Direktzusagen keine Erwähnung finden, könnte diesem allenfalls bei seiner isolierten Betrachtung ein Überrumpelungseffekt bezüglich des Versorgungsrechts innewohnen. Bestandteil des Angebots ist aber auch die Anlage 3a. Damit trägt die Beklagte den Arbeitnehmern die Wechselvereinbarung, die im Anschreiben und in den Anlagen hinsichtlich der Konsequenzen für die unverfallbaren Anwartschaften näher erläutert ist, an. Dieser Text fasst den Inhalt der Wechselvereinbarung in drei Absätzen zusammen. Darin ist das Angebot auf Einigung bezüglich der Einstellung der Erteilung des Versorgungsrechts enthalten. Dies war nicht überraschend.
(3) Daneben ist auch auf den Gang der Verhandlungen abzustellen, wozu die im Betrieb zur „betrieblichen Altersversorgung“ geführte Diskussion um die Einstellung der Direktzusagen bezüglich des Versorgungsrechts rechnet, welche sich in einer Vielzahl von Informationen und veröffentlichten Dokumenten niedergeschlagen hat. Die Zulässigkeit der Einstellung der Direktzusagen eines Versorgungsrechts war stets als Teil der Umstellung des Systems der betrieblichen Altersversorgung diskutiert worden. Nur wegen der einseitigen Einstellung der Erteilung der Versorgungszusagen bestand Rechtsunsicherheit, welche die Zahlung einer Wechselprämie rechtfertigte. So war es keinesfalls überraschend, sondern eher zu erwarten, dass eine Vereinbarung über die Einstellung des Versorgungsrechts Teil der Wechselvereinbarung war. Kein Arbeitnehmer konnte und durfte davon ausgehen, die Beklagte zahle eine Wechselprämie für das bis zum 12. März 2010 erklärte Einverständnis zur Überführung der unverfallbaren Anwartschaften in die VO 2010, ohne damit auch die Frage der Erteilung des Versorgungsrechts abschließend zu regeln. Er wäre ein widersinniges Ergebnis wenn zwar für Arbeitnehmer mit weniger als 20-jähriger Betriebszugehörigkeit die Ansprüche aus Nr. 3.1 der PV 72 in die VO 2010 überführt worden wären, aber bei Erreichen einer Betriebszugehörigkeit von 20 Jahren und im Falle einer Anerkennung solcher Ansprüche durch die Gerichte die viel weitergehenden Ansprüche aus der Nr. 3.2 der PV 72, nämlich das Versorgungsrecht, erhalten geblieben wären. Ein Wechsel von der beamtenähnlichen in ein marktübliches Versorgungssystem hätte dann gerade nicht stattgefunden. Kein Mitarbeiter hatte in Anbetracht der im Betrieb geführten Diskussion und vor dem Hintergrund der vorliegenden Informationen erwarten können, dass die Beklagte für eine solche, im Ergebnis inhaltsleere Vereinbarung eine Wechselprämie zahlte.
Stellt man auf die Erkenntnismöglichkeiten eines „Durchschnittskunden“ ab, ergibt sich nichts anderes. Der Bundesgerichtshof bezieht sich in der klägerseits zitierten Entscheidung vom 30. 6. 1995 (V ZR 184/94 – NJW 1995, 2637) seinerseits auf seine ständige Rechtsprechung, wonach es generell nicht auf den Kenntnisstand des einzelnen Vertragspartners, sondern auf die Erkenntnismöglichkeit des für derartige Verträge zu erwartenden Personenkreises ankommt (BGH v. 30. 10. 1987 – V ZR 174/86 – NJW 1988, 558). Die Erkenntnismöglichkeiten eines in den Geltungsbereich der betrieblichen Übung fallenden Mitarbeiters umfassen jedoch die zahlreichen Dokumente und Informationen, in denen der Wegfall der Direktzusage bezüglich des Versorgungsrechts als Teil der Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung dargestellt wurde. Entsprechend musste auch ein Durchschnittsarbeitnehmer, gerade auch in Anbetracht der Tatsache, dass kein anderer Grund für die Zahlung der Wechselprämie ersichtlich ist, damit rechnen, der Verzicht auf die Erteilung des Versorgungsrechts sei wesentlicher Bestandteil der Wechselvereinbarung.
