Aktenzeichen 1 BvR 612/10
§ 22 BVerfGG
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG
§ 92 BVerfGG
§ 40 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB 2
§ 330 Abs 1 Alt 1 SGB 3
§ 330 Abs 1 Alt 2 SGB 3
§ 114 ZPO
Verfahrensgang
vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 21. Januar 2010, Az: L 19 B 388/09 AS, Beschlussvorgehend SG Düsseldorf, 12. November 2009, Az: S 35 AS 198/09, Beschluss
Gründe
1
                            Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht
      vor. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung
      der als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt, denn sie ist – unabhängig von der bislang fehlenden Vollmacht im Sinne von
      § 22 Abs. 2 BVerfGG – unzulässig. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist
      deshalb wegen fehlender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung entsprechend § 114 ZPO abzulehnen.
   
2
                            Es kann dahinstehen, ob die Verfassungsbeschwerde bereits deshalb unzulässig ist, weil die angefochtenen Entscheidungen erst
      nach Ablauf der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG beim Bundesverfassungsgericht eingegangen sind und die Verfassungsbeschwerde
      deshalb nicht fristgerecht den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend begründet worden ist. In jedem
      Fall genügt die Beschwerdebegründung auch inhaltlich den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht, weil sie
      nicht hinreichend substantiiert und schlüssig die Möglichkeit einer Verletzung von in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechten
      aufzeigt.
   
3
                            Sowohl das Sozialgericht als auch – sinngemäß – das Landessozialgericht haben die Rechtsverfolgung mit der Begründung als
      mutwillig angesehen und einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe verneint, weil das Klageverfahren nicht erforderlich sei, um
      Rechte der Beschwerdeführer zu wahren und deshalb auch eine bemittelte Vergleichsperson anstelle der Beschwerdeführer den
      Rechtsstreit nicht betreiben würde. Soweit die Beschwerdeführer hiergegen einwenden, der Überprüfungsantrag und die sozialgerichtliche
      Klage seien im Hinblick auf § 330 Abs. 1 SGB III und die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach § 330 Abs. 1 2. Alt.
      SGB III nicht gelte, wenn der Überprüfungsantrag vor dem Zeitpunkt der Änderung der Rechtsprechung gestellt worden sei, die
      einzigen Möglichkeiten gewesen, mögliche Nachzahlungsansprüche, die sich aus einer positiven Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
      hätten ergeben können, zu sichern, ist dies nicht nachvollziehbar. § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 330
      Abs. 1 1. Alt. SGB III schließt eine rückwirkende Aufhebung von Verwaltungsakten, die aufgrund einer vom Bundesverfassungsgericht
      für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärten Vorschrift bereits im Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig
      waren, nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X für Zeiträume vor Wirksamwerden der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus, ohne
      dass es nach dem Wortlaut der Vorschrift darauf ankommt, ob der Überprüfungsantrag vor diesem Zeitpunkt gestellt worden ist
      oder nicht. Die von den Beschwerdeführern zitierte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bezieht sich ausdrücklich nur auf
      § 330 Abs. 1 2. Alt. SGB III. Warum die speziell auf den Sinn und Zweck des § 330 Abs. 1 2. Alt. SGB III ausgerichteten Erwägungen
      des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 8. Februar 2007 – B 7a AL 2/06 R -, juris, Rn. 16 m.w.N.) auch für § 330 Abs.
      1 1. Alt. SGB III, bei dem es sich um eine Fortführung des Rechtsgedankens des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG handelt, gelten
      sollen, legen die Beschwerdeführer nicht dar. Sie setzen sich auch nicht mit Rechtsprechung und Literatur auseinander, die
      § 330 Abs. 1 1. Alt. SGB III auch dann für anwendbar halten, wenn der Überprüfungsantrag vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
      gestellt wurde (vgl. Eicher, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 40 Rn. 58; Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz, SGB
      III, § 330 Rn. 157 ; in Sache ebenso BSGE 91, 47 ). Von daher ergibt sich aus der
      Beschwerdebegründung nicht schlüssig, welchen Nutzen die Beschwerdeführer von dem Überprüfungsantrag und dem sozialgerichtlichen
      Verfahren haben beziehungsweise im Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs gehabt haben sollen. Es ist
      deshalb aus der Beschwerdebegründung auch nicht ersichtlich, warum Sozialgericht und Landesssozialgericht gerade auch in Anbe-tracht
      der Ausführungen im Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. November 2009 – 1 BvR
      2455/08 -, www.bverfg.de, Bedeutung und Tragweite von Art. 19 Abs. 4 und Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG
      verkannt haben sollen.
   
4
                            Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
   
5
                            Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
   




