Arbeitsrecht

Kürzung des Ruhegelds wegen Versorgungsausgleichs

Aktenzeichen  M 12 K 19.581

Datum:
18.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 21922
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VersAusglG § 32, § 36 Abs. 3 S. 3, § 37 Abs. 2
BGB § 1587
GG Art. 14 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Gesetz iSd Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG ist jede Rechtsnorm, auch eine Rechtsverordnung oder eine Satzung. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
2. Wird ein früherer Verwaltungsakt ohnehin bereits nur im Hinblick auf eine bestimmte Sachlage erlassen und wurde er durch die Änderung der insoweit maßgeblichen Umstände gegenstandslos, so kommt nicht ein Widerruf iSd § 49 VwVfG in Betracht. Im Hinblick auf geänderte tatsächliche Verhältnisse ist dann vielmehr eine Neuregelung, die an die Schranken des § 49 VwVfG nicht gebunden ist, zulässig. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.    Die Klage wird abgewiesen. 
II.    Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.    Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. 
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 22. Oktober 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Januar 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Kürzung des Ruhegelds des Klägers ist § 44a Abs. 5 Satz 1 der Satzung der Beklagten, die nach Art. 1 des Zustimmungsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl II S. 885), Art. 8, Anlage I, Kapitel VIII, Sachgebiet H, Abschnitt III, Nrn. 3 und 2 des Einigungsvertrags vom 31. August 1990 (BGBl II S. 889) ebenso wie §§ 1 und 20 der Tarifordnung für die deutschen Kulturorchester vom 30. März 1938 (RABl VI S. 597), geändert durch Tarifordnung vom 1. August 1939 (RABl VI S. 1345) ab 1. Januar 1991 im Beitrittsgebiet Anwendung findet (BayVGH, U.v. 1.2.1996 – 9 B 94.3612 – beck online).
Zutreffend ist, dass die Versorgungsansprüche des Klägers unter den Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fallen und Inhalt und Schranken der Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Gesetze bestimmt werden. Es bedarf hierzu jedoch keines formellen Gesetzes. Gesetz i.S.d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ist vielmehr jede Rechtsnorm, auch die Rechtsverordnung oder die Satzung (Axer in BeckOK Grundgesetz, Stand: 15.2.2019, Art. 14 Rn. 82). Die streitgegenständliche Regelung zur Kürzung der Versorgungsleistungen ist als Ausgestaltung der Alters- und Hinterbliebenenfürsorge von der Satzungsermächtigung umfasst.
Nach § 44a Abs. 5 Satz 1 der Satzung wird im Fall eines Versorgungsausgleichs nach Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts die Versorgung des ausgleichsverpflichteten Versicherten gekürzt.
Eine derartige Entscheidung des Familiengerichts liegt mit dem rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts … vom 12. Juni 1997, mit dem zu Lasten der Versorgung des Klägers bei der Beklagten auf dem Versicherungskonto der geschiedenen Ehefrau des Klägers bei der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften von monatlich 228,47 DM bezogen auf den 31. Dezember 1993 begründet wurden, vor. Damit sind die Voraussetzungen der Kürzung des Ruhegelds des Klägers nach § 44a Abs. 5 Satz 1 der Satzung der Beklagten grundsätzlich gegeben.
Zwar wurde die Kürzung des Ruhegelds des Klägers gem. § 44a Abs. 5 Satz 3 der Satzung in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (im Folgenden: Satzung a.F.), die gemäß § 49 Nr. 15 Abs. 2 der Satzung weiter anwendbar ist, da das Verfahren des Versorgungsausgleichs nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht des Versorgungsausgleichs durchgeführt wurde, auf dessen Antrag hin zutreffend ab dem 1. Juli 2017 ausgesetzt.
Nach § 44a Abs. 5 Satz 3 der Satzung a.F. finden §§ 37 und 38 des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) Anwendung. Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt, wenn die ausgleichsberechtigte Person gestorben ist. Die geschiedene Ehefrau des Klägers ist am … April 2017 verstorben, ohne dass nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund bis dahin aus dem zulasten der Beklagten begründeten Anrechts Renten- oder Rehabilitationsleistungen gewährt worden sind.
