Arbeitsrecht

Nichtbestehen der Masterarbeit – Bewertungsspielraum

Aktenzeichen  W 2 K 18.729

Datum:
10.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 17233
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayHSchG Art. 61, Art. 63
RaPO § 3, § 8
SPO M IM § 5, § 10
BayVwVfG Art. 21
APO § 13

 

Leitsatz

1. Das Gericht kann sich nicht an die Stelle der Prüfer setzen, sondern nur überprüfen, ob anzuwendendes Recht verkannt wurde, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wurde, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sachfremde Erwägungen angestellt wurden. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
2. Es stellt keinen Verfahrensfehler dar, dass das Masterseminar während der Bearbeitungszeit der Masterarbeit abgehalten wurde. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
3. Es existiert kein Rechtssatz, dass die Bearbeitungszeit regelmäßig um den gleichen Zeitraum wie der attestierte Zeitraum der Erkrankung zu verlängern ist. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist in Haupt- und Hilfsantrag unbegründet.
Die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens der Masterarbeit mit Bescheid vom 25. Oktober 2017 sowie der Widerspruchsbescheid vom 24. April 2018 sind im verfahrensgegenständlichen Umfang rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Sie hat weder einen Anspruch auf Neubewertung ihrer am 2. Oktober 2017 eingereichten Masterarbeit noch auf die Zulassung zu einer weiteren Wiederholungsmöglichkeit, § 113 Abs. 5 VwGO.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zur gerichtlichen Kontrolle von berufsbezogenen Prüfungsentscheidungen ist den Prüfern ein Beurteilungsspielraum zuzuerkennen, der nur der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist. Dieser Beurteilungsspielraum bezieht sich auf Gesichtspunkte, die sich wegen ihrer prüfungsspezifischen Komplexität im Verwaltungsstreitverfahren nicht ohne weiteres nachvollziehen lassen und die daher mit rein objektiven Maßstäben kaum messbar sind. Der Bewertungsspielraum betrifft dabei vor allem die Punkte- und Notenvergabe, die Bewertung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Schwere einzelner Fehler und die Bestimmung von Stärken und Schwächen einer Prüfungsleistung. Das Gericht kann sich daher nicht an die Stelle der Prüfer setzen, sondern nur überprüfen, ob anzuwendendes Recht verkannt wurde, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wurde, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sachfremde Erwägungen angestellt wurden (BVerfG, B.v. 17.4.1991 – 1 BvR 419/81 – juris; BVerwG, B.v. 13.5.2004 – 6 B 25/04 – juris).
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe haben die von der Klägerin erhobenen Einwendungen keinen Erfolg.
1.
Das Prüfungsverfahren weist keine formalen Fehler auf.
1. 1 Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Prüfungsentscheidung sind das Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) v. 23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-WK), zuletzt geänd. d. § 4 d. Ges. v. 10. Juli 2018 (GVBl S. 533), die Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen in Bayern (RaPO) v. 17. Oktober 2001 (GVBl S. 686, BayRS 2210-4-1-4-1-WK), zuletzt geänd. d. V. v. 6. August 2010 (GVBl. S. 688), die Allgemeine Prüfungsordnung der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Aschaffenburg (APO) v. 3. März 2011 i.d.F. v. 3. August 2016 und die Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Immobilienmanagement an der Hochschule für angewandten Wissenschaften Aschaffenburg in Kooperation mit der Hogeschool Rotterdam (SPO M IM) v. 26. Juni 2014 i.d.F. v. 22. Dezember 2015.
1.1.1 Am ordnungsgemäßen Zustandekommen des verfahrensrelevanten Satzungsrechts wurden Bedenken weder substantiiert vorgetragen noch besteht Anlass zu Zweifeln an dessen formeller Rechtmäßigkeit. Die pauschal geäußerten Zweifel am wirksamen Zustandekommen der einschlägigen Studien- und Prüfungsordnung waren im Hinblick auf den schlüssigen Vortrag der Beklagten zur Rechtmäßigkeit des Satzungserlasses nicht geeignet, weitere gerichtliche Ermittlungen „ins Blaue hinein“ zu begründen.
