Arbeitsrecht

Mitbestimmung bei Ein- oder Höhergruppierung

Aktenzeichen  17 P 18.2565

Datum:
3.12.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
DÖV – 2020, 445
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayPVG Art. 75 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a, Nr. 4, Art. 82 Abs. 2 S. 1
TVÜ-VKA § 29a, § 29b, § 29d
TVöD-AT § 12 Abs. 1 S. 1 (VKA)

 

Leitsatz

Wenn sich gegenüber dem einer bereits erfolgten Eingruppierung zugrunde liegenden Sachverhalt weder in tatsächlicher Hinsicht noch im Hinblick auf die jeweiligen rechtlichen Eingruppierungskriterien etwas ändert und der Dienststellenleiter nach diesbezüglicher Prüfung lediglich „subjektiv-deklaratorisch“ feststellt, dass es aus seiner Sicht bei der bisherigen Eingruppierung des Arbeitnehmers bleibt, fehlt es in einer solchen Konstellation an einer konstitutiven Änderung des bestehenden Zustands und es besteht kein Mitbestimmungsrecht „bei Eingruppierung“ nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a BayPVG.

Verfahrensgang

AN 8 P 17.2555 2018-11-06 Bes VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
In dem Beschwerdeverfahren geht es dem antragstellenden Personalrat der Dienstelle (eines Kommunalunternehmens in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts) um die Feststellung, dass die Personalvertretung nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 – hilfsweise Nr. 3a – BayPVG mitzubestimmen hatte, als die Dienststellenleitung fünf Arbeitnehmerinnen, die bis dahin als kommissarische stellvertretende Stationsleitungen in medizinischen Einrichtungen der Dienststelle tätig waren, diese stellvertretenden Stationsleitungen jeweils dauerhaft übertrug.
In vier Fällen befristet auf zwei Jahre, in einem Fall befristet auf ein Jahr, wurde den vorgenannten Arbeitnehmerinnen, die bis dahin als Gesundheits- und Krankenpflegerinnen bzw. -schwestern tätig waren, vom beteiligten Vorstand des Kommunalunternehmens (Dienststellenleitung) zunächst jeweils kommissarisch die Funktion einer stellvertretenden Stationsleitung übertragen. Diese Funktionsübertragungen erfolgten zum 1. März 2015, 1. September 2015, 1. April 2016, 1. Juni 2016 und im August 2016. Zugleich gruppierte der Beteiligte dabei diese Arbeitnehmerinnen jeweils für die Dauer der kommissarischen Übertragung höher ein. In vier Fällen erfolgte eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9b, in einem Fall eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8a. Sowohl diesen kommissarischen Funktionsübertragungen als auch den damit verbundenen Eingruppierungen stimmte der Antragsteller in den zu diesen beabsichtigten Maßnahmen jeweils durchgeführten Mitbestimmungsverfahren zu.
Am 1. Januar 2017 trat die neue Entgeltordnung (VKA) in Kraft, wobei nach dem zugehörigen tarifvertraglichen Übergangsrecht grundsätzlich eine stufengleiche Überleitung der betroffenen fünf Arbeitnehmerinnen in die Entgeltgruppe P 8 bzw. (in vier Fällen) in die Entgeltgruppe P 10 für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit vorgesehen war.
Zu den von ihm zum 1. März 2017, 15. August 2017, 1. September 2017 und in zwei Fällen zum 1. Oktober 2017 beabsichtigten Übertragungen der dauerhaften stellvertretenden Stationsleitungen auf die vorgenannten Arbeitnehmerinnen leitete der Beteiligte weitere Mitbestimmungsverfahren ein und bat den Antragsteller jeweils um Zustimmung, wobei er in den dazu von ihm verwendeten Formularen das dafür unter der Rubrik „Von der Führungskraft auszufüllen“ vorgesehene Kästchen „Antrag auf Eingruppierung“ jeweils nicht ankreuzte. Durch Ankreuzen stimmte der Antragsteller nur den Übertragungen der dauerhaften stellvertretenden Stationsleitungen zu, lehnte jedoch jeweils durch handschriftliche Beifügung des Zusatzes „mit Ablehnung der Eingruppierung“ die Eingruppierungen der Arbeitnehmerinnen ab, nachdem seitens des Beteiligten in den Formularen unter der Rubrik „Von der Abteilung Personalmanagement auszufüllen“ jeweils das Kästchen neben der Rubrik „Eingruppierung bleibt gleich“ angekreuzt worden war.
