Arbeitsrecht

Nachteilsausgleich durch Benutzung eines Laptops und Prüfungszeitverlängerung

Aktenzeichen  M 3 K 17.4095

Datum:
20.11.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 49074
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
PStO Rechtswissenschaft LMU § 16 Abs. 1
SGB IX § 2 Abs. 2, Avs. 3
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

1. Die Prüfungszeitverlängerung hat einzig den Sinn, die Erschwernisse, die der Prüfling aufgrund seiner Behinderung hat, in zeitlicher Hinsicht auszugleichen, da aufgrund dieser Erschwernisse der Prüfling nicht in der Lage ist, die zur Prüfungsablegung erforderlichen Tätigkeiten in der gleichen Zeit abzulegen wie gesunde Prüflinge. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)
2. Dagegen dienen die 15-minütigen Pausen pro gearbeiteter Stunde dem Ausgleich der körperlichen Belastungen, die durch das stundenlange konzentrierte Arbeiten unter den erschwerten Prüfungsbedingungen für eine schwerbehinderte, im Rollstuhl sitzende Person bestehen. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. 1. Die Beklagte wird unter Aufhebung der entgegenstehenden Regelung in Ziffer 5 im Bescheid vom … Juli 2017 verpflichtet, der Klägerin für die Universitätsprüfung vom … September 2017 einen Nachteilsausgleich durch Verlängerung der Bearbeitungszeit um 50% sowie durch die Benutzung eines Laptops durch die Diktatperson zu bewilligen.
2. Die Beklagte wird verpflichtet, künftig für die Ablegung der Universitätsprüfung unter Aufhebung der entgegenstehenden Regelungen in Ziffer 1 Abs. 2 und Ziffer 5 im Bescheid vom … Juli 2017 einen weiteren Nachteilsausgleich in der Form zu gewähren, dass pro Stunde Arbeitszeit 15 Minuten Ruhepause bewilligt werden sowie, dass die Diktatmitschrift direkt auf den Laptop erfolgen kann.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist auch begründet.
Der Bescheid vom … Juli 2017 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Rechte der Klägerin gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, als er neben der Verlängerung der Prüfungszeit von 50% keine weiteren Ruhepausen gewährt sowie die Mitschrift der Diktatperson auf einem Laptop nicht erlaubt.
Die Klägerin hat sowohl Anspruch auf zusätzliche Ruhepausen im Umfang von 15 Minuten pro Stunde Arbeitszeit als auch darauf, dass die Diktatmitschrift direkt auf dem Laptop erfolgen kann.
Gemäß § 16 Abs. 1 der für die Prüfung der Klägerin maßgeblichen Prüfungs- und Studienordnung der …-Universität M … für den Studiengang Rechtswissenschaft mit dem Abschluss Erste Juristische Prüfung vom … Oktober 2007, berichtigt am … November 2007, zuletzt geändert am … Dezember 2010, (im Folgenden PStO) soll schwerbehinderten Menschen und Gleichgestellten (§ 2 Abs. 2 und 3 Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – SGB IX in der jeweils geltenden Fassung) auf Antrag durch die Studiendekanin oder den Studiendekan nach der Schwere der nachgewiesenen Prüfungsbehinderung eine Verlängerung der Prüfungsdauer bis zu einem Viertel der normalen Prüfungsdauer gewährt werden. In Fällen besonders weitgehender Prüfungsbehinderung kann auf Antrag die Prüfungsdauer bis zur Hälfte der normalen Prüfungsdauer verlängert werden. Neben oder an Stelle einer Verlängerung der Prüfungsdauer kann ein anderer angemessener Ausgleich gewährt werden.
Die Schwerbehinderung der Klägerin ist zwischen den Parteien unstreitig. Ebenso unstreitig ist, dass aufgrund ihrer besonders weitgehenden Behinderung die Verlängerung der Prüfungszeit um ein Viertel nicht ausreichend ist, sondern eine Prüfungszeitverlängerung um die Hälfte der normalen Prüfungsdauer notwendig ist. Dies ergibt sich auch eindeutig aus den von der Klägerin vorgelegten amtsärztlichen Attesten vom 2. Februar 2016, 23. Juni 2017 und 15. November 2018.