1.1.2 Auch in materieller Hinsicht verstößt das streitentscheidende Satzungsrecht nicht gegen höherrangiges Recht.
1.1.2.1 Die von der Klägerin geltend gemachte Rückwirkung der einschlägigen Prüfungsordnung hat für das verfahrensgegenständliche Prüfungsverfahren keine Auswirkung, da weder das verfahrensgegenständliche Prüfungsverfahren noch der Studienbeginn der Klägerin (17. März 2014) vor deren In-Krafttreten (15. März 2014) datieren. Soweit die Klägerin ihren Antrag auf Zulassung zum Studium bei der Beklagten bereit vor diesem Zeitpunkt gestellt hat, sind Vertrauensschutz begründende Momente hinsichtlich des Fortgeltens der vorangegangen Prüfungsordnung weder vorgetragen noch ersichtlich. Denn eine sog. unechte Rückwirkung im Sinne einer tatbestandlichen Rückanknüpfung, bei der die Rechtsfolgen der Neuregelung zwar für die Zukunft eintreten, jedoch auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte einwirkte, ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Die sich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ergebenden Grenzen der Zulässigkeit sind erst überschritten, wenn die vom Normgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Regelungszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Normgebers überwiegen (vgl. BVerfG, B.v. 15.10.1996 – 1 BvL 44/92, 1 BvL 48/92 – juris). Treten nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzu, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz.
1.1.2.2 Soweit die Klägerin vortragen lässt, der Prüfungsordnung fehle es an Bestimmtheit, weil die Gewichtung der Präsentation bei der Bewertung der Masterarbeit nicht geregelt sei, beruht diese Einlassung auf einer Fehlinterpretation von § 10 Abs. 3 Satz 3 SPO M IM. Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 SPO M IM ist die Masterarbeit in Form einer persönlichen mündlichen Präsentation zu erläutern. Damit geht jedoch nicht einher, dass diese Präsentation in die Bewertung der Masterarbeit einzubeziehen ist. Denn § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SPO M IM i.V.m. mit Anlage 1 der Prüfungsordnung – dort „3. Pflichtmodule und Masterarbeit (3. Studiensemester)“ – sieht vor, dass für das „Masterprojekt (MP)“ insgesamt 25 ECTS Leistungspunkte vergeben werden. Diese setzen sich aus dem „Masterseminar MP 1“ mit einer ECTS-Gewichtung von 5/25 und der „Masterarbeit MP 2“ mit einer ECTS-Gewichtung von 20/25 zusammen. Aus den Angaben zu Art und Dauer der Prüfung in Spalte 5 der Tabelle („Mündliche Präsentation der Masterarbeit 10 bis 60 min.“) geht hervor, dass das Masterseminar mit der mündlichen Präsentation gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 SPO M IM identisch ist. Mithin sieht das einschlägige Satzungsrecht unter dem übergeordneten Modul „Masterprojekt“ eine getrennte Bewertung von Masterseminar und Masterarbeit vor. Die von der Klägerin angestrebte Einbeziehung des Masterseminars in die Bewertung der Masterarbeit entspricht also nicht den Vorgaben der Prüfungsordnung.
Es bestehen auch keine Zweifel, dass die entsprechende Anlage wirksam in die Satzung einbezogen wurde und deren Rechtsqualität teilt. So nimmt § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SPO M IM ausdrücklich Bezug auf die Anlage, die als Satzungsbestandteil mitveröffentlicht ist.
1.1.2.3 Unbedenklich ist ferner, dass die zeitliche Abfolge von Masterseminar und Masterarbeit satzungsrechtlich nicht ausdrücklich geregelt ist. Denn sowohl aus der formalen Zusammenfassung unter dem Modul „Masterprojekt“ als auch aus dem inhaltlichen Bezug zueinander ist ein enger zeitlicher Zusammenhang der beiden getrennten Prüfungsteile erkennbar. Beide Prüfungen sind für das dritte Studiensemester vorgesehen, das – ggf. unter Berücksichtigung etwaiger Regelungen zu Widerholungsprüfungen und Beurlaubungen – den zeitlichen Prüfungsrahmen transparent und verbindlich festlegt, ohne dass es der satzungsrechtlichen Bestimmung der Prüfungsreihenfolge bedarf.
Mit der Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Immobilienmanagement sowie dem oben bezeichneten weiteren Rechtsrahmen liegt eine taugliche Rechtsgrundlage für die angegriffene Prüfungsentscheidung vor.
1.2 Formale Fehler beim durchgeführten Prüfungsverfahren sind auch unter Würdigung des klägerischen Vortrags nicht ersichtlich – bzw. führen, soweit sie vorliegen – nicht zur Rechtswidrigkeit des festgestellten Prüfungsergebnisses.