(4) Zudem ist die Klausel bezüglich des Versorgungsrechts auch nach ihrem äußeren Erscheinungsbild nicht überraschend. Die eigentliche Zustimmungserklärung umfasst unter der Überschrift „Zustimmung zur Überführung“ eine halbe Din-A4-Seite, bestehend aus 3 Absätzen. In Anbetracht der ausführlichen und komplexen Informationen im Anschreiben und in den Anlagen verdeutlicht die Zusammenfassung der Kernpunkte der Umstellungsvereinbarung in der Anlage 3a unter der Überschrift „Zustimmung zur Überführung“ den Angebotsempfängern, welche Veränderungen Inhalt des Angebots sind.
Deutlich gegliedert enthält der 1. Absatz die Zustimmung zur Überführung der bereits erworbenen Anwartschaften, der 2. die Vereinbarung zum Versorgungsrecht und der 3. die Regelung der zukünftigen Teilnahme am beitragsorientierten System. Mithin ist die Regelung zum Versorgungsrecht nicht versteckt, sondern deutlich in einem eigenen Absatz abgesetzt. Sie ist damit als ein selbständiges Element der Überführungsvereinbarung wahrnehmbar.
Auch unter der Überschrift sowohl der Zustimmungserklärung „Zustimmung zur Überführung“, wie der Anlage 3a „Angebot zur Überführung ihrer betrieblichen Altersversorgung und zur Teilnahme an der VO 2010 („Zustimmung“)” ist sie nicht überraschend. Sämtliche Informationen und Unterlagen sprachen das Thema Versorgungsrecht unter der Überschrift „betriebliche Altersversorgung“ an.
cc. Der Verzicht auf die Erteilung des Versorgungsrechts ist nicht nach § 307 Abs. 1 S. 1, 2 BGB unwirksam. Die Klausel ist hinreichend klar und verständlich. Da sie eine Hauptleistungspflicht regelt, findet keine Angemessenheitskontrolle (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) statt.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Eine solche Benachteiligung kann sich nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB auch daraus ergeben, dass die Klausel nicht klar und verständlich ist. Dadurch ist der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehalten, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein und verlangt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Es darf den Verwender jedoch nicht überfordern. Die Verpflichtung zu klarer und verständlicher Formulierung des Klauselinhalts besteht nur im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren (BAG v. 19. 1. 2011 – 3 AZR 621/08 – NZA 2012, 85, Rz. 24). Das Transparenzgebot beugt der Gefahr vor, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Ein Verstoß dagegen liegt deshalb nicht bereits dann vor, wenn der Arbeitnehmer keine oder nur eine erschwerte Möglichkeit hat, die betreffende Regelung zu verstehen. Erst wenn die Gefahr besteht, dass er wegen unklar abgefasster Allgemeiner Vertragsbedingungen abgehalten wird, seine Rechte wahrzunehmen, ist eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 BGB gegeben (BAG v. 20. 8. 2014 – 10 AZR 453/13 – NZA 2014, 1333).
(2) Die Klagepartei erklärt mit ihrer Unterschrift ihr Einverständnis, dass eine Direktzusage hinsichtlich einer beamtenähnlichen Versorgung nicht mehr erteilt wird. Diese Regelung ist, vor allem unter Berücksichtigung des seit 1972 im Betrieb gepflegten Sprachgebrauchs hinreichend klar und bestimmt. Sie stellt klar, dass ein Recht der Klagepartei auf Erteilung einer Versorgungszusage nicht mehr besteht und hält diese nicht von der Gel-tendmachung noch bestehender Rechte ab.
Die Regelung ist auch nicht deshalb unklar, weil offen bleibt, dass sie auch dann gelten soll, wenn eine einseitige Einstellung der Erteilung der Versorgungszusagen durch die Beklagte nicht möglich ist, oder weil diese nicht auf die unterschiedlichen Rechtsmeinungen hierzu hingewiesen hat. Aus ihr geht hinreichend deutlich hervor, dass es sich um das individuelle, unbedingte und endgültige Einverständnis der Klagepartei mit der Einstellung der Versorgungszusage handelt. Die Vereinbarung ist klar und verständlich, gerade weil sie keine Beurteilungsspielräume eröffnet, in welchen Fällen sie nicht gelten soll. Sie gilt nach ihrem klaren Wortlaut uneingeschränkt und ohne Rücksicht auf den Ausgang (damals) anhängiger Rechtsstreitigkeiten, an denen die Klagepartei nicht beteiligt war.
