Arbeitsrecht

Lohnwucher bei vorgeblichem Praktikumsvertrag zur Erlangung von Berufspraxis als Voraussetzung zur Zulassung zur Prüfung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen

Aktenzeichen  3 Sa 23/16

Datum:
13.6.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 117871
Gerichtsart:
LArbG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Arbeitsgerichtsbarkeit
Normen:
GewO § 34d, § 109
MiLoG § 1 Abs. 2
BGB § 138 Abs. 2, § 611, § 612 Abs. 2
SGB III § 312
Verordnung über die Prüfung zu anerkannten Fortbildungsabschlüssen in der Finanzdienstleistungswirtschaft § 3 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2

 

Leitsatz

1 Werden in einem “Praktikumsvertrag” Regelungen zur Pflicht, bestimmte Aufgaben zu verrichten und ein uneingeschränktes Weisungsrecht zur Zuweisung von Tätigkeiten getroffen, spricht dies dafür, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt; einem Praktikanten hingegen wird ermöglicht, Arbeitsvorgänge kennenzulernen und unter Kontrolle und gemeinsamer nachfolgender Analyse übungsweise zu verrichten (vgl. BAG BeckRS 2015, 68606, Rn. 18). (Rn. 22) (red. LS Ulf Kortstock)
2 Die beabsichtigte mehrjährige Dauer eines Rechtsverhältnisses spricht für das Vorliegen eines Arbeits- statt eines Praktikumsvertrages. Hiergegen spricht auch nicht § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über die Prüfung zu anerkannten Fortbildungsabschlüssen in der Finanzdienstleistungswirtschaft, soweit dort eine mindestens vierjährige Berufspraxis für die Zulassung zu einem Fortbildungsabschluss verlangt wird, weil sich die geforderte Tätigkeit auf ein typischer Weise nach Abschluss einer Ausbildung geleistete Aufgaben bezieht. (Rn. 23 – 24) (red. LS Ulf Kortstock)
3 Die Vereinbarung einer Vergütung von 300 € monatlich für eine Vollzeitbeschäftigung mit einer minderjährigen Arbeitnehmerin aus einfachen Verhältnissen ist als Lohnwucher iSv § 138 Abs. 2 BGB sittenwidrig. (Rn. 29 – 30) (red. LS Ulf Kortstock)
4 Ob für die gem. § 612 Abs. 2 BGB zu Grunde zu legende Vergütung auch für Zeiträume vor Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes auf den gesetzlichen Mindestlohn zurückgegriffen werden kann, konnte offen bleiben, da insoweit auf einen höheren tariflichen Lohn abzustellen war. (Rn. 32) (red. LS Ulf Kortstock)

