Arbeitsrecht

Keine Nichtigkeits- und Restitutionsklage gegen Prozesskostenhilfebeschlüsse

Aktenzeichen  14 B 15.2524, 14 B 15.2526, 14 B 15.2528

Datum:
14.1.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 41734
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 93 S. 1, § 152 Abs. 1, § 153 Abs. 1, § 166
ZPO § 118 Abs. 1 S. 4, § 121 Abs. 1, § 578 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Das Wiederaufnahmeverfahren nach § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 578 Abs. 1 ZPO ist seinem Zweck entsprechend, ausnahmsweise aus Gründen materieller Gerechtigkeit nicht mehr anfechtbare Gerichtsentscheidungen aufzuheben, auch gegen der Rechtskraft fähige verfahrensbeendende Beschlüsse statthaft (Anschluss an BVerwG BeckRS 2015, 44591). (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
2. Prozesskostenhilfe versagende Beschlüsse sind mangels materieller Rechtskraftwirkung keiner Wiederaufnahme fähig (Anschluss an BVerwG BeckRS 2015, 44591). (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Verfahren 14 B 15.2524, 14 B 15.2526 und 14 B 15.2528 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II.
Die Nichtigkeits- und Restitutionsanträge gegen die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. August 2015 Az. 14 B 15.1647, 14 B 15.1649 und 14 B 15.1652 werden verworfen.
III.
Die Verweisungsanträge des Klägers werden abgelehnt.
IV.
Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.