Schließlich ergibt sich aus einer etwaigen Verletzung von Aufklärungspflichten keine Intransparenz der Regelung. Die Klagepartei verkennt, dass das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB gerade keine ausdrückliche Regelung der Rechte, die aus dem Gesetz oder aus der Rechtsnatur einer Vereinbarung folgen oder eine Belehrung des Vertragspartners hierüber verlangt (vgl. BAG v. 01. 02. 2006 – 5 AZR 628/04 – NZA 2006, 682). Die Klarheit und Bestimmtheit einer Klausel unterscheidet sich von der Frage, ob der Vertragspartner bei Unterzeichnung alle Risiken und Rechtsfolgen der Vereinbarung überblicken kann oder richtig gegeneinander abwägt. Damit war auch kein Vergleich des alten mit dem neuen System als Voraussetzung der Klarheit der Klausel geboten.
(3) Eine Inhaltskontrolle (Angemessenheitskontrolle) des Verzichtes auf Erteilung des Versorgungsrechtes nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB findet nicht statt, da die Vereinbarung eine Hauptleistungspflicht regelt. Mithin scheidet eine Unwirksamkeit aus diesem Grund aus.
Eine Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB scheidet aus, wenn die Vereinbarung eine Hauptleistungspflicht betrifft, die nicht durch Rechtsvorschriften bestimmt wird (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB; vgl. BAG v. 1. 2. 2006 – 5 AZR 628/04 – NZA 2006, 682, unter I 2 c der Gründe). Formularmäßige Abreden, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und der hierfür zu zahlenden Vergütung unmittelbar bestimmen, sind aus Gründen der Vertragsfreiheit regelmäßig von der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgenommen (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB). Nur die übrigen Klauseln zu den weiteren, im Zusammenhang mit den Hauptleistungspflichten stehenden noch regelungsbedürftigen Fragen, unterliegen als Nebenabreden in vollem Umfang einer Inhaltskontrolle (BAG v. 12. 3. 2015 – 6 AZR 82/14 – NZA 2015, 676, Rz. 23 f.).
Die Zustimmung zur Überführung der Versorgungsansprüche stellt in allen drei in der Anlage 3a geregelten Punkten keine Nebenabrede dar. Dadurch sollte innerhalb der Annahmefrist Rechtssicherheit bezüglich der Einstellung einer Erteilung von Versorgungsrechten geschaffen werden. Die Zustimmung war wesentlicher Inhalt der von der Klagepartei erwarteten Leistung, also eine Hauptleistungsverpflichtung. Ohne diese hätte be-klagtenseits keinerlei Interesse an der Wechselvereinbarung und kein Grund zur Erbringung der Gegenleistung bestanden. Die Vereinbarung über das Versorgungsrecht gestaltet die Regelung der Überführung nicht nur aus, sondern löst gerade die Zahlungswilligkeit der Beklagten aus. Nur sie allein schafft kurzfristig Rechtssicherheit, was sich auch darin zeigt, dass der Wechsel in die VO 2010 ohne Gegenleistung nachfolgend auch noch bis 31. Dez. 2014 möglich war. Beim 2. Absatz der Zustimmungsvereinbarung (Anlage 3a) handelt es sich entgegen der klägerischen Ansicht auch um keine, das Hauptleistungsversprechen einschränkende, verändernde oder ausgestaltende Regelung, weswegen eine Inhaltskontrolle möglich wäre (vgl. BAG v. 9. 2. 2011 – 7 AZR 91/10 – Juris). Der 2. Absatz der Anlage 3a stellt vielmehr das Leistungsversprechen der Wechselvereinbarung selbst dar, das Einverständnis mit der Nichterteilung des Versorgungsrechts.