Verfahrensgang

36 Ca 4986/15 2015-12-11 Endurteil ARBGMUENCHEN ArbG München

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 11.12.2015 – 36 Ca 4986/15 – wird (Fussnote:(berichtigt gemäß Beschluss vom 04.07.2016))auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet.
i. Die nach § 64 Abs. 1, Abs. 2 lit b) statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO. Sie ist damit zulässig.
II.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Ansprüche der Klägerin auf Zahlung der Differenzvergütung, §§ 611 Abs. 1, 612 Abs. 2 BGB, sowie auf ein Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses, § 109 GewO, und auf Ausstellung einer Arbeitsbescheinigung zur Vorlage bei der Bundesagentur für Arbeit, § 312 SGB III, entsprochen. Hierauf wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen. Die Berufungsangriffe der Beklagten können keine andere rechtliche Bewertung begründen.
1. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Differenzvergütung in Höhe von 60.673,00 € brutto abzüglich 11.400,00 € netto gemäß §§ 611, 612 Abs. 2, 138 Abs. 2 BGB, § 1 Abs. 1 und Abs. 2 MiLoG und § 4 Ziff. 2 Manteltarifvertrag für das Versicherungsvermittlergewerbe zu, weil die Klägerin im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 10.03.2015 bei der Beklagten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt wurde mit der Folge, dass die Vergütungsvereinbarung von 300,00 € brutto monatlich lohnwu cherisch und nichtig ist, § 138 Abs. 2 BGB. Die durch das Arbeitsgericht nach § 612 Abs. 2 BGB ermittelte übliche Vergütung von 8,50 € brutto pro Stunde ist zugrunde zu legen.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist Arbeitnehmer, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienst eines Anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Der Arbeitnehmer erbringt seine vertraglich geschuldete Leistung im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation. Seine Eingliederung in die Arbeitsorganisation zeigt sich insbesondere darin, dass er einem Weisungsrecht unterliegt, das Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen kann.
Demgegenüber ist ein Praktikant in aller Regel vorübergehend in einem Betrieb praktisch tätig, um sich die zur Vorbereitung auf einen – meist akademischen – Beruf notwendigen praktischen Kenntnisse und Erfahrungen anzueignen. Allerdings findet in einem Praktikantenverhältnis keine systematische Berufsausbildung statt. Vielmehr wird eine darauf beruhende Tätigkeit häufig Teil einer Gesamtausbildung sein und beispielsweise für die Zulassung zu Studium oder Beruf benötigt. Danach steht bei einem Praktikantenverhältnis ein Ausbildungszweck im Vordergrund. Die Vergütung ist der Höhe nach deshalb auch eher eine Aufwandsentschädigung oder Beihilfe zum Lebensunterhalt (vgl. BAG, Urteil vom 13.03.2003 – 6 AZR 594/01 – BeckRS 2008, 54164).
b) Nach diesen Grundsätzen, denen sich die erkennende Kammer anschließt, ist die Klägerin in der Zeit vom 01.01.2012 bis 10.03.2015 auf der Grundlage des als „Praktikumsvertrags“ bezeichneten Vertrags im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten beschäftigt worden.
aa) Für diese Bewertung sprechen bereits die verschiedenen Regelungen im „Praktikumsvertrag“, die typische Rechte und Pflichten aus einem Arbeitsverhältnis betreffen.
So durften der Klägerin „Verrichtungen und Aufgaben“ übertragen werden, wozu insbesondere gehörte, „Internetrecherchen zu führen“. In § 4 Abs. 3 Praktikumsvertrag hatte sich die Beklagte ein uneingeschränktes Weisungsrecht vorbehalten, wonach sie der Klägerin entsprechend § 106 GewO bestimmte Tätigkeiten zuweisen konnte. Eine Arbeitstä tigkeit der Klägerin bestätigt auch § 4 Abs. 5 Praktikumsvertrag, der die Klägerin verpflichtet, die Betriebsmittel nur zur den ihr „übertragenen Arbeiten zu verwenden.“ Demgegenüber wird einem Praktikanten ermöglicht, Arbeitsvorgänge kennenzulernen und unter Kontrolle und gemeinsamer nachfolgender Analyse übungsweise zu verrichten (siehe BAG, Urteil vom 10.02.2015 – 9 AZR 289/13 – NJOZ 2015, 1226, Rn. 18). Andere Regelungen des „Praktikumsvertrags“ haben Nebenpflichten des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis zum Gegenstand, wie z.B. die Regelung zur Arbeitsunfähigkeit aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz in § 4 Abs. 8 Praktikumsvertrag oder die Regelung zur Genehmigungspflichtigkeit von Nebentätigkeiten. Zudem weist § 6 Abs. 2 mit der Regelung zur „Urlaubsplanung“ darauf hin, dass die Klägerin bei der Beklagten eine Tätigkeit verrichten sollte, auf die die Beklagte betrieblich angewiesen war, so dass ihre urlaubsbedingte Abwesenheit frühzeitig mitgeteilt werden sollte. Ebenso bestätigt die Regelung zur Probezeit in § 1 Abs. 2, 7 Praktikumsvertrag ein Arbeitsverhältnis, weil eine vorgeschaltete Probezeit typisch für ein Arbeitsverhältnis ist, bei dem der Arbeitgeber erst überprüfen will, ob der Arbeitnehmer die von ihm erwartete Leistung tatsächlich erbringt.