1.2.1 Soweit die Klägerin geltend macht, bereits die Themenvergabe sei nicht ordnungsgemäß, weil es an den Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 Satz 1 RaPO gefehlt habe, kann dahin stehen, ob es sich im Hinblick auf die vorgesehene Bearbeitungszeit für die Masterarbeit bei deren Genehmigung durch die Prüfungskommissionsvorsitzende um eine „unaufschiebbare Angelegenheit“ gehandelt hatte und damit eine sog. Eilzuständigkeit im Sinne von § 3 Abs. 4 Satz 1 RaPO begründet war. Denn zum einen wurde die Themenausgabe von der Prüfungskommission in regulärer Sitzung am 31. Mai 2017 nachträglich bestätigt, so dass etwaige Zuständigkeitsfehler jedenfalls gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 4 BayVwVfG geheilt wären. Zum anderen entsprach die Genehmigung in vollem Umfang dem Antrag der Klägerin vom 3. Mai 2019. Da weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass das von der Klägerin gemeinsam mit dem Erstprüfer, ihrem betreuenden Professor, gewählte Thema für die Erstellung einer Masterarbeit per se ungeeignet gewesen sei, wäre selbst eine fehlende Eilzuständigkeit der Prüfungskommissionsvorsitzenden gemäß Art. 46 BayVwVfG unbeachtlich, da sie das Prüfungsergebnis offensichtlich nicht beeinflusst hat.
1.2.2 Die seitens der Klägerin geäußerten Zweifel an der ordnungsgemäßen Zusammensetzung der Prüfungskommission hat die Beklagte durch die Vorlage der Niederschriften der für die Bestellung einschlägigen Fakultätsratssitzungen einschließlich der dort beschlossenen Funktionsstellenpläne ausgeräumt, so dass für das gesamte Prüfungsverfahren von einer jeweils ordnungsgemäßen Besetzung der Prüfungskommission gemäß § 8 SPO M IM auszugehen ist.
Auch für den einstimmigen Beschluss des Prüfungsausschusses vom 17. Januar 2018 über den Widerspruch der Klägerin sind Zweifel an der ordnungsgemäßer Besetzung des Prüfungsausschusses weder substantiiert vorgetragen noch aus den Akten, insbesondere dem vorgelegten Sitzungsprotokoll, ersichtlich, so dass auch insoweit von dessen formaler Rechtmäßigkeit ausgegangen werden kann.
1.2.3 Entgegen der Einlassung der Klägerin stellt es keinen Verfahrensfehler dar, dass das Masterseminar während der Bearbeitungszeit der Masterarbeit abgehalten wurde. Vorgaben zur zeitlichen Abfolge lassen sich dem zugrunde liegenden Prüfungsrecht – wie bereits ausgeführt – nicht entnehmen. Eine entsprechende Festlegung im Satzungsrecht ist – wie ebenfalls bereits ausgeführt – auch nicht erforderlich. Weder der Prüfungspraxis der Beklagten noch aus sonstigem höherrangigen Rechtsnormen ist ein Anspruch der Klägerin abzuleiten, während der Bearbeitungszeit der Masterarbeit von der Ablegung weiterer Prüfungen in den vorgesehenen Pflichtmodulen freigestellt zu werden. Einer akademischen Ausbildung angemessen, hat der Prüfling vielmehr seine geistigen und zeitlichen Ressourcen eigenverantwortlich auf die von ihm zu absolvierenden Prüfungen und ggf. Wiederholungsprüfungen zu verteilen. Im Übrigen spricht sowohl die in der Anlage aufgeführte Reihenfolge „MP 1“ für das „Masterseminar“ und „MP 2“ für die „Masterarbeit“ als auch der in der mündlichen Verhandlung unwidersprochene Vortrag der Beklagten zu ihrer ständigen Prüfungspraxis dafür, dass das Masterseminar gerade der Rückkoppelung zwischen Prüfling und betreuendem Prüfer während der Bearbeitung der Masterarbeit dienen soll. Es eröffnet den Prüflingen damit die Möglichkeit, Hinweise und Kritik des betreuenden Prüfers in die Bearbeitung der Masterarbeit einfließen zu lassen. Soweit die Klägerin dies im Hinblick auf den engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Masterseminar und Abgabetermin subjektiv als Verlust von Bearbeitungszeit empfunden hat, liegt die Vermutung nahe, dass dies eher am tatsächlichen Bearbeitungsstand der Masterarbeit als dem Vorbereitungsaufwand für das Masterseminar gelegen haben mag. Dies liegt jedoch in ihrem eigenen Verantwortungsbereich und begründet keinen Mangel des Prüfungsverfahrens.
