Arbeitsrecht

Keine Berufungszulassung in einem Verfahren auf Entfristung eines Beamtenverhältnisses

Aktenzeichen  7 ZB 18.127

Datum:
8.8.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 20052
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3
BayHSchPG Art. 22, Art. 38 Abs. 1
GG Art. 3 Abs. 1

 

Leitsatz

Der Umstand, dass ein Kläger insgesamt länger als 10 Jahre im Beamtenverhältnis auf Zeit beim Beklagten beschäftigt war, führt nicht dazu, dass dieses Beamtenverhältnis zwingend in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln wäre. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 5 K 17.2401 2017-11-21 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 59.506,70 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger, der unter wiederholter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit vom 1. Februar 2003 bis zum 31. Januar 2013 als wissenschaftlicher Assistent (Besoldungsgruppe C 1) und vom 1. Februar 2013 bis zum 31. Mai 2017 als Akademischer Oberrat (Besoldungsgruppe A 14) in Diensten des beklagten Klinikums (im Folgenden: Beklagter) stand, begehrt die „Entfristung“ dieses Beamtenverhältnisses und dessen Umwandlung in ein solches auf Lebenszeit.
Das Verwaltungsgericht hat seine auf eine entsprechende Verpflichtung des Beklagten gerichtete Klage abgewiesen. Die Beschäftigung des Klägers in mehreren zeitlich befristeten Beamtenverhältnissen sei rechtlich nicht zu beanstanden. Selbst im Falle einer eventuellen Rechtswidrigkeit seiner diesbezüglichen Ernennungen seien diese bestandskräftig und es erwachse ihm daraus kein Anspruch auf Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit. Auch europarechtliche Normen begründeten keinen entsprechenden Anspruch.
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzziel weiter. Unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens macht er geltend, das Urteil des Verwaltungsgerichts unterliege ernstlichen Zweifeln hinsichtlich seiner Richtigkeit; im Übrigen habe die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung.
Der Beklagte hat sich im Zulassungsverfahren nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakte verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die zutreffenden Gründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils und sieht gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO von einer weiteren Begründung ab. Lediglich zusammenfassend und ergänzend ist Folgendes zu bemerken:
Entgegen der Auffassung des Klägers führt der Umstand, dass er – in unterschiedlichen Funktionen – insgesamt länger als 10 Jahre im Beamtenverhältnis auf Zeit beim Beklagten beschäftigt war, nicht dazu, dass dieses Beamtenverhältnis zwingend in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln wäre. Insoweit hat das Verwaltungsgericht mit rechtlich zutreffender Begründung dargelegt, dass es für die Beschäftigung des Klägers im Beamtenverhältnis auf Zeit sachliche Gründe gab, dass dieser jedenfalls wirksame und bestandskräftige Ernennungen zugrunde lagen und dass die Übergangsbestimmung des Art. 38 Satz 1 des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes (BayHSchPG) ausdrücklich nicht auf die bis zum 31. Mai 2006 gültige Vorgängerregelung in Art. 19 Abs. 2 Satz 3 des Bayerischen Hochschullehrergesetzes (BayHSchLG) verweist, wonach mehrere Beamten- und Angestelltenverhältnisse die Höchstdauer der Beschäftigung nach Abs. 1 (d.h. von 10 Jahren) nicht überschreiten durften. Im Übrigen könnte der Kläger auch aus einer – etwa gemäß Art. 22 BayHSchPG – rechtswidrigen Ernennung keinen Anspruch auf Lebenszeitverbeamtung herleiten (vgl. BayVGH, B.v. 25.11.2016 – 3 ZB 15.1921 – juris Rn. 23).
Auch die im Weiteren dargelegte Auffassung des Verwaltungsgerichts, ein solcher Anspruch ergebe sich auch nicht aus europarechtlichen Bestimmungen namentlich nicht aus der vom Kläger hierfür in Anspruch genommenen Richtlinie 1999/70/EG vom 28. Juni 1999 (ABl. L 175 S. 43), begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf das der Umsetzung dieser Richtlinie dienende und Arbeitnehmer betreffende Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz – TzBfG) verweist und aus Gründen der Gleichbehandlung eine entsprechende Regelung für Beamte für erforderlich hält, verkennt er die strukturellen Besonderheiten des Beamtenstatus, der mit dem Status von Arbeitnehmern nicht vergleichbar ist. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt deshalb nicht vor.
2. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wurde nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. Um den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zu begründen, muss der Rechtsmittelführer u.a. eine klärungsbedürftige konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage, der eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt, formulieren (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 270). Klärungsbedürftig sind nur Rechtsfragen, die nicht ohne weiteres aus dem Gesetz zu lösen sind (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 38). Die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam angesehene Fragestellung, ob ein Beamter auf Zeit, dessen Beamtenverhältnis entgegen bestehenden gesetzlichen Regelungen befristet worden ist, einen Anspruch auf Umwandlung dieses Beamtenverhältnisses in ein solches auf Lebenszeit hat, ist – wie oben bereits ausgeführt – ohne weiteres aus dem Gesetz dahingehend zu beantworten, dass das nicht der Fall ist.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG i.V.m. Nr. 10.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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