Arbeitsrecht

Lohnsteuerklasse eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld

Aktenzeichen  5 AZR 378/20

Datum:
19.5.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BAG
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BAG:2021:190521.U.5AZR378.20.0
Normen:
§ 20 Abs 1 S 2 MuSchG 2018
§ 20 Abs 1 S 1 MuSchG 2018
§ 14 Abs 1 S 1 MuSchG
§ 242 BGB
Spruchkörper:
5. Senat

Leitsatz

Die zur Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach § 20 Abs. 1 Satz 2 MuSchG zugrunde zu legenden letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung müssen der Schutzfrist nicht unmittelbar vorausgegangen sein. Daher ist bei einer weiteren Geburt im unmittelbaren Anschluss an die Inanspruchnahme von Elternzeit das Arbeitsentgelt der drei Kalendermonate vor der Elternzeit maßgeblich.

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Braunschweig, 14. März 2019, Az: 8 Ca 413/18, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 9. Juni 2020, Az: 10 Sa 362/19, Urteil

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 9. Juni 2020 – 10 Sa 362/19 – wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten über die Berechnung eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld.
2
Die Klägerin ist seit Juli 2008 bei der Beklagten als Assistentin der Geschäftsführung mit einem Bruttomonatsgehalt iHv. 2.750,00 Euro beschäftigt.
3
Ende des Jahres 2014 gebar die Klägerin ihr erstes Kind. Während der Zeit der Schutzfristen zahlte ihr die Beklagte einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, den sie auf der Grundlage der von der verheirateten Klägerin gewählten Steuerklasse III berechnete. Im Anschluss an die Schutzfristen nahm die Klägerin Elternzeit und wechselte in Steuerklasse V. Im Sommer des Jahres 2016 gebar die Klägerin nach vorzeitiger Beendigung der Elternzeit ihr zweites Kind und begab sich im Anschluss erneut in Elternzeit, ohne zuvor die Tätigkeit bei der Beklagten wieder aufgenommen zu haben. Die Beklagte zahlte einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, den sie auf der Grundlage der Steuerklasse III errechnete. Diese Elternzeit endete vorzeitig mit Ablauf des 23. Dezember 2017. Am Folgetag begann die Mutterschutzfrist im Hinblick auf die anstehende Geburt des dritten Kindes der Klägerin, das am 29. Januar 2018 zur Welt kam. Für diese Schutzfrist zahlte die Beklagte einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, berechnet nach Steuerklasse V.
4
Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Differenz zum Zuschuss zum Mutterschaftsgeld verlangt, die sich aus einer Berechnung auf Basis der Steuerklasse III ergibt.
5
Die Klägerin hat gemeint, es sei diejenige Steuerklasse zugrunde zu legen, die vor der Geburt des ersten Kindes gewählt worden sei, weil sie danach nicht mehr gearbeitet habe.
6
Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,
        
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.903,77 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
7
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Die gesetzliche Regelung lasse nur eine Berechnung nach der zum Zeitpunkt der Geburt des dritten Kindes maßgeblichen Steuerklasse V zu. Auch aus steuerrechtlichen Gründen sei sie nicht befugt, den Zuschuss auf anderer Grundlage zu gewähren. Die Forderung eines höheren Zuschusses sei rechtsmissbräuchlich.
8
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Klägerin das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.


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