Aus diesen Attesten ergibt sich ebenso eindeutig die Notwendigkeit einer 15-minütigen Pause pro gearbeiteter Stunde sowie die Möglichkeit der freien Entscheidung der Klägerin, wann sie diese Pausen einlegt. Zwar wird die Notwendigkeit beider Maßnahmen aus ärztlicher Sicht in den Gutachten nicht ausdrücklich begründet, diese ist aber nachvollziehbar und offensichtlich. Ebenso offensichtlich und nachvollziehbar ist, dass diese beiden Maßnahmen kumulativ notwendig sind, da sie einen unterschiedlichen Sinn und Zweck haben.
Die Prüfungszeitverlängerung hat einzig den Sinn, die Erschwernisse, die die Klägerin aufgrund ihrer Behinderung hat, in zeitlicher Hinsicht auszugleichen, da aufgrund dieser Erschwernisse die Klägerin nicht in der Lage ist, die zur Prüfungsablegung erforderlichen Tätigkeiten in der gleichen Zeit abzulegen wie gesunde Prüflinge. So hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und nachvollziehbar geschildert, dass sie bereits für das Umblättern der benötigten Gesetzestexte mehr Zeit benötigt, selbst wenn sie alle möglichen Hilfsmittel benutzt. Auch ist offenkundig, dass die Notwendigkeit, alles, was schriftlich niedergelegt werden muss, einer Hilfsperson diktieren zu müssen, die dieses dann – logischerweise zeitverzögert – für die Klägerin aufschreibt, einen erheblichen zeitlichen Mehraufwand gegenüber Prüflingen bedeutet, die dies selbst erledigen können. Dabei betreffen die schriftlichen Tätigkeiten nicht nur das Verfassen der schriftlichen Prüfungslösung, sondern auch sämtliche dafür nötigen Zwischenschritte wie Vorüberlegungen, Gliederung, Zwischenschritte bis hin zum stichwortartigen Fertigen von beispielsweise Gedächtnisstützen. Unter sachgerechter Berücksichtigung all dieser Erschwernisse vermag das Gericht bei einer 50-prozentigen Prüfungszeitverlängerung keinen allzu üppigen zeitlichen Ausgleich zu erkennen, der zu einer Überkompensation führen könnte.
Einen völlig anderen Sinn haben die 15-minütigen Pausen pro gearbeiteter Stunde. Dadurch soll der Klägerin ermöglicht werden, die körperlichen Belastungen auszugleichen, die durch das stundenlange konzentrierte Arbeiten unter den erschwerten Prüfungsbedingungen für eine schwerbehinderte, im Rollstuhl sitzende Person deswegen bestehen, weil diese im Gegensatz zu nicht behinderten Prüflingen wegen der Zwänge des im-Rollstuhl-sitzen-Müssens und der auch wegen der Behinderung eingeschränkten Bewegungsfreiheit nicht nach Belieben ihre körperliche Stellung verändern kann, wenn diese beginnt, unangenehm zu werden. Diese Pausen dienen somit in erster Linie der körperlichen Regeneration. Ein Vergleich mit Denk- oder Essenspausen nichtbehinderter Prüflinge ist daher unzutreffend. Eine Überkompensation der Nachteile ist im Gegensatz zur Befürchtung der Beklagten deshalb nicht zu erkennen. Allerdings ist der Beklagten insoweit zuzugestehen, dass während der Ruhepausen eine Weiterbearbeitung der Prüfungsarbeit auch durch die Diktatperson ausgeschlossen sein muss. Die Tatsache der möglichen geistigen Weiterbeschäftigung der Klägerin mit der Prüfungsaufgabe ist hingegen nicht auszuschließen und deshalb hinzunehmen. Die Gewährung der Ruhepausen widerspricht auch nicht § 16 Abs. 1 PStO, da danach auch neben einer Verlängerung der Prüfungsdauer ein anderer angemessener Ausgleich gewährt werden kann (§ 16 Abs. 1 S. 3 PStO).
