Aktenzeichen 1 BvR 496/16
Art 20 Abs 3 GG
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG
§ 92 BVerfGG
§ 8a Abs 4 S 1 BeratHiG
Verfahrensgang
vorgehend AG München, 11. Februar 2016, Az: 336 UR II 1479/15, Beschlussvorgehend AG München, 12. Januar 2016, Az: 336 UR II 1479/15, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1
Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht den Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Da nicht ersichtlich ist, dass der Verfahrensbevollmächtigte dem Beschwerdeführer bei der Mandatsübernahme einen Hinweis gemäß § 8a Abs. 4 Satz 1 BerHG erteilt hat, ist nicht dargelegt, dass der Beschwerdeführer ein Vergütungsrisiko trägt. Von daher ist eine Betroffenheit des Beschwerdeführers selbst in seiner Rechtsschutzgleichheit nicht erkennbar (vgl. BVerfGE 112, 304 ; 129, 269 ; BVerfGK 5, 170 ).
2
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.