Der Einwand, die VO 2010 stelle keine angemessene Gegenleistung für den Verzicht auf die beamtenähnliche Versorgung dar, ist unerheblich. Hauptleistungen der Wechselver einbarung sind nicht die beiden ‘Versorgungsordnungen, sondern die Zahlung der Wechselprämie als Gegenleistung für die Zustimmung zur Überführung der Altersversorgung in das neue System unter Verzicht auf einen eventuell gegebenen Anspruch auf Erteilung eines Versorgungsrechts.
dd. Weiter kommt kein Rücktritt von der Wechselvereinbarung wegen des Wegfalles der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 3 Satz 1 BGB) in Betracht. Die Zulässigkeit der Einstellung zu erteilender Versorgungsrechte ist nicht Geschäftsgrundlage der Wechselvereinbarung geworden.
Eine subjektive Geschäftsgrundlage durch die übereinstimmenden oder erkannten und hingenommenen einseitigen Vorstellungen der Parteien hat die Klagepartei nicht dargelegt, obwohl sie dafür die Darlegungs- und Beweislast trägt (BGH v. 8. 11. 2002 – V ZR 398/01 – NJW 2003, 510, unter II 2 der Gründe; Palandt/Gräneberg, BGB, 75. Aufl., § 313 Rz. 43). Vorliegend bringt die Klagepartei weder konkreten Sachvortrag noch Beweisangebote dafür, die Zulässigkeit der einseitigen Einstellung der Erteilung von Versorgungsrechten sei Geschäftsgrundlage der Wechselvereinbarung geworden. Eine derartige Geschäftsgrundlage stünde auch in einem offensichtlichen Widerspruch zum Sinn und Zweck der getroffenen Wechselvereinbarung.
ee. Die Klagepartei hat des Weiteren keinen Anspruch auf Abschluss des Versorgungsvertrags aus Schadensersatzgesichtspunkten (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB). Die Beklagte hat keine Aufklärungs- oder Hinweispflichten schuldhaft gegenüber der Klagepartei verletzt.
(1) Nach § 241 Abs. 2 BGB ist der Arbeitgeber gehalten, u.a. die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Vertragspartners (Arbeitnehmers) so zu wahren wie dies unter Berücksichtigung der Interessen und Belange beider Vertragspartner nach Treu und Glauben verlangt werden kann. Diese Schutz- und Rücksichtnahmepflicht gilt auch hinsichtlich der Vermögensinteressen eines Arbeitnehmers (vgl. BAG v. 14. 01. 2009 – 3 AZR 71/07 – Juris). Hieraus können sich Hinweis- und Informationspflichten ergeben, die sich nicht darauf beschränken, den Arbeitnehmern keine falschen und/oder unvollständigen Auskünfte zu erteilen. Vielmehr kann der Arbeitgeber zur Vermeidung von Rechtsnachteilen verpflichtet sein, von sich aus geeignete Hinweise zu ge ben. Zwar ist jede Partei grundsätzlich selbst gehalten, für die Wahrnehmung ihrer Interessen zu sorgen und sich Klarheit über die Folgen ihres Handelns zu verschaffen. Hinweis- und Aufklärungspflichten des Vertragspartners beruhen auf den besonderen Umständen des Einzelfalls und sind das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung (BAG v. 15. 4. 2014 – 3 AZR 288/12 – Juris, Rz. 43 ff.). Dies umfasst allerdings keine Verpflichtung, auf Rechtsauffassungen hinzuweisen, welche die Partei selbst für verfehlt hält (BAG v. 11. 5. 1999 – 3 AZR 106/98 – NZA 2000, 99, unter IV 2 der Gründe).