Nicht nachvollziehbar ist insoweit die Argumentation der Beklagten, wegen der durch Prüfungszeitverlängerung und Ruhepausen überlangen Bearbeitungszeit entstünde eine Benachteiligung der Klägerin. Diese Beurteilung kann nur der Klägerin selbst überlassen werden. Wenn aus medizinischer Sicht nur durch die geschilderten Maßnahmen ein Ausgleich der bei der Klägerin aufgrund ihrer Behinderung vorhandenen Nachteile erreicht werden kann, ist es nicht zulässig, ihr diese zu ihrem angeblichen Schutz zu verwehren. Die Klägerin vermag ihre Leistungsfähigkeit am besten zu beurteilen und ist auch nicht gezwungen, alle Ruhepausen bis zur letzten Minute auszuschöpfen.
Die Klägerin hat auch einen Anspruch darauf, dass die Diktatmitschrift durch die Diktatperson direkt auf einem Laptop erfolgen kann.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dies der Klägerin, sei es stillschweigend, sei es ausdrücklich, möglicherweise bereits bei früheren Prüfungen gewährt wurde und die Beklagte deswegen auch bei der streitgegenständlichen Prüfung an diesen Modus gebunden gewesen sein könnte. Ausweislich der Aktenlage wurde die Nutzung eines Laptops bis zum Antrag der Klägerin vom 9. Dezember 2016 schriftlich weder beantragt noch ausgeschlossen. Dies mag daran liegen, dass für die Klägerin eine Laptopnutzung selbstverständlich war, da sie nach ihrem unbestrittenen und glaubhaften Vortrag in ihrer ganzen Schullaufbahn und auch während des gesamten Studiums immer die Prüfungen mit einer Diktatperson und mit Laptop abgelegt hat. Offensichtlich gingen auch die – wohl der Sphäre der Beklagten zuzurechnenden – Professoren bei den während des Studiums zu absolvierenden Prüfungsklausuren davon aus, dass eine Laptopnutzung nicht ausgeschlossen war, ohne diese Frage durch den für die Gewährung des Nachteilsausgleichs zuständigen Studiendekan als klärungsbedürftig anzusehen.
Zumindest zweifelhaft ist auch der Umfang des mit Schreiben der Juristischen Fakultät vom 13. Dezember 2016 gewährten Nachteilsausgleichs. Hier hatte die Klägerin – soweit ersichtlich erstmals schriftlich – mit Formblattantrag vom 9. Dezember 2016 eine Diktatmitschrift direkt auf Laptop beantragt. Der Antrag beinhaltete darüber hinaus neben einer Schreibzeitverlängerung von 50% eine 15-minütige Pause nach jeder Stunde und die Hilfestellung durch eine Diktatperson. Während im Schreiben vom 13. Dezember 2016 eine über die Schreibzeitverlängerung von 50% hinausgehende Pausenregelung ausdrücklich nicht gewährt wurde, wurde hinsichtlich der Laptopnutzung nichts ausdrücklich geregelt. Vielmehr wurde der Klägerin mitgeteilt, zusätzlich könne sie „wie gewohnt, ihre Diktatperson einsetzen“. Nachdem die Klägerin die Laptopnutzung durch ihre Diktatperson gewohnt war, ist der Aussagegehalt dieses Schreibens zumindest fraglich.
Unabhängig davon hat die Klägerin für die streitgegenständliche Prüfung einen Anspruch auf Laptopnutzung durch ihre Diktatperson.
Zum einen ergibt sich die Notwendigkeit dieser Gewährung aus den amtsärztlichen Gutachten vom 23. Juni 2017 und 15. November 2018. Zwar wurde insoweit zunächst als Begründung nur der Blickwinkel im Zusammenhang mit einer erträglichen Sitzposition im Rollstuhl genannt, im zweiten Attest wurde aber ausdrücklich auch auf häufige Sehstörungen in Form von Gesichtsfeldeinschränkungen hingewiesen.