Nachdem der Beteiligte durch Schreiben vom 27. Oktober 2017 abschließend Stellung nahm, dabei ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bezüglicher einer Eingruppierung verneinte und insbesondere mitteilte, es erfolge in den vorliegenden Fällen keine stufengleiche Höhergruppierung, beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Ansbach festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet war, ihn gemäß Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 – hilfsweise Nr. 3a – BayPVG zu beteiligen, als den fünf kommissarischen stellvertretenden Stationsleitungen jeweils die stellvertretende Stationsleitung dauerhaft übertragen wurde.
Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht durch den angegriffenen Beschluss vom 6. November 2018 als unbegründet ab. Dabei ging es davon aus, Gegenstand des Feststellungsbegehrens sei entgegen dem Wortlaut des Antrags die Entscheidung des Beteiligten, über die Eingruppierung keine neue Entscheidung zu treffen und deshalb auch das Mitbestimmungsverfahren nicht einzuleiten. Der so verstandene Antrag könne keinen Erfolg haben. Mit der ausdrücklichen Zustimmung bei der kommissarischen Funktionsübertragung sowohl zur Funktionsübertragung als auch zur Eingruppierungsentscheidung habe der Antragsteller in diesen abgeschlossenen Verfahren seine Mitbestimmung ausgeübt. Da er auch der dauerhaften Funktionsübertragung in den streitgegenständlichen fünf Fällen ausdrücklich zugestimmt habe, sei auch dieses Mitbestimmungsverfahren abgeschlossen. Die allein offene Frage, ob das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bei Höher- und Herabgruppierung auch dann greife, wenn gerade keine Änderung der Höher- und Herabgruppierung vorgenommen werde, weil sich – wie vorliegend – an dem der Eingruppierung zugrunde liegenden Sachverhalt nichts ändere, sei zu verneinen. Die Überlegung des Antragstellers, eine Mitbestimmungspflicht werde dadurch ausgelöst, dass sich zwischenzeitlich die tarifliche Situation geändert habe, greife nicht. Die Überleitung vom BAT zum TVöD-VKA sei Gegenstand der Verhandlungen und Entscheidungen der Tarifvertragsparteien zum 1. Januar 2017 gewesen und löse damit per se keine mitbestimmungspflichtigen Höher- und Herabgruppierungsfragen für die betroffenen Beschäftigten in der Folgezeit aus.
Der Antragsteller hat Beschwerde erhoben. Er beantragt,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6. November 2018 aufzuheben und festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet war, ihn gemäß Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 – hilfsweise Nr. 3a – BayPVG, Art. 70 BayPVG zu beteiligen, als den fünf kommissarischen stellvertretenden Stationsleitungen jeweils die stellvertretende Stationsleitung dauerhaft übertragen wurde.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, eine Beteiligung in Bezug auf die Eingruppierung bei der dauerhaften Stellenübertragung sei unstreitig nicht durchgeführt worden. Es hätte keine „vorübergehende“ Eingruppierung erfolgen dürfen, weil diese sowohl dem damals geltenden Tarifrecht als auch dem nunmehrigen Tarifrecht fremd sei. Dieses unterscheide zwischen der Eingruppierung in Bezug auf die „nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit“ (vgl. z.B. § 22 Abs. 2 BAT und nunmehr § 12 Abs. 2 (VKA) TVöD-AT) und der vorübergehenden Übertragung gemäß § 14 TVöD-AT (früher: § 24 BAT). Daher hätte lediglich eine Zulage gezahlt werden müssen. Würde eine befristete Höhergruppierung anerkannt, so sei bereits aus den damals vorgenommenen Beteiligungen herauszulesen, dass die Eingruppierung nur für die Dauer der kommissarischen Bestellung habe vorgenommen werden sollen. Damit liege eine Eingruppierung zum Zeitpunkt der dauerhaften Übertragung der Stelle nicht vor, weswegen dann ein diesbezügliches Mitbestimmungsrecht gegeben sei. Im Jahr 2015 habe keinesfalls eine Mitbeurteilung unter dem Gesichtspunkt der Entgeltgruppen der neuen Entgeltordnung (VKA) erfolgen können, weil diese Entgeltordnung erst ab 1. Januar 2017 in Kraft getreten sei. Die Entgeltordnung sehe für die Vertreterinnen von Stationsleitungen die Entgeltgruppe P 11, bei großen Stationen oder einem höheren Maß an Verantwortung die Entgeltgruppe P 12 vor. Außerdem sehe die Entgeltordnung vor, dass Höhergruppierungen ab 1. März 2017 stufengleich erfolgten. Da erst bei Beendigung des Kommissariats erstmalig das neue Entgeltschema auf die Arbeitsverhältnisse zur Anwendung habe kommen können, spreche viel dafür, von einer erstmaligen Eingruppierung auszugehen, aus welcher sich ein veränderter Sachverhalt ergebe. Es liege keine bloße Bestätigung eines arbeitgeberseitigen Beurteilungsakts vor, weil es einen solchen nach der neuen Entgeltordnung naturgemäß im Jahr 2015 nicht gegeben habe. Dass sich zum Zeitpunkt der Beendigung des Kommissariats rein faktisch die Tätigkeit nicht mehr geändert habe, sei für die rechtliche Beurteilung eines Mitbestimmungsrechts ohne Belang.