(2) Die Beklagte hat keine Aufklärungs- und Hinweispflichten verletzt. Bei Abschluss der Wechselvereinbarung war der Klagepartei das Bestehen unterschiedlicher Rechtsansichten hinsichtlich der Zulässigkeit der einseitigen Einstellung der Erteilung von Versorgungsrechten bekannt. Die vor Abschluss der Wechselvereinbarung ergangenen Entscheidungen des Arbeitsgerichts waren sowohl innerbetrieblich als auch in der Presse bekannt gemacht worden. Der Personalrat hatte betriebsöffentlich auf Rechtsfolgen und Risiken der Wechselvereinbarung hingewiesen und den Mitarbeitern angeraten, sich beraten zu lassen. Angesichts dessen trafen die Beklagte keine weitergehenden Aufklärungspflichten. Es lag vielmehr an der Klagepartei, in Anbetracht der bekannt unsicheren Rechtslage hinsichtlich der Zulässigkeit der einseitigen Einstellung des Versorgungsrechts ihre Interessen selbst verantwortlich wahrzunehmen und sich vor einer einvernehmlichen Verzichtserklärung entsprechend beraten zu lassen. Die Klagepartei kann sich nicht darauf berufen, Informationen durch den Personalrat dürften nicht berücksichtigt werden. Es geht hier nicht darum, ob der Personalrat als Bote oder Vertreter der Beklagten aufgetreten ist, sondern, ob in Anbetracht der durch den Personalrat erteilten Informationen weitere Aufklärungspflichten der Beklagten hatten bestehen können. Entgegen ihrer Auffassung steht die Klagepartei bei der Berücksichtigung dieser Informationen nicht schlechter als dann, wenn kein Personalrat bestanden hätte. Sie hatte durch das Vorhandensein des Personalrats den Vorteil der besseren Informationsgrundlage für ihre Entscheidung. Dessen Informationen waren sehr umfangreich. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte Aufklärungspflichten in diesem Umfang gehabt hätte. Darüber hinaus hatte sie durch das Vorhandensein des Personalrats den Vorteil, dass sie auf der Grundlage der Dienstvereinbarung bis zum 31. Dez. 2014 mit der Entscheidung über eine Zustimmung zur Überführung hätte abwarten können. Dass sie davon keinen Gebrauch gemacht und bereits bis zum 12. März 2010 auf der Basis der zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Informationen ihre Entscheidung getroffen hatte, ist vom Vorhandensein eines Personalrats unabhängig.
Für eine Vorlage des Verfahrens an den Europäischen Gerichtshof nach § 267 Abs. 2 AEUV besteht kein Anlass. Weder ist eine konkrete Vorlagefrage zu erkennen, noch bedarf es einer Entscheidung des Gerichtshofes für den Erlass des Urteils.
(3) Auch ist kein Verschulden der Beklagten zu erkennen. Diese hatte die Rechtslage geprüft und war zu dem Ergebnis gekommen, es bestehe kein Rechtsanspruch auf Erteilung des Versorgungsrechts. Diese Prüfung war durch die im Zeitpunkt der Unterbreitung des Angebots an die Klagepartei bereits verkündeten Urteile des Arbeitsgerichts München nicht obsolet geworden. Sie war nicht gehalten, sich der Beurteilung des Arbeitsgerichts anzuschließen und konnte an ihrer durch ein eigens eingeholtes Rechtsgutachten gebildeten Rechtsauffassung festhalten. Die Entscheidungen des Arbeitsgerichts führten weder zu einer abschließenden Klärung der Rechtslage noch machten sie das Ergebnis einer abschließenden Klärung absehbar. Sie waren in den Folgeinstanzen zwar hinsichtlich des Ergebnisses, nicht aber in der Frage der Anspruchsgrundlage bestätigt worden. Dass das Bundesarbeitsgericht in seinen Entscheidungen vom 15. 05. 2012, also zwei Jahre später, eine betriebliche Übung hinsichtlich der Erteilung des Versorgungsrechts bejahen würde, war im Februar 2010 nicht klar vorherzusehen. Die Auffassung der Beklagten, der in den Arbeitsverträgen enthaltene Freiwilligkeitsvorbehalt stehe dem Entstehen einer betrieblichen Übung jedenfalls entgegen, war vertretbar.
(4) Ferner weist die Beklagte zu Recht darauf hin, auch die Kausalität einer eventuellen Pflichtverletzung sei nicht dargelegt. Es ist nicht ersichtlich, das Fehlen welcher Information kausal für den Abschluss der Wechselvereinbarung durch die Klagepartei gewesen sein soll. Letztlich kann dies aber dahinstehen.
ff. Die Nichtigkeit der Wechselvereinbarung wegen erfolgter Anfechtung (§ 142 BGB) macht die Klagepartei in der Berufung nicht mehr geltend. Im Übrigen ist diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts zu verweisen.