1.2.4 Fernliegend ist auch der von der Klägerin gerügte Verstoß gegen Hinweis- und Informationspflichten hinsichtlich der an die Arbeit gestellten Formanforderungen. Zum einen hat der Erstprüfer in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargestellt, dass er bei der Vorbesprechung nach Ausgabe des Themas regelmäßig über die Formalien der Arbeit, insbesondere Randbreite, Umfang und korrekte Zitatform spreche. Angesichts dieser ständigen Übung ist es nicht glaubwürdig, dass die Klägerin vom Erstprüfer keinerlei entsprechende Hinweise bekommen haben will. Selbst wenn im Mai oder Juni 2017 ein weiteres Gespräch zwischen der Klägerin und dem Erstprüfer stattgefunden haben sollte – wie es die Klägerin behauptet – kann allein aus dem von der Klägerin behauptetem Umstand, dass ihr Gliederungsentwurf bei diesem Gespräch nicht beanstandet worden sei, keine Billigung hinsichtlich der späteren Zitierweise, Seitenränder oder Umfang der Arbeit abgeleitet werden. Zum anderen wäre es an der Klägerin selbst gewesen, sich – falls sie sich nicht ausreichend informiert gefühlt haben sollte – rechtzeitig an den die Arbeit betreuenden Prüfer zu wenden. Es ist schlicht nicht nachvollziehbar, dass sie sich am 28. September 2017 wegen der formalen Vorgaben via Email an das Studienbüro wandte, während die konkret zu erstellende Masterarbeit am 26. September 2017, also zwei Tage zuvor, Gegenstand des Masterseminars beim betreuenden Erstprüfer war. Auch ist der vom Studienbüro übersandte Link bei verständiger Würdigung nicht geeignet, falsche Vorstellungen über die erwarteten Formalien hervorzurufen. Er enthält lediglich abstrakte Ausführungen, die eine Absprache mit dem betreuenden Prüfer – ersichtlich – weder ersetzen sollen, noch können. Im Übrigen wies die Zweitprüferin in der mündlichen Verhandlung zu den Beanstandungen von Zitierweise und der Verwendung von Abbildungen im Text zu Recht darauf hin, dass es sich um allgemeine wissenschaftliche Standards handele, zu denen es entsprechende Literatur gebe. Da die Masterarbeit im Studienverlauf nicht die erste wissenschaftliche Arbeit sei, könne man die Kenntnis und sichere Beherrschung dieser Standards voraussetzen. Dem ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes nichts weiter hinzuzufügen. Ein Verstoß gegen Hinweis- und Informationspflichten liegt mithin nicht vor.
1.2.5 Auch die seitens der Klägerin behauptete unzureichende Verlängerung der Bearbeitungszeit macht das Prüfungsverfahren nicht fehlerhaft. Gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 3. Alt. RaPO i.V.m. § 13 APO können Fristen auf Antrag angemessen verlängert werden, wenn sie wegen Krankheit nicht eingehalten werden können. Auf dieser Grundlage hat die Beklagte die Abgabefrist nach Vorlage der amtsärztlichen Bescheinigung am 12. September 2017 bis zum 2. Oktober 2017 verlängert, ohne dass die Klägerin dies zeitnah beanstandet oder vor der tatsächlichen Abgabe eine erneute Verlängerung beantragt hat. Es wurde schon nicht substantiiert vorgetragen, warum die vierwöchige Fristverlängerung unzureichend gewesen sein soll. Denn ein Rechtssatz, dass die Bearbeitungszeit regelmäßig um den gleichen Zeitraum wie der attestierte Zeitraum der Erkrankung zu verlängern ist, existiert nicht. Zumal der Klägerin nach amtsärztlicher Untersuchung am 15. August 2017 für den Zeitraum vom 6. Juli 2017 bis 26. August 2017 lediglich eine „krankheitsbedingte Einschränkung ihrer Prüfungsfähigkeit“ und keine vollständige Prüfungsunfähigkeit bescheinigt wurde, woraus – schon mangels eigenständiger Diagnose des Amtsarztes – gerade nicht hervor geht, dass es der Klägerin in dem fraglichen Zeitraum gar nicht möglich gewesen sein soll, an ihrer Masterarbeit zu arbeiten. Fehler bei der Bemessung der Fristverlängerung zu Lasten der Klägerin sind mithin schon nicht ersichtlich.