Ebenso ergibt sich aus dem Gutachten der Augenärzte Pasing vom 8. August 2017, dass bei der Benutzung „einer Art Tageslichtprojektors“ der horizontale Geradeausblick einer relativen Blickhebung entspräche und damit für die Klägerin nur mit einer Kopfzwangshaltung im Sinne einer ständigen Kinnhebung ablesbar wäre. Darüber hinaus enthält das Gutachten die Aussage: „Wegen der zentralen Gesichtsfeldausfälle ist das Erfassen der Handschrift einer anderen Person stark erschwert. Beide Umstände ergeben für die Behinderung der Patientin völlig unzumutbare Sehbedingungen.“
Auch die undatierte ergänzende Stellungnahme des Klinikums der Beklagten (wohl vom September 2017) enthält die eindeutige Aussage „Das Erfassen von Schrifttexten ist durch die parazentrale Gesichtsfeldeinschränkung sehr erschwert, insbesondere wenn die Texte in nicht normierter Form dargeboten werden (Handschrift an Stelle eines Computerschriftbildes). Weiter ist der horizontale Geradeausblick bei relativer Lidhebung erschwert. Es besteht eine Einschränkung beim Blick nach links durch eine angedeutete Hemianopsie.“
Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Frage des Blickwinkels bei Benutzung eines von der Beklagten akzeptierten sog. Visualizers von den begutachtenden Ärzten falsch beurteilt worden sein könnte, ergibt sich doch aus beiden ärztlichen Gutachten eindeutig, dass bei den bei der Klägerin bestehenden Gesichtsfeldausfällen bzw. ihrer parazentralen Gesichtsfeldeinschränkung das Lesen handschriftlicher Texte nur sehr erschwert, wenn nicht sogar nur unter unzumutbaren Sehbedingungen möglich ist. Aus beiden ärztlichen Stellungnahmen ist somit ersichtlich, dass ein zumutbares Sehen für die Klägerin nur bei Einsatz eines Computerschriftbildes möglich ist. Diese ärztlichen Aussagen stehen im Einklang mit den von der Klägerin beschriebenen Problemen, die sie bei der probeweisen Benutzung eines Visualizers hatte, bei der sie jeweils bereits nach kurzer Zeit Kopfschmerzen bekam. Für das Gericht besteht insbesondere auch aufgrund der ärztlichen Beurteilungen kein Grund, an der Glaubwürdigkeit der Schilderung der Klägerin zu zweifeln. Dieser Aspekt wurde von der Beklagten, die nur auf die Frage des Blickwinkels einging, nicht gewürdigt.
Darüber hinaus blieb bei Prüfung dieser Frage bisher auch unberücksichtigt, dass die Frage der Zumutbarkeit des ständigen Lesens der Handschrift einer anderen Person ungeachtet der medizinischen Einschränkungen der Klägerin auch unter Berücksichtigung der Tatsache zu prüfen ist, dass die Klägerin zwar nach ihrer eigenen Aussage Handschriften lesen kann, jedoch aufgrund ihrer Behinderung nie eine eigene Handschrift und einen normalen Umgang mit Handschriften entwickeln konnte, da sie seit ihrer Schulzeit überwiegend mit Computerschriftbildern umging. Dementsprechend ist es nachvollziehbar, dass ein längeres Lesen handschriftlicher Texte für die Klägerin erschwerend ist und bei Vorliegen der beschriebenen gesundheitlichen Einschränkungen unzumutbar wird, da sie sich hieran nie gewöhnt hat und es ihr auch nicht zumutbar ist, sich unmittelbar vor einer Abschlussprüfung auf das Lesen handschriftlicher Texte umzustellen.
Demgegenüber vermag das Gericht auch die von der Beklagten vorgetragene Befürchtung einer Überkompensation bei Benutzung eines Laptops nicht zu teilen. Die insoweit vorgebrachten Argumente mögen zutreffen, wenn ein Prüfling selbst einen Laptop zum Fertigen einer Prüfungsarbeit bedienen darf.
