Arbeitsrecht

Nichtannahme einer mangels hinreichender Substantiierung unzulässigen Verfassungsbeschwerde – Auferlegung einer Missbrauchsgebühr iHv 500 € zu Lasten des Bevollmächtigten – völlig unzureichende Beschwerdebegründung

Aktenzeichen  1 BvR 1584/10

Datum:
24.8.2010
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100824.1bvr158410
Normen:
Art 14 GG
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG
§ 34 Abs 2 BVerfGG
§ 90 BVerfGG
§ 92 BVerfGG
§ 109 Abs 1 SGG
Spruchkörper:
1. Senat 3. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 18. Mai 2010, Az: L 2 KN 27/09, Beschluss

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
2. Dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.

Gründe

I.
1
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluss des Landessozialgerichts, mit dem die Übernahme der Kosten eines auf
seinen Antrag hin nach § 109 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholten Sachverständigengutachtens auf die Staatskasse
abgelehnt worden ist. Er behauptet, hierdurch in seinem Eigentumsrecht aus Art. 14 GG verletzt zu sein.

II.
2
1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG
nicht vorliegen. Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

3
Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig, weil sie nicht hinreichend begründet ist (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92
BVerfGG). Zur notwendigen Begründung einer Verfassungsbeschwerde gehört die substantiierte Darlegung, mit welchen verfassungsrechtlichen
Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidiert (vgl. BVerfGE 108, 370 ). Dabei muss aufgezeigt werden, inwieweit
durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 99, 84 ). Liegt die Verletzung
des Grundrechts nicht auf der Hand, ist dies anhand der einschlägigen Maßstäbe im Einzelnen darzulegen (vgl. Magen, in: Umbach/Clemens/Dollinger,
BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 92 Rn. 48).

4
Dem genügt die Verfassungsbeschwerde nicht ansatzweise. Sie besteht jenseits des Vortrags zum Sachverhalt und der Äußerung,
das Landessozialgericht habe falsch entschieden, aus der bloßen Behauptung, Art. 14 GG sei verletzt, ohne auch nur mit einem
Wort darzulegen, aus welchen Gründen der Schutzbereich dieses Grundrechts durch die angegriffene Entscheidung betroffen sein
könnte.

5
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6
2. Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Danach kann das Bundesverfassungsgericht eine Gebühr
bis zu 2.600 € auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt. Ein Missbrauch liegt vor,
wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem Einsichtigen
als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. etwa BVerfGK 6, 219; 10, 94 ; stRspr), etwa bei einer völlig substanzlosen
Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGK 10, 94 ).

7
So verhält es sich hier. Die Verfassungsbeschwerde bemüht sich noch nicht einmal um eine den Anforderungen an eine zulässige
Verfassungsbeschwerde genügende Begründung. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, an der Erfüllung seiner
Aufgaben durch für jedermann, vor allem für Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege, erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden
gehindert zu werden, wodurch anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl.
BVerfGK 6, 219; 10, 94 m.w.N.; stRspr). Von einem Rechtsanwalt, der ein Mandat zur Führung eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht
annimmt, ist zu verlangen, dass er sich mit den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde auseinandersetzt,
die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den aufgeworfenen Fragen prüft, die Erfolgsaussichten einer beabsichtigten
Verfassungsbeschwerde eingehend abwägt und sich entsprechend den Ergebnissen seiner Prüfung verhält (vgl. BVerfG, Beschluss
der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 – 1 BvR 915/04 -, NJW 2004, S. 2959 m.w.N.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats vom 19. Februar 2009 – 2 BvR 191/09 -, juris, Rn. 4 m.w.N.). Dies rechtfertigt es auch, die Missbrauchsgebühr dem Bevollmächtigten
des Beschwerdeführers aufzuerlegen.

8
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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