Darüber hinaus ist die Klägerin mit diesem Einwand präkludiert. Denn sie selbst hat es unterlassen, die vermeintlich zu kurze Verlängerung unverzüglich zu rügen und auf eine weitergehende Verlängerung hinzuwirken. Dies wäre jedoch notwendig gewesen, um sich im Nachgang auf diesen vermeintlichen Verfahrensfehler zu berufen. Denn für den Prüfling und sein Verhalten im Prüfungsverfahren gilt der Grundsatz von Treu und Glauben, der auch im öffentlichen Recht zu beachten ist. Danach darf der Prüfling sich nicht in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setzen, z.B. einer bestimmten Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens zustimmt und diese später beanstandet (vgl. Niehues/Fisch/ Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 216). Dabei setzt der zur Präklusion führende Verzicht auf eine Rüge voraus, dass der Prüfling den Mangel gekannt und seine Bedeutung für die anstehende Leistungskontrolle erfasst hat (vgl. Niehues/Fisch/Jeremias, a.a.O., Rn. 217), wie es bei der Klägerin im Hinblick auf die Verlängerung der Bearbeitungszeit offensichtlich der Fall war. Denn es ist weder vorgetragen noch bestehen auch nur annähernd Anhaltspunkte, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt an einer, ihr selbst nicht bekannten Prüfungsunfähigkeit gelitten haben sollte.
Dem steht die Behauptung der Klägerin nicht entgegen, die Vorsitzende der Prüfungskommission habe ihr am 26. September 2017 anlässlich des Masterseminars auf Nachfrage ausdrücklich mitgeteilt, dass eine weitere Fristverlängerung nicht in Betracht komme. Denn – selbst bei Wahrunterstellung – fehlt es zum einen an einem zeitlichen und sachlichen Bezug zu dem, die Verlängerung vom 12. September 2017 begründenden amtsärztlichen Attest bzw. der darin bescheinigten „krankheitsbedingten Einschränkung ihrer Prüfungsfähigkeit“. Zum anderen ist die Existenz eines darüber hinausgehendes Attestes bzw. eine weitergehende Erkrankung im Zeitpunkt des Masterseminars weder behauptet noch ersichtlich. Denn hätte die Klägerin eine weitere Verlängerung beantragen wollen, hätte es dazu nicht nur eines weiteren, den Formvorschriften gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 3. Alt. RaPO i.V.m. § 13 APO entsprechenden Antrags sondern auch des Nachweises einer die erneute Verlängerung begründenden weiteren Erkrankung bedurft.
Da sie weder einen weiteren Verlängerungsantrag gestellt hat noch die vermeintlich zu kurze Verlängerung zeitnah gerügt hat, kann sie sich nach Abgabe der Masterarbeit nicht darauf berufen, dass sie krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen sei, die Masterarbeit in einer zu deren Bestehen notwendigen Qualität fertigzustellen.