Gründe

I.
Durch Beschlüsse des 14. Senats vom 5. August 2015 Az. 14 B 15.1647, 14 B 15.1649 und 14 B 15.1652 lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die – zu seinen Gunsten ausgelegten – Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für beabsichtigte Anträge auf Zulassung der Berufung gegen verschiedene Urteile des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 30. März 2015 ab.
Mit Schreiben vom 16. und 19. November 2015 beantragte der Kläger
die Wiederaufnahme der Prozesskostenhilfeverfahren Az. 14 B 15.1647, 14 B 15.1649 und 14 B 15.1652 sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das jeweilige Wiederaufnahmeverfahren.
Für den Fall, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig sein sollte, beantragte der Kläger zudem die „Abgabe bzw. Verweisung an das zuständige Gericht“.
Mit Schreiben vom 26. November 2015 wies der Senat den Kläger in den jeweiligen Verfahren darauf hin, dass sein Wiederaufnahmeantrag nicht statthaft sei. Ihm wurde Gelegenheit zur Rücknahme seines Antrags bis 11. Dezember 2015 gegeben. Hierzu äußerte sich der Kläger nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in dem verbundenen Verfahren sowie die Gerichtsakten der Verfahren Az. 14 B 15.1647, 14 B 15.1649 und 14 B 15.1652 Bezug genommen.
II.
Die Verfahren mit den Aktenzeichen 14 B 15.2524, 14 B 15.2526 und 14 B 15.2528 konnten gemäß § 93 Satz 1 VwGO zur gemeinsamen Entscheidung verbunden werden.
II.
1. Die vom Kläger als „Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens“ bezeichneten außerordentlichen Rechtsbehelfe sind bei zweckentsprechender Würdigung seines Begehrens als Nichtigkeits- und Restitutionsanträge gegen die Beschlüsse des Senats vom 5. August 2015 Az. 14 B 15.1647, 14 B 15.1649 und 14 B 15.1652 auszulegen.
Die Begehren des Klägers sind der in Rede stehenden Auslegung zugänglich. Zwar setzt die Wiederaufnahme des Verfahrens durch Nichtigkeits- und Restitutionsklage nach dem Wortlaut der gemäß § 153 Abs. 1 VwGO im Verwaltungsprozess entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 578 Abs. 1 ZPO voraus, dass das betreffende Verfahren durch rechtskräftiges Endurteil geschlossen wurde. Das Wiederaufnahmeverfahren ist aber seinem Zweck entsprechend, ausnahmsweise aus Gründen materieller Gerechtigkeit nicht mehr anfechtbare Gerichtsentscheidungen aufzuheben, auch gegen der Rechtskraft fähige verfahrensbeendende Beschlüsse statthaft. An die Stelle der Nichtigkeits- und Restitutionsklage tritt in diesem Fall ein entsprechender Antrag, über den seinerseits im Beschlussverfahren zu entscheiden ist (BVerwG, B. v. 17.3.2015 – 5 A 1.15 u. a. – juris Rn. 2 m. w. N.).
2. Die Nichtigkeits- und Restitutionsanträge des Klägers sind jedoch nicht statthaft.
Die Wiederaufnahme abgeschlossener Verfahren setzt mit Blick auf den Zweck dieses Verfahrens voraus, dass die sie abschließende Entscheidung der materiellen Rechtskraft fähig ist. Das trifft auf Prozesskostenhilfe versagende Beschlüsse nicht zu (vgl. BVerwG, B. v. 17.3.2015 – 5 A 1.15 u. a. – juris Rn. 12 m. w. N.). Vorliegend richten sich die Nichtigkeits- und Restitutionsanträge des Klägers gegen die in den Prozesskostenhilfeverfahren Az. 14 B 15.1647, 14 B 15.1649 und 14 B 15.1652 ergangenen Beschlüsse des Senats vom 5. August 2015. Diese sind der materiellen Rechtskraft nicht fähig und können somit kein statthafter Gegenstand von Nichtigkeits- und Restitutionsanträgen sein.
III.
Der vom Kläger mit Schreiben vom 19. November 2015 für das jeweilige Verfahren beantragten „Abgabe bzw. Verweisung an das zuständige Gericht“ kann nicht entsprochen werden. Für die Entscheidung über die vom Kläger gestellten Nichtigkeits- und Restitutionsanträge ist – auch wenn diese unzulässig sind – kein anderes Gericht zuständig. Vielmehr hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof über die anhängigen Nichtigkeits- und Restitutionsanträge zu entscheiden.
IV.
Die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das jeweilige Nichtigkeits- und Restitutionsantragsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof sind erfolglos, weil eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Prozesskostenhilfeverfahren von vornherein ausscheidet (vgl. BayVGH, B. v. 6.8.2015 – 14 C 15.1310 – Rn. 9 m. w. N.). Im Übrigen sind sie auch deshalb unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den oben genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).
V.
Kostenentscheidungen bedarf es vorliegend nicht. In Verfahren über Prozesskostenhilfeanträge werden weder Gerichtskosten erhoben noch dem Gegner entstandene Kosten erstattet (vgl. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Gleiches gilt für – auf derartige Verfahren bezogene – Nichtigkeits- und Restitutionsantragsverfahren, da diese über keinen eigenen Gebührentatbestand verfügen, sondern kostenrechtlich dem Verfahren folgen, dessen Wiederaufnahme begehrt wird.
Da dem Kläger vorliegend keine Kosten entstehen, konnten die Entscheidungen über die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemeinsam mit den Entscheidungen über seine Nichtigkeits- und Restitutionsanträge ergehen.
VI.
Vor dem Hintergrund, dass der Kläger schon mehrfach gegen unanfechtbare Beschlüsse mit unzulässigen und kostenpflichtigen Rechtsbehelfen reagiert hat, wird er vorsorglich darauf hingewiesen, dass auch der vorliegende Beschluss nicht anfechtbar ist (§ 152 Abs. 1 VwGO). Der Senat weist den Kläger darauf hin, dass zukünftig Schreiben in Bezug auf unanfechtbar abgeschlossene Verfahren nur noch beantwortet werden, soweit sie Neues enthalten. Andernfalls werden sie zu den Akten genommen. Dies gilt insbesondere, soweit weitere offensichtlich unzulässige Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt werden.


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