bb) Ein Indiz für das Vorliegen des Arbeitsverhältnisses ist zudem die beabsichtigte mehrjährige Dauer des Praktikums.
Zwar kann nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über die Prüfung zu anerkannten Fortbildungsabschlüssen in der Finanzdienstleistungswirtschaft auch zur Prüfung zugelassen werden, wer eine „mindestens vierjährige Berufspraxis“ nachweist. Wie der Vergleich zu den in den vorstehend genannten Ziffern 1 und 2 des § 3 Abs. 1 der Verordnung geregelten Zulassungsvoraussetzungen zeigt, die eine sechsmonatige bzw. einjährige „Berufspraxis“, jedoch nach dem erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung als Bankkaufmann, Versicherungskaufmann oder in einem anderen kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf verlangen, kann „Berufspraxis“ im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung nur eine Tätigkeit sein, die qualitativ der Berufspraxis eines ausgebildeten Bank-, Versicherungs- oder sonstigen Kaufmanns gleichsteht. Dies bestätigt auch § 3 Abs. 2 der Verordnung, nach dem die „Berufspraxis“ inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 2 Abs. 2 genannten Aufgaben eines Fachberaters für Finanzdienstleistungen haben muss, der die „Beratung von Privatkunden im Hinblick auf Geld- und Vermögensanlagen, Personenvorsorge, Sach- und Vermögenssicherung sowie Immobilienanlagen und Finanzierungen eigenständig und verantwortungsvoll“ durchführen soll. Im Hinblick auf den angestrebten Zweck der Zulassung zur Prüfung zur Fachberaterin für Finanzdienstleistungen hätte die Tätigkeit der Klägerin bei der Beklagten deshalb eine berufliche Tätigkeit beinhalten müssen, die einer Berufspraxis entspricht, wie sie typischerweise nach Abschluss einer kaufmännischen Ausbildung ausgeübt wird. Entsprechendes kann ein Praktikum, das auf ein Kennenlernen, „Hineinschnuppern“ und die übungsweise Verrichtung von Aufgaben mit ihrer anschließenden Kontrolle und Besprechung ausgerichtet ist, nicht leisten.
cc) Für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses ist zudem auf die Behauptung der Beklagten zu verweisen, dass die Klägerin bis zu ihrem Ausscheiden „über den Rahmenplan der praktischen Lernprozesse der ersten Monate nicht hinausgekommen“ sei. Träfe diese Behauptung zu, hätte die Klägerin spätestens seit Sommer 2012 ausschließlich leichte organisatorische Arbeiten durchgeführt, einfache Financial Plannings selbst aufgenommen, Mandantenmarketing persönlich und mittels anderer Kommunikationsmedien durchgeführt, Meetings, Mandantenseminare und Mitarbeiterveranstaltungen organisiert, wie dies im Ausbildungsrahmenplan, Anlage B2, unter dem ersten Ausbildungsjahr niedergelegt ist. Entsprechendes hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 08.04.2016, Seite 8, zudem eingeräumt. Einerseits hätte die Klägerin damit gerade keine weiteren Tätigkeiten zur Vorbereitung auf die Prüfung als Fachberaterin für Finanzdienstleistungen kennengelernt. Andererseits hätten sich ihre für diese Tätigkeiten erworbenen Kenntnisse verfestigt und verstetigt mit der Folge, dass sie umgehend wieder der Tätigkeit selbst zu Gute gekommen wären (siehe hierzu auch LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.02.2008 – 5 Sa 45/07 – NZA 2008, 768). Die Klägerin hätte Arbeitsleistungen erbracht.
dd) Schließlich rechtfertigen die Schadensersatzforderungen der Beklagten die Annahme, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis vorgelegen hat. So macht die Beklagte wegen „absichtliche(r) Arbeitsverweigerung von E-Mail-Versand“ 2.280,00 € und wegen „E-Mail-Versand obwohl nicht erlaubt“ 1.467,93 € Schadensersatz geltend. Damit wird offenbar, dass der Klägerin Arbeit zugewiesen worden ist, die sie aber absichtlich verweigert haben soll, bzw. die Klägerin mit E-Mail-Versand befasst war, die sie jedoch weisungswidrig ausgeführt haben soll. Diese Schadensersatzforderungen stehen in einem unauflösbaren Widerspruch zu den Behauptungen der Beklagten, die Klägerin sei lediglich als Praktikantin eingesetzt und angelernt worden.