Der Beteiligte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Arbeitgeber habe die Möglichkeit, bei der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit eine Höhergruppierung vorzunehmen oder den § 14 TVöD-AT anzuwenden und eine Zulage zu gewähren. Durch die Vornahme einer Höhergruppierung sei trotz kommissarischer Übertragung dieser Höhergruppierungsvorgang umfassend und abschließend entschieden worden und nicht nur eine Zulage gewährt worden. In der Entgeltgruppe 9b hätten sich stellvertretende Stationsleitungen befunden, die sich nach altem BAT-Recht in der KR VI Fallgruppe 16 befunden hätten. Hieraus sei ein Bewährungsaufstieg in die KR VII Fallgruppe 14 vorgesehen gewesen. Dieser Verlauf sei nach der Kr-Anwendungstabelle zum TVÜ-VKA der Entgeltgruppe 9b zugeordnet gewesen. Lediglich überleitungsbedingte Höher- bzw. Herabgruppierungen entbehrten einer mitbestimmungspflichtigen Grundlage. Die Entfristung habe letztlich nur die zeitlichen Rahmenbedingungen eines bereits bestehenden Zustands verändert, ohne dass eine Änderung der zugrundeliegenden Verhältnisse erfolgt sei. Solche stellvertretenden Stationsleiter/-innen, die vor der Überleitung bereits ständige Vertreter/-innen gewesen seien, seien genauso eingruppiert worden, wie dies vorliegend der Fall sei. Mit einer erneuten Veränderung der Eingruppierung der betroffenen Mitarbeiter würde diesen zwangsläufig das Wahlrecht zur Antragstellung auf Höhergruppierung anlässlich des Inkrafttretens der neuen Entgeltordnung nach § 29b TVÜ-VKA genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Sie war zurückzuweisen, weil das Verwaltungsgericht den Feststellungsantrag des Antragstellers im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat.
1. Der (konkrete) Feststellungsantrag ist zwar zulässig, insbesondere fehlt es ihm nicht am Rechtsschutzbedürfnis, da es um Eingruppierungen geht, die wieder rückgängig gemacht werden können (vgl. BVerwG, B.v. 8.11.2011 – 6 P 23.10 – BVerwGE 141, 134 Rn. 9).
2. Er ist jedoch unbegründet, weil der Beteiligte im Zusammenhang mit den dauerhaften Übertragungen der stellvertretenden Stationsleitungen kein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt hat.
a) Eine Verletzung des vom Antragsteller vorrangig geltend gemachten Mitbestimmungsrechts nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BayPVG liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift hat der Personalrat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten sowohl bei Höhergruppierung als auch bei Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit für die Dauer von mehr als sechs Monaten.
aa) Unter dem Gesichtspunkt der Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit für eine Dauer von mehr als sechs Monaten – hier im Wege der „Entfristung“ – scheidet eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alt. 2 BayPVG schon deshalb aus, weil der Beteiligte diesbezüglich ordnungsgemäß ein Mitbestimmungsverfahren eingeleitet und der Antragsteller den dauerhaften Übertragungen der stellvertretenden Stationsleitungen zugestimmt hatte. Das ergibt sich aus den Formularen, die der Beteiligte für das Mitbestimmungsverfahren zu diesen dauerhaften Funktionsübertragungen genutzt hatte.
bb) Auch unter dem Aspekt der Höhergruppierung wurde das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 BayPVG nicht verletzt.
