Arbeitsrecht

Kostenentscheidung nach Hauptsacheerledigung, außergerichtlicher Vergleich mit Teil-Vereinbarung über die Kostentragung

Aktenzeichen  8 A 21.40037

Datum:
2.6.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 13300
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO §§ 160, 161 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
III. Der Streitwert wird auf 60.000 € festgesetzt.

Gründe

Zuständig für die Entscheidung ist gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 VwGO die für das Verfahren bestellte Berichterstatterin, da die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht (vgl. BayVGH, B.v. 10.1.2020 – 8 B 18.413 – juris Rn. 3 m.w.N.).
Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, weil der Rechtsstreit durch die übereinstimmenden Erklärungserklärungen der Beteiligten vom 13. Mai 2022 (Klägerin) und vom 19. Mai 2022 (Beklagter) in der Hauptsache erledigt ist.
Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der außergerichtlich getroffenen Vergleichsvereinbarung, auf die sich der Beklagte berufen hat. Nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten wurde im Vergleich insoweit eine Abrede dahingehend getroffen, dass die Klägerin auf die Erstattung der Kosten der anwaltlichen Vertretung im Klageverfahren verzichtet. Diese Vereinbarung ist für das Gericht bindend (vgl. BVerwG, B.v. 24.1.2017 – 3 A 1.17 – Buchholz 310 § 155 VwGO Nr. 17, Leitsatz und juris Rn. 2 zur Klagerücknahme; Bader in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 8. Aufl. 2021, § 160 Rn. 1; vgl. auch OVG NW, B.v. 11.5.2021 – 6 A 580/21 – juris Rn. 2 ff. m.w.N.).
Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beklagten und hinsichtlich der Gerichtskosten gilt § 160 VwGO entsprechend, da dem Vorbringen der Beteiligten nicht zu entnehmen ist, dass im Vergleich auch insoweit eine Bestimmung über die Kosten getroffen wurde. Die Billigkeitsregelung des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO findet im Hinblick auf den außergerichtlichen Vergleich insoweit keine Anwendung. Vielmehr gilt § 160 VwGO entsprechend, wenn und soweit eine Kostenregelung im Vergleich fehlt (vgl. BVerwG, B.v. 4.7.2006 – 3 A 2.06 – juris; BayVGH, B.v. 26.2.2008 – 1 B 05.2879 – juris Rn. 5; B.v. 18.2.2009 – 6 BV 08.3227 – juris Rn. 2; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 160 Rn. 9). Demnach fallen die Gerichtskosten den Beteiligten zur Hälfte zur Last und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten sind, sofern solche anfallen, von ihm selbst zu tragen. Die Kosten des Verfahrens waren somit gegeneinander aufzuheben (vgl. § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 34.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.


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