Arbeitsrecht

Keine Beschwerde gegen Verweisung des Rechtsstreits wegen örtlicher Unzuständigkeit

Aktenzeichen  L 11 AS 507/16 B

Datum:
19.8.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGG SGG § 98
ZPO ZPO § 114

 

Leitsatz

1. Keine Beschwerde gegen Beschlüsse gem. § 98 SGG. (amtlicher Leitsatz)
2 Keine Prozesskostenhilfe bei mangelnder hinreichender Erfolgsaussicht der Hauptsache gemäß § 73a SGG iVm §§ 114 ff. ZPO (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

S 55 AS 1483/16 ER 2016-07-12 Bes SGMUENCHEN SG München

Tenor

I.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 12.07.2016 – S 55 AS 1483/16 ER – wird verworfen.
II.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

II. Die Beschwerde ist zu verwerfen, denn der Beschluss des SG ist gemäß § 98 Satz 2 SGG unanfechtbar.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahrens wird mangels hinreichender Erfolgsaussicht gemäß § 73 a SGG i. V. m. §§ 114 ff Zivilprozessordnung abgelehnt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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