(1) Eine Verletzung des Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 BayPVG scheidet schon deshalb aus, weil der Beteiligte keine Höhergruppierungen beabsichtigte. Er wollte es ausweislich der von ihm genutzten Formulare („Eingruppierung bleibt gleich“) beim bestehenden Eingruppierungszustand belassen, was er durch sein Schreiben vom 27. Oktober 2017 unterstrich, in welchem er insbesondere mitteilte, es erfolge in den vorliegenden Fällen keine stufengleiche Höhergruppierung. Der Mitbestimmung unterliegt nur eine „beabsichtigte Maßnahme“ (Art. 70 Abs. 1 Satz 1 BayPVG), nicht aber eine Untätigkeit oder ein Unterlassen (BVerwG, B.v. 6.10.1992 – 6 P 22.90 – PersV 1993, 446; B.v. 1.8.1983 – 6 P 8.81 – PersV 1985, 68).
(2) Selbst wenn man eine Verletzung des Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 BayPVG bei einem Unterlassen einer gebotenen Höhergruppierungsmaßnahme für möglich hielte, lag eine solche Verletzung nicht vor, weil eine Höhergruppierung anlässlich der Entfristung vorliegend nicht angezeigt war.
Nach der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Höhergruppierung dann gegeben, wenn es sich (a) um die Korrektur einer bislang nach der ausgeübten Tätigkeit zu niedrigen Eingruppierung handelt, (b) der Arbeitnehmer allmählich durch Erweiterung seiner Tätigkeit in seine höhere Vergütungsgruppe hineinwächst, (c) persönliche Voraussetzungen eintreten, die für die Eingruppierung in eine höhere Vergütungsgruppe notwendig sind (z.B. das Bestehen einer Prüfung) oder (d) eine Änderung der tarifrechtlichen Eingruppierungsvorschriften durch Änderung der Tätigkeitsmerkmale und ihrer Bewertung (Umgruppierung) eintritt (vgl. BVerwG, B.v. 3.6.1977 – VII P 8.75 – BVerwGE 54, 92/97 [insoweit nicht aufgegeben durch BVerwG, B.v. 8.10.1997 – 6 P 9.95 – BVerwGE 105, 247/249 f.]).
Davon ausgehend kam vorliegend eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts bei Höhergruppierung nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 BayPVG nicht in Betracht, weil die betroffenen Arbeitnehmerinnen bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der dauerhaften Übertragungen der stellvertretenden Stationsleitungen unstreitig keinen Antrag auf Höhergruppierung nach § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA gestellt hatten, der für ihre Höhergruppierung zu diesem Zeitpunkt zwingende Voraussetzung gewesen wäre.
Nach § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA sind die Beschäftigten „auf Antrag“ in der Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 (VKA) TVöD-AT ergibt, wenn sich für sie nach der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD – eine höhere Entgeltgruppe ergibt. Dieser Antrag auf Höhergruppierung nach § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA konnte wegen § 29b Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 TVÜ-VKA (nur) bis zum 31. Dezember 2017 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkte dann nach dieser Regelung auf den 1. Januar 2017 zurück. Wie der Beteiligte vorgetragen hat, sollte das Antragserfordernis des § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA sicherstellen, dass Beschäftigte nicht aufgrund des nach § 29b Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA für diese Höhergruppierungen geltenden bisherigen betragsmäßigen Stufenzuordnungsverfahrens nach § 17 Abs. 4 TVöD in der bis zum 28. Februar 2017 geltenden Fassung „automatisch“ finanzielle Nachteile erleiden. Die Beschäftigten sollten prüfen können, ob sich eine Höhergruppierung für sie „lohnt“ (vgl. auch ver.di Berlin, TS berichtet Nr. 8/2017, S. 7).
Ein solcher Antrag auf Höhergruppierung nach § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA war zwingende Voraussetzung für eine Höhergruppierung, weil ohne einen solchen Antrag gemäß § 29d Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA nur die stufengleiche Überleitung dieser unter die Anlage 4 zum TVÜ-VKA in der bis zum 31. Dezember 2016 gültigen Fassung (Kr-Anwendungstabelle) fallenden Beschäftigten von der (in vier Fällen) Entgeltgruppe dieser Anlage 4 KR 9b bzw. (in einem Fall, Frau Luise W.) Entgeltgruppe 8a in die Entgeltgruppe P 10 bzw. P 8 der Anlage E zum TVöD-BT-K für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit (vgl. hierzu § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA) vorgesehen war und eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung für den Bereich der VKA gerade nicht stattfinden sollte (§ 29a Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA). Eine Überprüfung der Eingruppierung war anlässlich dieser Überleitung nur dann erforderlich, wenn sich die auszuübende Tätigkeit der Beschäftigten – was hier zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Entgeltordnung (VKA) am 1. Januar 2017 unstreitig nicht der Fall war – änderte oder von ihnen fristgerecht ein Höhergruppierungsantrag nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA gestellt wurde (vgl. auch KAV NW, Anlage Durchführungshinweise zur Entgeltordnung für den Bereich der VKA, S. 9).