Nach der Regelung des § 44a Abs. 5 Satz 4 der Satzung a.F., die ebenfalls nach § 49 Nr. 15 Abs. 2 der Satzung weiter anwendbar ist, gilt die Verweisung in § 44a Abs. 5 Satz 3 der Satzung a.F. u.a. aber dann nicht, soweit aus dem Anrecht geleistet wird. Nach Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 28. September 2018 wurde ab dem 1. September 2018 aus der Versicherung der geschiedenen Frau des Klägers eine Halbwaisenrente an deren Sohn gewährt, so dass jedenfalls ab diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 44a Abs. 5 Satz 3 der Satzung a.F. entfallen sind.
Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 44a Abs. 5 Satz 3 der Satzung a.F. nicht nur in Höhe der auf dem übertragenen Anrecht beruhenden Halbwaisenrente und nicht nur für den Zeitraum der Gewährung der Halbwaisenrente entfallen. Der Wortlaut ist insoweit nicht eindeutig. Zwar könnte der in § 44a Abs. 5 Satz 4 der Satzung a.F. verwendete Begriff „soweit“ in dem vom Kläger genannten Sinne verstanden werden. Dies ist jedoch nicht zwingend. Vielmehr kann der Begriff „soweit“ auch im Sinne von „falls“ oder „sofern“ verstanden werden (vgl. etwa www.synonyme.de; www.wortbedeutung.info). Im Duden wird als Synonym für „soweit“ der Begriff „insoweit“ genannt, dessen Bedeutungsspektrum ebenfalls „wenn“ und „sofern“ umfasst.
Die Beklagte legt – wie sie in der mündlichen Verhandlung erklärt hat – in ständiger Verwaltungspraxis den Begriff „soweit“ dahingehend aus, dass die Kürzung dauerhaft erfolgt, wenn Leistungen aus dem Anrecht fließen.
Gegen diese Auslegung und Anwendung der Satzungsregelung durch den autonomen Satzungsgeber ist rechtlich nichts einzuwenden. Sinn und Zweck des § 44a Abs. 5 Satz 4 der Satzung a.F. ist eindeutig, den Wegfall der Kürzung durch die Verweisung in § 44a Abs. 5 Satz 3 der Satzung a.F. auf §§ 37 und 38 VersAusglG zu beschränken („Dies gilt nicht“). Nach § 37 Abs. 2 VersAusglG findet die Anpassung, d.h. der Wegfall der Kürzung, statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat. Nach § 37 Abs. 2 VersAusglG ist demzufolge ein Versorgungsbezug Hinterbliebener aus dem im Versorgungsausgleich übertragenen Anrecht ebenso unschädlich wie ein bis zu 36 Monate langer Versorgungsbezug der ausgleichsberechtigten Person selbst. Diesen weitgehenden Wegfall der Kürzung wollte der Satzungsgeber durch die Regelung in § 44a Abs. 5 Satz 4 der Satzung a.F. ausschließen. Dass er hierbei auf eine nur teilweise oder zeitweise Kürzung beschränken wollte, die im Übrigen auch § 37 VersAusglG nicht vorsieht, ist nicht ersichtlich. Ein Ausschluss der Verweisung lediglich in der Höhe, in der tatsächlich aus dem übertragenen Anrecht Leistungen erbracht werden, überzeugt schon deshalb nicht, da im Fall der Erbringung einer Versorgungsleistung stets aus dem gesamten übertragenen Anrecht geleistet wird, mag diese Leistung betragsmäßig im Falle Hinterbliebener aufgrund der diesbezüglichen Berechnungsvorschriften auch geringer ausfallen als eine Leistung an die