Arbeitsrecht

Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei ausstehender Inanspruchnahme von fachgerichtlichem Hauptsacherechtsschutz

Aktenzeichen  1 BvR 2554/13

Datum:
26.9.2013
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20130926.1bvr255413
Normen:
Art 33 Abs 2 GG
§ 90 Abs 2 BVerfGG
Spruchkörper:
1. Senat 3. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 4. Juli 2013, Az: 18 SaGa 848/13, Urteilvorgehend ArbG Berlin, 17. April 2013, Az: 48 Ga 4955/13, Urteil

Gründe

1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres grundrechtsgleichen Rechts auf gleichen Zugang zu einem öffentlichen Amt aus Art. 33 Abs. 2 GG rügt, weil die Arbeitsgerichte diesen in einem Verfahren gegen eine privatrechtlich organisierte, aber von Anstalten öffentlichen Rechts getragene Arbeitgeberin für nicht anwendbar erachteten, genügt die Verfassungsbeschwerde nicht dem Grundsatz der Subsidiarität aus § 90 Abs. 2 BVerfGG. Die Beschwerdeführerin ist insoweit gehalten, zunächst das Hauptsacheverfahren durchzuführen. Es ist angesichts der befristeten Besetzung der von der Beschwerdeführerin erstrebten Stelle ohne weitere Anhaltspunkte nicht ersichtlich, dass vor Durchführung des Hauptsacheverfahrens ein endgültiger Rechtsverlust durch eine rechtlich verbindliche, dauerhafte Besetzung der Stelle droht.
2
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Mobbing: Rechte und Ansprüche von Opfern

Ob in der Arbeitswelt, auf Schulhöfen oder im Internet – Mobbing tritt an vielen Stellen auf. Die körperlichen und psychischen Folgen müssen Mobbing-Opfer jedoch nicht einfach so hinnehmen. Wir klären Rechte und Ansprüche.
Mehr lesen