Ein Antrag auf Höhergruppierung nach § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA hätte von den betroffenen Arbeitnehmerinnen auch bereits ab dem 1. Januar 2017 bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der dauerhaften Übertragungen der stellvertretenden Stationsleitungen gestellt werden können. Grund dafür ist, dass – wie bereits ausgeführt – diese Arbeitnehmerinnen zum Zeitpunkt der „Entfristung“ ihres Kommissariats in die Entgeltgruppen 9b bzw. 8a eingruppiert waren, wohingegen die Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD -, die seit 1. Januar 2017 gilt und für die Eingruppierung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 (VKA) TVöD-AT maßgeblich ist, in ihrem Teil B Besonderer Teil unter Punkt XI.2 für Leitende Beschäftigte in der Pflege neue Eingruppierungsmerkmale für Beschäftigte als ständige Vertreterinnen von Stationsleiterinnen oder Stationsleitern enthält und diese Eingruppierungsmerkmale der neuen, „höheren“ Entgeltgruppe P 11 zuordnet. Ab 1. Januar 2017 war die neue Entgeltgruppe P 11 verglichen mit den vormaligen Entgeltgruppen 9b bzw. 8a deshalb die „höhere“ Entgeltgruppe, weil der Entgeltwert der neuen Entgeltgruppe P 11 (Stufe 3: 3.419,14 €) aus der seit 1. Januar 2017 als Anlage E zum TVöD-BT-K geltenden Entgelttabelle höher ist als die Entgeltwerte der Entgeltgruppen 9b (Stufe 3: 3.071,16 €) bzw. 8a (Stufe 3: 2.865,46 €) aus der bis zum 31. Dezember 2016 als Anlage 4 zum TVÜ-VKA geltenden Kr-Anwendungstabelle.
b) Im Zusammenhang mit den dauerhaften Übertragungen der stellvertretenden Stationsleitungen wurde auch nicht das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a BayPVG bei Eingruppierung verletzt, auf welches er sich nachrangig beruft.
aa) Der Einwand des Antragstellers, anlässlich der kommissarischen Funktionsübertragungen hätte keine „vorübergehende“ Eingruppierung erfolgen dürfen, weil diese sowohl dem damals geltenden Tarifrecht als auch dem nunmehrigen Tarifrecht fremd sei, ist für die Prüfung einer Verletzung seines Mitbestimmungsrechts nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a BayPVG im Zusammenhang mit den dauerhaften Übertragungen der stellvertretenden Stationsleitungen von vornherein nicht entscheidungserheblich.
Das Bundesarbeitsgericht hat im Kontext der Überleitung der Beschäftigten vom BAT in den TVöD zur Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA i.V.m. der Anlage 1 zum TVÜ-VKA bereits entschieden, dass Basis für diese Zuordnung diejenige Vergütungs- und Lohngruppe ist, in welcher der Beschäftigte vor dem Wirksamwerden des TVöD am 1. Oktober 2005 tatsächlich eingruppiert ist (vgl. BAG, B.v. 22.4.2009 – 4 ABR 14/08 – BAGE 130, 286 Rn. 54). Da die Überleitung in die neue Entgeltordnung (VKA) zum 1. Januar 2017 nach § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit erfolgt und aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung für den Bereich der VKA eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen nicht stattfindet (§ 29a Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA; siehe oben 2.a) bb)), ist diese Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch auf die Situation der zum 1. Januar 2017 (und damit vor den dauerhaften Übertragungen der stellvertretenden Stationsleitungen erfolgten) Überleitung der betroffenen Beschäftigten in die Entgeltordnung (VKA) übertragbar. Da sämtliche Höhergruppierungen, die der Beteiligte im Zuge der kommissarischen Übertragungen der stellvertretenden Stationsleitungen vornahm, vor der besagten Überleitung zum 1. Januar 2017 erfolgten, wirkt diese Überleitung in die neue Entgeltordnung (VKA) als Zäsur. Sie erfolgte auf Basis der damaligen tatsächlichen Eingruppierung der betroffenen Arbeitnehmerinnen, und zwar ohne dass es dabei auf die Frage der „Befristung“ ankam (siehe 2.a) bb)). In Konsequenz einerseits der referierten Judikatur des Bundesarbeitsgerichts und andererseits des § 29a Abs. 1 TVÜ-VKA ist der Einwand des Antragstellers, anlässlich der kommissarischen Funktionsübertragungen hätte keine „vorübergehende“ Eingruppierung erfolgen dürfen, deshalb von vornherein nicht entscheidungserheblich.