ee) Soweit die Beklagte einwendet, die Klägerin könne keine Arbeitsleistung erbracht haben, da nur geprüfte Finanzberater eine Zulassung und Erlaubnis erhielten, in der Finanzdienstleistungsbranche zu arbeiten, übersieht die Beklagte, dass ein rechtliches Dürfen nicht notwendig einem tatsächlichen Handeln entspricht. Im Übrigen macht die Klägerin lediglich einfache Tätigkeiten wie Büroorganisation und Internetrecherche geltend, die nicht erlaubnispflichtig sein dürften.
ff) Soweit die Beklagte darauf hinweist, die Klage sei unschlüssig gewesen und das Arbeitsgericht habe sich einseitig auf den Beklagtenvortrag gestützt, greift auch dieses Bedenken nicht durch. Der Klageschrift war bereits der Praktikumsvertrag beigefügt, der wie oben ausgeführt, bereits auf die Vereinbarung eines Arbeitsverhältnisses hindeutet. Im Übrigen ist des Gerichten für Arbeitssachen nicht verwehrt, Vortrag der beklagten Partei auch zu ihren Lasten zu verwerten.
c) Lag deshalb nach allem ein Arbeitsverhältnis vor, stellt sich die monatliche Vergütungsabrede von 300,00 € als Lohnwucher im Sinne des § 138 Abs. 2 BGB dar. Die Vergütungsabrede ist deshalb nichtig.
Die Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 BGB, wonach nichtig insbesondere ein Rechtsgeschäft ist, durch das jemand durch Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögens oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einen Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen, liegen vor. Die Beklagte hat die Unerfahrenheit der Klägerin, die 2009 gerade 17 Jahre alt war und noch über keine beruflichen Erfahrungen verfügte, ausgenutzt. Auch stammte die Klägerin aus wirtschaftlich ärmeren Verhältnissen und soll erhebliche Defizite in ihren Schreib- und Sprachfähigkeiten gehabt haben (Berufungsbegründung, Seite 13 und 15). Vor diesem Hintergrund liegt es nahe, dass weder ihr noch ihren Eltern die Verschiedenheit der Begriffe „Praktikum“ und „Berufspraxis“ bewusst waren. Darüber hinaus war die Klägerin im Sommer 2009 dringend auf eine berufliche Perspektive angewiesen, nachdem sie sich über ein Jahr erfolglos um eine Ausbildungsstelle beworben hatte. Dabei hat ihr die Beklagte immer wieder, etwa durch das seitens der Klägerin eingereichte Zeugnis und zu letzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht, den Eindruck vermittelt, sie würde es zu einer Fachberaterin für Finanzdienstleistungen schaffen können, obwohl die Beklagte erkannt hatte, dass die Klägerin „über den Rahmenplan der praktischen Lernprozesse der ersten Monate nicht hinausgekommen sei“. Durch die Vorlage eines Parallelfalls seitens der Beklagten zeigt sich, dass die Beklagte schon zuvor und über Jahre einen „Praktikanten“ mit vergleichbaren Tätigkeiten zu einer vergleichbar geringen Vergütung beschäftigt hat, der ebenfalls wie die Klägerin eine Prüfung als Fachberater für Finanzdienstleistungen anstrebte.
d) Schließlich bestehen keine Bedenken gegen eine Stundenvergütung von 8,50 €.
Für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis 10.03.2015 ergibt sich dies bereits aus § 1 Abs. 1 und 2 MiLoG. Aber auch für die Vorjahre bis rückwirkend 01.01.2012 ist dieser Stundenlohn gerechtfertigt. Die Klägerin hat insoweit zu Recht auf die Vergütungsregelung im ersten Beschäftigungsjahr einer Angestellten des Versicherungsvermittlergewerbes nach der Gehaltsgruppe I von 1.638,00 € brutto bei 38 Wochenstunden (Anlage BB3) hingewiesen, woraus sich ein Stundenlohn von 9,95 € brutto errechnet. Die Klägerin hat bei der Beklagten vergleichbare Tätigkeiten verrichtet, wie sie die Gehaltsgruppenmerkmale in § 4 Ziff. 2 Gehaltsgruppe I des Manteltarifvertrags für das Versicherungsvermittlergewerbe voraussetzen, nämlich einfache Büroarbeiten, einfache Schreib- und Rechenarbeiten, einfache Arbeiten an Datenerfassungs- oder Prüfgeräten, Formularausfertigung nach Vorgabe, Postabfertigungsarbeiten, Arbeiten in der Materialverwaltung. Auf die Frage der Rückwirkung des Mindestlohngesetzes auf Zeiträume vor seinem Inkrafttreten kommt es deshalb nicht an.
Gegen die Berechnung als solche hat die Beklagte keine Einwände vorgebracht, so dass sie als zutreffend zugrunde zu legen ist. Wegen Klagerücknahme auch hinsichtlich des zu 2. ursprünglich begehrten Zinsanspruchs war über Zinsen nicht mehr zu entscheiden.
2. Als Arbeitnehmerin hat die Klägerin Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis gemäß § 109 GewO. Des Weiteren ist die Beklagte gemäß § 312 SGB III verpflichtet, der Klägerin die begehrte Arbeitsbescheinigung zur Vorlage gegenüber der Bundesagentur für Arbeit auszustellen.
III.
Die Beklagte hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.
IV.
Es bestand kein Anlass, die Revision zum Bundesarbeitsgericht zuzulassen, § 72 Abs. 2 ArbGG.


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