Arbeitsrecht

Kindergeld

Aktenzeichen  III R 54/18

Datum:
22.5.2019
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BFH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BFH:2019:U.220519.IIIR54.18.0
Normen:
§ 62 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009
§ 63 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009
§ 32 Abs 1 Nr 1 EStG 2009
§ 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a EStG 2009
§ 32 Abs 4 S 2 EStG 2009
§ 32 Abs 4 S 3 EStG 2009
EStG VZ 2013
EStG VZ 2014
EStG VZ 2015
EStG VZ 2016
EStG VZ 2017
EStG VZ 2018
Spruchkörper:
3. Senat

Leitsatz

NV: Zur Abgrenzung zwischen der mehraktigen einheitlichen Erstausbildung und Zweitausbildung

Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 2. August 2018, Az: 10 K 819/18 Kg, Urteil

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 02.08.2018 – 10 K 819/18 Kg wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

I.
1
Streitig ist der Kindergeldanspruch für den Zeitraum Oktober 2013 bis Februar 2018.
2
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist der Vater einer am 10. Dezember 1993 geborenen Tochter (T). T absolvierte im Anschluss an den Realschulabschluss zunächst eine Ausbildung als Bankkauffrau bei der Sparkasse M, die sie im Januar 2013 erfolgreich abschloss. Seit dem 18. Januar 2013 war sie in ihrem Ausbildungsbetrieb mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von über 20 Stunden beschäftigt.
3
Seit dem 1. Oktober 2013 studierte T an der Fernuniversität X im Rahmen eines Teilzeitstudiums als Akademiestudentin. Akademiestudierende können aus dem Studienangebot Kurse und Module belegen und diese teilweise auch mit Klausuren und Hausarbeiten abschließen. Soweit Akademiestudierende später die Voraussetzungen für eine Einschreibung in einen Studiengang erfüllen, besteht die Möglichkeit der Anerkennung der im Rahmen des Akademiestudiums erbrachten Leistungen. Das Akademiestudium entspricht dem Gasthörerstudium an Präsenzhochschulen.
4
Seit dem Wintersemester 2016/2017 war T als ordentliche Studierende im Bachelorstudiengang Wirtschaftswissenschaften mit dem angestrebten Bachelor of Science an der Fernuniversität X eingeschrieben. Die Zulassung zu diesem Studium setzt grundsätzlich die allgemeine Hochschulreife, eine einschlägige fachgebundene Hochschulreife oder eine vergleichbare ausländische Qualifikation voraus. Beruflich Qualifizierte mit fachlicher Eignung für ihren gewünschten Bachelorstudiengang können das Studium an der Fernuniversität X auch ohne Abitur beginnen. Hierbei setzt die Aufnahme des fachlich entsprechenden Bachelorstudiengangs eine abgeschlossene mindestens zweijährige Berufsausbildung sowie eine anschließende mindestens dreijährige Berufspraxis im Ausbildungsberuf (Vollzeittätigkeit, Teilzeittätigkeit wird anteilig berücksichtigt) voraus.
5
Die Sparkasse M gewährte T zur Durchführung des Teilzeitstudiums pro Regelsemester fünf Tage Sonderurlaub.
6
Im November 2017 beantragte der Kläger rückwirkend ab Oktober 2013 Kindergeld für T. Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) lehnte den Antrag mit Bescheid vom 5. Dezember 2017 ab. Der Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 15. Februar 2018).
7
Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab.
8
Mit der hiergegen gerichteten Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.
9
Der Kläger beantragt,den Gerichtsbescheid des FG Münster vom 2. August 2018 – 10 K 819/18 Kg sowie den Ablehnungsbescheid vom 5. Dezember 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. Februar 2018 aufzuheben und die Familienkasse zu verpflichten, Kindergeld ab 1. Oktober 2013 in gesetzlicher Höhe festzusetzen.
10
Die Familienkasse beantragt,die Revision zurückzuweisen.


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