bb) Soweit der Antragsteller ausführt, aus den anlässlich der kommissarischen Bestellungen vorgenommenen Beteiligungen sei herauszulesen, dass die Eingruppierung nur für die Dauer der kommissarischen Bestellung habe vorgenommen werden sollen, womit eine Eingruppierung zum Zeitpunkt der dauerhaften Übertragung der jeweiligen Stelle nicht vorläge, führt auch dieses Vorbringen von vornherein nicht zur Annahme des Tatbestands der Eingruppierung im Sinne des Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a BayPVG. Auch diesem Einwand ist die besagte Maßgeblichkeit der tatsächlichen Eingruppierungsbasis vor der Überleitung zum 1. Januar 2017 als Zäsur und Überleitungsbasis entgegen zu halten. Soweit die Personalvertretung die Ansicht vertritt, zum Zeitpunkt der dauerhaften Übertragungen läge eine Eingruppierung jeweils nicht vor, trifft dies nicht zu. Gerade angesichts der Maßgeblichkeit der tatsächlichen Eingruppierungsbasis „vor“ der Überleitung zum 1. Januar 2017 ist vom Fortbestand der davor erfolgten Eingruppierungen auszugehen, solange kein (fristgerechter) Höhergruppierungsantrag nach § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA gestellt wird.
cc) Eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Antragstellers nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a BayPVG bei Eingruppierung liegt auch unabhängig von den vorstehend gewürdigten Einwänden des Antragstellers unter Berücksichtigung der übrigen Umstände des vorliegenden Falles im Zusammenhang mit den dauerhaften Übertragungen der stellvertretenden Stationsleitungen nicht vor.
(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Mitbestimmungstatbestand der Eingruppierung nicht auf die erstmalige Eingruppierung bei der Einstellung – um die es hier nicht geht – beschränkt (vgl. BVerwG, B.v. 8.12.1999 -6 P 3.98 – BVerwGE 110, 151/156 ff.), sondern er umfasst auch Neueingruppierungen, die anlässlich einer „wesentlichen Veränderung“ des Aufgabenkreises des Arbeitnehmers erforderlich werden können. Zur Konkretisierung des Kriteriums der wesentlichen Aufgabenveränderung zieht das Bundesverwaltungsgericht die personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungsregelungen bei Umsetzung heran, wonach eine solche Umsetzung nicht nur bei einem kompletten Austausch des bisherigen Arbeitsplatzes, sondern auch dann angenommen wird, wenn der neue Arbeitsplatz durch „wesentliche Änderungen“ im Aufgabenbereich eine neue, andere Prägung aufweist (vgl. BVerwG, B.v. 8.11.2011 – 6 P 23.10 – BVerwGE 141, 134 Rn. 21). Indiziellen Charakter für eine Neueingruppierung hat es dabei, wenn der Dienststellenleiter den Arbeitsplatzwechsel bzw. den deutlich veränderten Aufgabenkreis zum Anlass nimmt, den Arbeitnehmer in eine andere Fallgruppe derselben Entgeltgruppe einzuordnen (vgl. BVerwG, B.v. 8.11.2011 a.a.O. Rn. 22).
(2) Der Senat hält es für möglich, dass sich i.S.v. Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a BayPVG eingruppierungsrelevante „wesentliche Änderungen“ im Aufgabenbereich, die dem bisherigen Arbeitsplatz – vergleichbar mit personalvertretungsrechtlichen Umsetzungen – eine neue, andere Prägung verleihen können, nicht nur aus veränderten Sachverhaltsumständen, sondern auch aus rechtlichen Veränderungen der Eingruppierungssituation, insbesondere der einschlägigen tarifrechtlichen Eingruppierungsmerkmale, ergeben können.