Dann fällt in erster Linie eine mögliche Steigerung der Schreibgeschwindigkeit ins Gewicht, da er mit entsprechender Übung seine Gedanken schneller zu Papier bringen kann als das anderen Prüflingen handschriftlich möglich ist. Im Falle der Klägerin, die sich einer Diktatperson bedienen muss, fällt dies weit weniger ins Gewicht, da die Diktatperson nicht schneller schreiben kann, als die Klägerin ihr diktiert.
Gleiches gilt für die Nutzung der Copy/paste-Möglichkeiten. Auch hier mag der selbst den Laptop bedienende Prüfling erhebliche Vorteile haben, die jedoch im Falle der Klägerin deutlich eingeschränkt sind, da sie selbst nicht den ausreichenden Überblick über ihre Arbeit hat und der Diktatperson erst beschreiben muss, welche Stelle konkret zunächst gefunden werden muss, um dann kopiert, verschoben an eine wieder erst zu findende Stelle oder gelöscht zu werden.
Auch die Ausführungen zu der aufgrund des Schriftbildes und der Formatierungsmöglichkeiten ansehnlicher wirkenden Prüfungsarbeit, die mit Laptop geschrieben wurde, vermögen zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Es mag sein, dass eine derartige, wie aus einem Guss wirkende Prüfungsarbeit wohlwollender beurteilt werden könnte als eine mit schlecht leserlicher Handschrift geschriebene Arbeit mit zahlreichen Durchstreichungen und Einfügungen. Dies ist aber aus den dargestellten, die Nutzung eines Laptops im Fall der Klägerin notwendig machenden Gründen hinzunehmen, zumal solche die Beurteilung einer Arbeit möglicherweise beeinflussende Faktoren aus rechtlicher Sicht nur sehr eingeschränkt Auswirkung auf die Bewertung einer Arbeit haben dürfen.
Soweit die Beklagte Probleme hinsichtlich der Aufhebung der Anonymität der Prüfung geltend macht, sind diese aus den dargestellten Gründen ebenfalls hinzunehmen. Im Übrigen ist das Gericht der Auffassung, dass vom Prüfungsausschuss bestellte Prüfer in der Lage sind, eine Prüfungsleistung neutral und unvoreingenommen zu bewerten, auch wenn sie erkennen können, dass die Prüfungsleistung von einem schwerbehinderten Prüfling erbracht wurde. Sofern die Beklagte dies anders beurteilt, bleibt es ihr unbenommen, die mit Laptop verfasste Prüfungsleistung entweder durch eigene Bedienstete oder unter Heranziehung der Diktatperson der Klägerin vor der Bewertung nochmals handschriftlich niederschreiben zu lassen.
Auch die Berücksichtigung der Rechtsprechung des BayVGH zur Frage der Zulässigkeit einer Laptop-Nutzung bei der Prüfungsleistung führt zu keiner anderen Beurteilung.
Aus der ständigen Rechtsprechung des BayVGH ergibt sich, dass es nicht zu beanstanden ist, dass das Landesjustizprüfungsamt zur Vermeidung einer Überkompensation von Prüfungsbehinderungen seit mehreren Jahren nur noch in medizinisch begründeten Ausnahmefällen die Benutzung technischer Schreibhilfen zulässt (BayVGH, B. v. 03.09.2010, 7 CE 10.2175 – juris – Rdnr. 9; B. v. 01.03.2011, 7 CE 11.376 – juris – Rdnr. 19 f) . Im Gegensatz zum vorliegenden Fall war in den entschiedenen Fällen die Notwendigkeit einer Laptop-Nutzung in den (Amts-) ärztlichen Attesten nicht bestätigt worden. Aus den oben bereits dargestellten Gründen sieht das Gericht vorliegend einen medizinisch begründeten Ausnahmefall als gegeben an, so dass die Laptop-Nutzung auch in Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des BayVGH steht.
Der Klage war daher aus den genannten Gründen stattzugeben.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. §§ 708 ff ZPO.


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