Arbeitsrecht

Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Anhörungsrüge ist offensichtlich aussichtslos und hält daher die Monatsfrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG nicht offen, wenn kein Gehörsverstoß geltend gemacht, sondern lediglich die Richtigkeit der fachgerichtlichen Entscheidung beanstandet wird

Aktenzeichen  2 BvR 2492/18

Datum:
19.6.2019
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Kammerbeschluss ohne Begründung
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190619.2bvr249218
Normen:
§ 93 Abs 1 S 1 BVerfGG
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
§ 33a StPO
Spruchkörper:
2. Senat 2. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, 27. September 2018, Az: 1 Ws 30/18, Beschlussvorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, 7. August 2018, Az: 1 Ws 30/18, Beschlussvorgehend LG Bremen, 28. Juni 2017, Az: 71 StVK 830/16 VZ, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, ohne dass es auf den Nachweis der Vollmacht gemäß § 22 Abs. 2 BVerfGG und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ankommt. Die Verfassungsbeschwerde wahrt nicht die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG, denn die von dem Beschwerdeführer erhobene “Anhörungsrüge gem. § 33a StPO i.V.m. Gegenvorstellung” war nicht geeignet, die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde offen zu halten. Sie gehörte nicht zum Rechtsweg, denn sie war von vornherein aussichtslos (vgl. BVerfGE 5, 17 ; 48, 341 ; BVerfGK 7, 115 ; 11, 203 ; 20, 300 ). Der Beschwerdeführer konnte von vornherein nicht im Ungewissen darüber sein, dass sein Rechtsbehelf ohne Erfolg bleiben würde, denn er beanstandete im Gewand der Anhörungsrüge nur die Richtigkeit der im fachgerichtlichen Verfahren ergangenen Entscheidungen. Dies vermag grundsätzlich keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu begründen (vgl. BVerfGK 11, 203 ). Die Anhörungsrüge dient nicht dazu, das Gericht unabhängig vom Vorliegen eines Gehörsverstoßes zur Überprüfung einer dem Rechtsbehelfsführer ungünstigen Rechtsauffassung zu veranlassen (vgl. BVerfGK 7, 115 ; 13, 480 ; 20, 300 ).

Gründe

1
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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