ausgleichsberechtigte oder ausgleichspflichtige Person ausfallen würde. Dass § 44a Abs. 5 Satz 4 der Satzung a.F. zum Ziel hätte, dass aus dem übertragenen Anrecht in der Summe stets Leistungen in der Höhe erbracht werden, wie sie der ausgleichspflichtigen Person zustünden, so dass aus dem übertragenen Anrecht teils Leistungen an den Ausgleichsberechtigten bzw. dessen Hinterbliebene und gleichzeitig wegen teilweisen Wegfalls der Kürzung höhere Leistungen an den Ausgleichspflichtigen zu erbringen wären, ist weder angesichts des einschränkenden Sinn und Zwecks der Regelung noch angesichts des damit verbundenen hohen Verwaltungsaufwands durch ständige Neuberechnungen der Leistungen des Ausgleichsverpflichteten in Abhängigkeit von der Leistung an den Ausgleichsberechtigten bzw. dessen Hinterbliebene und damit verbundene Abstimmungserfordernisse zwischen den Leistungserbringern überzeugend. Ein derartiger Verwaltungsaufwand durch Neuberechnungen und Abstimmungspflichten würde auch bei einer Auslegung des Begriffs „soweit“ in zeitlicher Hinsicht bestehen. Diesen Verwaltungsaufwand bei der Umsetzung einer rechtlich nicht zwingenden (s.u.), rein begünstigenden Ausnahmeregelung hat der Satzungsgeber sicherlich nicht gewollt, sondern vielmehr eine einfache und klare Regelung für Fälle bezweckt, in denen die Übertragung des Anrechts wegen des Todes der ausgleichsberechtigten Person völlig leerläuft. Vor diesem Hintergrund ist die Auslegung der Beklagten, dass die Verweisung auf § 37 VersAusglG nicht gilt, soweit (überhaupt) aus dem Anrecht geleistet wird, nicht zu beanstanden, zumal sie zu dieser aus Sicht des Satzungsgebers eindeutigen und damit in der Praxis einfach handhabbaren Regelung führt.
Die von der Beklagten vorgenommene Auslegung der Satzungsbestimmung des § 44a Abs. 5 Satz 4 a.F. bewegt sich auch im verfassungsrechtlich zulässigen Rahmen. Die Beklagte ist rechtlich zur Aussetzung der Kürzung beim Tod der ausgleichsberechtigten Person nicht verpflichtet, da es sich bei den Versorgungsanwartschaften bei der Beklagten nicht um Anrechte nach § 32 VersAusglG handelt. Im Hinblick auf die freiwillige Besserstellung ausgleichspflichtiger Ruhegeldempfänger steht dem Satzungsgeber im Rahmen seines Selbstverwaltungsrechts ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Eine abstrakt-generelle Regelung, die die grundsätzliche Kürzung der Versorgungsleistung nur für den Fall aussetzt, dass aus dem im Versorgungsausgleich übertragenen Anrecht überhaupt keine Leistungen erbracht werden, ist vor diesem Hintergrund – unabhängig von der Höhe der Leistungen aus dem übertragenen Anrecht im Einzelfall – weder unverhältnismäßig noch sonst verfassungsrechtlich zu beanstanden.
Da nach alledem die Verweisung auf § 37 VersAusglG dann nicht gilt, wenn überhaupt aus dem übertragenen Anrecht Leistungen erbracht werden, war im vorliegenden Fall das Ruhegeld des Klägers gemäß § 44a Abs. 5 Satz 1 der Satzung angesichts der Leistungen aus dem Anrecht zum 1. September 2018 wieder zu kürzen.