Dafür spricht sowohl die bereits genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Höhergruppierung (vgl. BVerwG, B.v. 3.6.1977 – VII P 8.75 – BVerwGE 54, 92/97; ähnlich wie der Senat etwa auch OVG RhPf, B.v. 25.11.2015 – 5 A 10556/15 – PersV 2016, 150 Rn. 16) als auch die betriebsverfassungsrechtliche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Umgruppierung (vgl. nur BAG, B.v. 10.12.2002 – 1 ABR 27/01 – BAGE 104, 187 Rn. 54). Dieser Ansatz ist auf das bayerische Personalvertretungsrecht übertragbar. Dem bayerischen Gesetzgeber ging es bei der Einfügung des eigenständigen Tatbestands der Eingruppierung in Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a BayPVG – abgesehen von seinem Anliegen, somit künftig einen Rückgriff auf den Tatbestand der Einstellung hinsichtlich der Eingruppierung von Arbeitnehmern entbehrlich zu machen – gerade darum, mit dieser Rechtsänderung insbesondere die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2011 – 6 P 23.10 – nachzuvollziehen (vgl. LT-Drs. 16/16311 S. 9).
Offen gelassen hat dabei das Bundesverwaltungsgericht bislang, ob dem Mitbestimmungsrecht bei Eingruppierung auch Fallgestaltungen, bei denen keine „wesentlichen Veränderungen“ gegenüber dem der Eingruppierung zugrunde liegenden Sachverhalt eingetreten sind, allein deshalb unterliegen, weil der Dienststellenleiter beabsichtigt, die Eingruppierung eines Arbeitnehmers zu „bestätigen“ (vgl. BVerwG, B.v. 20.3.2017 – 5 PB 1.16 – PersV 2017, 381 Rn. 6).
Diese Fragestellung, für die es nicht darauf ankommt, ob der Dienststellenleiter zu seiner Einschätzung, es solle bei der bisherigen Eingruppierung des Arbeitnehmers bleiben, die Personalvertretung um Zustimmung bittet (vgl. hierzu OVG RhPf, B.v. 25.11.2015 – 5 A 10556/15 – PersV 2016, 150) oder nicht (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 8.11.2011 – 6 P 23.10 – BVerwGE 141, 134), wird vom Senat für das bayerische Personalvertretungsrecht verneint.
Bei einer zu weiten Interpretation des Tatbestands der Eingruppierung (Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a BayPVG) bestünde die Gefahr von Wertungswidersprüchen im Verhältnis zu anderen Mitbestimmungstatbeständen des Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayPVG. Würde Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a BayPVG auch auf bloß „subjektiv-deklaratorische“ Eingruppierungsfeststellungen ohne „wesentliche Veränderungen“ erstreckt, würden die in den anderen Nummern des Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayPVG vorgesehenen gesetzlichen Grenzen des Mitbestimmung – insbesondere ihr Ausschluss bei Umsetzungen ohne Dienstortwechsel (Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BayPVG) – in ihrer Bedeutung relativiert. Das entspräche dem Willen des Gesetzgebers nicht und ist daher bei der Auslegung des Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a BayPVG zu vermeiden.
Wenn sich aber gegenüber dem einer bereits erfolgten Eingruppierung zugrunde liegenden Sachverhalt weder in tatsächlicher Hinsicht noch im Hinblick auf die jeweiligen rechtlichen Eingruppierungskriterien (siehe 2.b) cc) (2)) etwas ändert und der Dienststellenleiter nach diesbezüglicher Prüfung lediglich „subjektiv-deklaratorisch“ feststellt, dass es aus seiner Sicht bei der bisherigen Eingruppierung des Arbeitnehmers bleibt, fehlt es in einer solchen Konstellation an einer konstitutiven Änderung des bestehenden Zustands und es besteht kein Mitbestimmungsrecht „bei Eingruppierung“ nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a BayPVG. Dabei ist zu sehen, dass sich die bundesverwaltungsgerichtliche Entscheidung, die Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a BayPVG umsetzen sollte (BVerwG, B.v. 8.11.2011 – 6 P 23.10 – BVerwGE 141, 134; LT-Drs. 16/16311 S. 9), mit der Problematik derartiger bloß „subjektiv-deklaratorischer“ Eingruppierungsfeststellungen – wie hier – nicht befasst. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Entscheidung des Dienststellenleiters, den Arbeitnehmer einer bestimmten Entgeltgruppe zuzuordnen, nicht konstitutiver, sondern deklaratorischer Natur ist, weil die Eingruppierung als Akt strikter Rechtsanwendung ausgestaltet ist (vgl. BVerwG, B.v. 20.3.2017 – 5 PB 1.16 – PersV 2017, 381 Rn. 5).