II.
Berufung der Klagepartei
1. Die Berufung der Klagepartei ist zulässig. Sie ist statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO).
Die Berufungsbegründung genügt noch den Anforderungen des § 520 ZPO.
Eine Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 2 bis 4 ZPO nur dann, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Nach §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Die Berufungsbegründung muss deshalb auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn es diese bekämpfen will. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch den Erstrichter mit formelhaften Wendungen zu rügen, lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen. Vielmehr muss die Berufungsbegründung darlegen, warum die Erwägungen des angefochtenen Urteils unzutreffend sein sollen (BAG vom 10.2.2005 – 6 AZR 183/04 – NZA 05, 597, BAG vom 16.5.2012 – 4 AZR 245/10 – Juris).
Der Schriftsatz der Klagepartei vom 10.09.2015 stellt zwar ganz überwiegend eine Erwiderung auf die Berufungsbegründung der Beklagten dar. Er legt aber auch dar, die Klagepartei befinde sich entgegen der Ansicht des Erstgerichts bereits in dem bei der Beklagten bestehenden beamtenähnlichen Versorgungssystem und sie habe das Überführungsangebot ausschließlich als Ausgestaltung den Neusystems VO 2010 verstehen können. Ein Verzicht auf die Unterstützungskassenzusage liege nicht vor.
Auch wenn nicht verdeutlicht wird, wie das neue System VO 2010 ausgestaltet werden soll, wenn es bei der bisherigen Unterstützungskassenversorgung bleiben soll, handelt es sich um eine noch ausreichende Auseinandersetzung mit der Begründung des Arbeitsgerichts. Die Frage, ob Berufungsangriffe schlüssig oder überzeugend sind, betrifft die Begründetheit der Berufung.
2. Die Klageänderung im Schriftsatz vom 12.02.2015 ist zulässig. Die Beklagte hat der Klageänderung zwar nicht zugestimmt. Sie ist aber sachdienlich und kann auf Tatsachen gestützt werden, die das Gericht seiner Entscheidung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zulegen hat (§ 533 ZPO). Die Sachdienlichkeit einer Klageänderung in der Berufungsinstanz ist nur ausnahmsweise zu verneinen, insbesondere wenn die Zulassung der Klageänderung zur Beurteilung eines völlig neuen Streitstoffes nötigen würde, ohne dass dafür das Ergebnis der bisherigen Prozessführung verwertet werden könnte. Maßgeblicher Gesichtspunkt ist der Gedanke der Prozesswirtschaftlichkeit, wobei es darauf ankommt, ob und inwieweit die Zulassung geeignet ist, den Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits auszuräumen und weiteren Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen (Zöller/Hessler, ZPO § 533 Rn 6).
Hier kann zur Entscheidung über die Berufung der Klagepartei der bisherige Prozessstoff verwertet werden. Die Zulassung der Klageänderung führt den Streit zwischen den Parteien einer gerichtlichen Entscheidung zu, für die es nicht darauf ankommt, ob die Klagepartei die geltenden individuellen Voraussetzungen für die Erteilung des Versorgungsrechts (d.h. gute Leistungsbeurteilung und positive Gesundheitsprognose) erfüllt.
3. Die Berufung der Klagepartei ist unbegründet. Zur Begründung wird auf die Ausführungen unter I. Bezug genommen. Daraus ergibt sich, dass die Klagepartei mit der Unterzeichnung der am 05.02.2010 angebotenen Wechselvereinbarung dem Wechsel ihres Versorgungsanspruchs in der System der VO 2010 zugestimmt und damit auch einen Anspruch auf eine Unterstützungskassenversorgung gemäß Ziffer 3.1 der TV 72 abgelöst hat.
Mangels eines Anspruchs der Klagepartei auf Abschluss eines Versorgungsvertrags besteht auch kein Anspruch auf Zahlung von Nettovorteilen, die ihr entgangen sind, weil ein Versorgungsvertrag nicht nach 20 Jahren Betriebszugehörigkeit abgeschlossen wurde.


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