Hierbei handelt es sich nicht um einen Widerruf der Entscheidung vom 30. Januar 2018, sondern um eine sich aus § 44a Abs. 5 Satz 1 der Satzung ergebende gesetzliche Folge des Eintritts der Tatbestandsvoraussetzungen des § 44a Abs. 5 Satz 4 der Satzung a.F., die eine weitere Leistung unter Berücksichtigung des übertragenen Anrechts ausschließt und eine Neuregelung des künftigen Ruhegelds bedingt. Voraussetzung für die Widerruflichkeit ist nämlich, dass der ursprüngliche Verwaltungsakt kraft Gesetzes oder nach seinem Inhalt auch für den Fall einer etwaigen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse Geltung beansprucht, bis er durch einen gegenteiligen Akt aufgehoben oder ersetzt wird. Wurde der frühere Verwaltungsakt dagegen ohnehin bereits nur im Hinblick auf eine bestimmte Sachlage erlassen und wurde er durch die Änderung der insoweit maßgeblichen Umstände gegenstandslos, so kommt nicht ein Widerruf im Sinne des § 49 VwVfG in Betracht. Vielmehr ist eine Neuregelung, die an die Schranken des § 49 VwVfG nicht gebunden ist, zulässig und geboten (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, § 49 Rn. 41; Abel in BeckOK VwVfG, Stand: 1.7.2019, § 49 Rn. 42). Im vorliegenden Fall wurde die Kürzung des Ruhegelds für den Kläger erkennbar ausschließlich deshalb ausgesetzt, weil aus dem übertragenen Anrecht bis dato keine Renten- oder Rehabilitationsleistungen gewährt worden sind. Der Bescheid vom 30. Januar 2018 ist somit im Hinblick auf eine bestimmte Sachlage erlassen worden und ist nach Änderung der insoweit maßgeblichen Umstände gegenstandslos geworden. Es bedurfte daher keines Widerrufs, sondern einer Neuregelung, die mit dem streitgegenständlichen Bescheid erfolgt ist.
Dass § 44a Abs. 5 Satz 1 der Satzung keine Rechtsgrundlage für eine (erneute) Kürzung nach deren vorheriger Aussetzung bilden könnte, ergibt sich aus der Satzungsregelung nicht. In § 44a Abs. 5 Satz 1 der Satzung wird der Grundsatz aufgestellt, dass nach Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts die Versorgung des ausgleichsverpflichteten Versicherten gekürzt wird. Zwar erfolgt nach § 44a Abs. 5 Satz 2 der Satzung die Kürzung zu dem Kalendermonat, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich wirksam ist, vorliegend also bereits mit Eintritt des Klägers in den Ruhestand. Dass die Kürzung durch die die Versorgungsempfänger begünstigende Regelung des § 44a Abs. 5 Satz 3 der Satzung a.F. auf Antrag nicht mehr erfolgt, wenn der geschiedene Ehepartner verstorben und aus dem übertragenen Anrecht nicht geleistet wird, führt jedoch nicht dazu, dass eine Kürzung auf Grundlage des § 44a Abs. 5 Satz 1 der Satzung nicht mehr erfolgen könnte, wenn nach Aussetzung der Kürzung doch noch – wie hier in Form einer Halbwaisenrente – aus dem Anrecht geleistet wird. Denn die Kürzung der Versorgung um die auf den geschiedenen Ehepartner übertragenen Anrechte stellt den in § 44a Abs. 5 Satz 1 der Satzung geregelten Grundsatz dar, der durch die Ausnahmevorschrift, die lediglich eine Besserstellung der Versorgungsempfänger für den Fall bezweckt, dass die Übertragung der Anrechte auf den geschiedenen Ehegatten durch dessen Tod völlig ins Leere gelaufen ist, nicht infrage gestellt wird. Anderenfalls würde dies letztlich zu einer doppelten Leistungspflicht der Beklagten aus dem übertragenen Anrecht führen durch ungekürzte Versorgungsleistungen an den Versorgungsempfänger einerseits und gleichzeitigen Erstattungsleistungen an die Deutsche Rentenversicherung Bund für Leistungen aus dem übertragenen Anrecht andererseits. Eine derartige Auslegung ist mit Sinn und Zweck des § 44a Abs. 5 Satz 1 der Satzung nicht vereinbar.
Fehler bei der Berechnung der Höhe der Kürzung des Ruhegelds des Klägers sind weder substantiiert vorgetragen worden noch ersichtlich. Auf die ausführlich erläuterte und nachvollziehbare Berechnung im Schriftsatz der Beklagten vom 15. April 2019 wird insoweit verwiesen.
Soweit der Kläger eine Falschberatung durch die Beklagte geltend macht, könnte es sich allenfalls um Schadensersatzansprüche handeln, die nicht Gegenstand des Verfahrens sind.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.


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