(3) Ausgehend von den vorgenannten (siehe 2.b) cc) (1) und (2)) rechtlichen Maßstäben liegt hier im Zusammenhang mit den dauerhaften Übertragungen der stellvertretenden Stationsleitungen keine Verletzung eines Mitbestimmungsrechts nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a BayPVG vor, weil mit diesen dauerhaften Übertragungen keine „wesentlichen Änderungen“ hinsichtlich der Eingruppierung verbunden waren. Entscheidend ist somit wiederum, dass sich durch die Entfristung im Fall der vorliegend betroffenen Stationsleiterinnen deren rechtliche Eingruppierungssituation nicht änderte, weil es an den ihrerseits dazu erforderlichen Höhergruppierungsanträgen fehlte (siehe oben 2.a) bb)).
(3.1.) Es ist unstreitig, dass sich zum Zeitpunkt der Beendigung des jeweiligen Kommissariats rein faktisch die Tätigkeit der betroffenen Arbeitnehmerinnen nicht mehr geändert hat. Damit lag allein aufgrund der „Entfristung“ der Stellungen als kommissarische stellvertretende Stationsleitungen weder ein kompletter Austausch der bisherigen Arbeitsplätze dieser Arbeitnehmerinnen vor, noch wiesen diese Arbeitsplätze nunmehr infolge der Stellung als dauerhafte stellvertretende Stationsleitung wesentliche Änderungen im tatsächlichen Aufgabenbereich und damit eine neue, andere Prägung auf.
(3.2.) Zwar veränderte sich die Eingruppierungssituation für die betroffenen Arbeitnehmerinnen rechtlich insofern, als die neue Entgeltordnung (VKA) in ihrem Teil B Besonderer Teil unter Punkt XI.2. (Leitende Beschäftigte in der Pflege) der neuen Entgeltgruppe P 11 unter dem dortigen Punkt 2. insbesondere „Beschäftigte als ständige Vertreterinnen oder Vertreter von Stationsleiterinnen oder Stationsleitern“ zuordnet. Es wäre daher denkbar, aus dem somit relevanten Eingruppierungsmerkmal „ständige“ und der zugehörigen neuen Entgeltgruppe auf eine wesentliche rechtliche Veränderung der Eingruppierungssituation für die betroffenen Arbeitnehmerinnen zu schließen und deswegen eine Umsetzung im Zuge der dauerhaften Übertragungen der stellvertretenden Stationsleitungen anzunehmen, die den Mitbestimmungstatbestand des Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a BayPVG auslöst. Einer solchen Bewertung steht jedoch die Besonderheit des Falles entgegen, dass diese Arbeitnehmerinnen im maßgeblichen Zeitpunkt der dauerhaften Übertragungen der stellvertretenden Stationsleitungen keinen Antrag auf Höhergruppierung nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA gestellt hatten, der – wie gezeigt (siehe 2.a) bb)) – zwingende Voraussetzung für eine Höhergruppierung nach der neuen Entgeltordnung zum damaligen Zeitpunkt war. Da es damals an solchen Höhergruppierungsanträgen fehlte, war wegen der dauerhaften Übertragungen der stellvertretenden Stationsleitungen eine Eingruppierung der betroffenen Arbeitnehmerinnen in die Entgeltgruppe P 11, die sich wegen § 12 Abs. 1 Satz 1 (VKA) TVöD-AT nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (VKA) hätte richten müssen, rechtlich nicht möglich. Es blieb daher damals bei der Alternative der Überleitung dieser Arbeitnehmerinnen nach § 29d Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA, welche nicht streitgegenständlich ist.
(3.3.) Die nach Prüfung des Sachverhalts und der Eingruppierungssituation getroffene Aussage des Beteiligten „Eingruppierung bleibt gleich“ hatte vorliegend einen rein „subjektiv-deklaratorischen“ Charakter und kann deswegen auch nicht für sich genommen im Kontext einer neu entstandenen rechtlichen Eingruppierungssituation bewertet werden, welche sie als eigenständige Maßnahme in den Fällen der betroffenen Arbeitnehmerinnen vollzogen haben könnte. Vielmehr war diese Aussage nur als eine unverbindliche Mitteilung des Beteiligten zum damals aus seiner Sicht bestehenden Ist-Zustand der Eingruppierung zu sehen. Eine solche Aussage löst den Mitbestimmungstatbestand des Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a BayPVG nicht aus, weshalb hierzu auch kein Mitbestimmungsverfahren durchzuführen war.
3. Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich (Art. 82 Abs. 2 Satz 1 BayPVG i.V.m. § 2 Abs. 2 GKG).
Diese Entscheidung ist endgültig (Art. 82 Abs. 2 Satz 2 BayPVG).


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