Arbeitsrecht

Kein Rentenanspruch

Aktenzeichen  S 12 R 187/17 A

Datum:
12.9.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 153326
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
Landshut
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB VI § 210

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Aus den von der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 05.12.2016 dargelegten zutreffenden Gründen, auf welche das Gericht nach § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz – SGG – vollinhaltlich Bezug nimmt, musste der Klage der Erfolg versagt bleiben.
Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass die vom Kläger zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge erstattet wurden durch Bescheid der damaligen Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken vom 06.09.1983, von dem ein Ausdruck dem Gericht vorliegt (Blatt 10/11 Klageakte), welcher in Kopie dem Kläger übersandt wurde mit gerichtlichem Schreiben vom 12.05.2017 (Blatt 12 Klageakte).
Somit bestehen, wie die Beklagte im Widerspruchsbescheid zutreffend ausführt, „Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten deutschen rentenrechtlichen Zeiten … nicht mehr“.
Im übrigen liegen Hinweise darauf, dass der Kläger nach der Beitragserstattung weitere Versicherungszeiten in Deutschland zurückgelegt hat, aus welchen sich eventuell doch noch ein Rentenanspruch ergeben könnte, nicht vor. Hierzu ist vom Kläger auch nichts vorgetragen worden.
Die Klage war somit als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten nach § 193 SGG entspricht der Entscheidung in der Hauptsache.


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