1.2.6 Die Klägerin dringt auch nicht mit dem Einwand der Befangenheit des Erstprüfers durch. Gemäß Art. 21 BayVwVfG besteht Besorgnis der Befangenheit, wenn ein Grund vorliegt, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Dies ist objektiv, wenngleich aus dem Blickwinkel eines Prüflings zu beurteilen, d. h. wie ein „verständiger Prüfling“ in der gegebenen Situation das Verhalten oder die Bemerkung des Prüfers verstehen darf. Damit ist jedenfalls nicht die bloß subjektive Besorgnis der Befangenheit gemeint, die den Prüfling aufgrund seiner persönlichen Vorstellungen, Ängste oder Mutmaßungen ohne vernünftigen und objektiv fassbaren Grund überkommen hat. Es müssen vielmehr Tatsachen vorliegen, die ohne Rücksicht auf individuelle Empfindlichkeiten den Schluss rechtfertigen, dass dieser Prüfer speziell gegenüber diesem Prüfling nicht die notwendige Distanz und sachliche Neutralität aufbringen wird bzw. in der Prüfung aufgebracht hat (vgl. Niehues/Fisch/Jeremias, a.a.O., Rn. 338 m.w.N.). Laut Vortrag der Klägerin habe der Erstprüfer anlässlich des Masterseminars sinngemäß geäußert, dass sie die Prüfung niemals schaffen würde und dass das Prüfungsamt schlecht über sie reden würde. So etwas habe er in 15 Jahren noch nicht erlebt. Es sei das schlechteste, was er jemals gehört habe. Dieser Vortrag ist nicht geeignet eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Der Erstprüfer hat in seiner im Rahmen des Widerspruchsverfahrens abgegebenen Stellungnahme detailliert und differenziert dargelegt, was er geäußert und welche Hintergrund diese Äußerungen gehabt haben: Er habe festgestellt, dass der vorgetragene Inhalt noch nicht ausreiche, um die Masterarbeit erfolgreich zu bestehen. Insbesondere kritisch sei der Umstand gewesen, dass die Arbeit auf einer Umfrage basiere, die drei Werktage vor dem endgültigen Abgabetermin nicht fertiggestellt, nicht versendet und folglich auch noch nicht durchgeführt worden war. Der genannte Zeitraum von 15 Jahren beziehe sich auf diese außergewöhnliche Situation und sei von ihm mit der Aufmunterung verbunden gewesen, dass ein Bestehen noch gelingen könne. Die Aussage zum Prüfungsamt habe nicht stattgefunden. Sowohl die anwesende Zeitprüferin als auch er als Erstprüfer hätten konstruktive Hinweise und Empfehlungen zur weiteren Bearbeitung gegeben. Er habe sich nach dem Kolloquium noch ausreichend Zeit genommen, mit der Klägerin über die zeitliche Situation, die Bearbeitung des Fragebogens sowie die Fertigstellung der Arbeit zu sprechen. Vor diesem Hintergrund mag der Erstprüfer beim Masterseminar zwar deutliche Worte zum bislang mangelhaften Bearbeitungsstand der Masterarbeit der Klägerin gefunden haben, letztlich ist er damit jedoch nur seiner Hinweis- und Fürsorgepflicht gegenüber der Klägerin nachgekommen, indem er ihr – wenn auch drastisch – vor Augen gehalten hat, welch großer Handlungsbedarf in welch kurzer Zeit für ein Bestehen der Masterarbeit noch zu bewältigen sei. Mit dem Bearbeitungsstand der Masterarbeit der Klägerin haben die Äußerungen einen fachlichen Anknüpfungspunkt und beinhalten bei verständiger Würdigung kein auf die Klägerin als Person bezogenes Werturteil, das dem Gebot der Fairness und Sachlichkeit widersprechen würde. Bei verständiger Würdigung stand nicht zu befürchten, dass er für eine nur an ihrer wirklichen Leistung orientierten Bewertung ihrer Masterarbeit nicht mehr offen gewesen wäre.
Da für die eigentliche Bewertung der Masterarbeit bzw. deren Begründung Anhaltspunkte für eine Besorgnis der Befangenheit weder vorgetragen noch ersichtlich sind, ist die Klägerin außerdem mit dem Einwand der Befangenheit präkludiert. Denn sie hat die von ihr nun nachträglich behaupteten Bedenken gegen die Objektivität ihres Erstprüfers nicht bereits unverzüglich, jedenfalls jedoch vor der Abgabe der Masterarbeit geltend gemacht. Erkennt der Prüfling die Umstände, aus der sich die Befangenheit des Prüfers aus seiner Sicht ergibt, muss er sich unverzüglich entscheiden, ob er daraus Rechte herleiten will, d.h. den Mangel rügt oder diese Beeinträchtigung unter Verlust der Möglichkeit, sie später selbst noch geltend machen zu können, in Kauf nimmt und die Prüfung unverändert fortsetzt (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, a.a.O., Rn. 347).
1.2.7 Zutreffend hatte die Klägerin zur Begründung ihres Widerspruchs bereits mit Schreiben vom 14. Dezember 2017 darauf hingewiesen, dass ursprünglich ein Verstoß gegen das gesetzlich in Art. 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 10 BayHSchG, § 7 Abs. 3 Satz 2 RaPo verankerte Zwei-Prüfer-Prinzip vorlag. Entgegen den Ausführungen ihrer Bevollmächtigten im gerichtlichen Verfahren ist dieser Formfehler jedoch heilbar (vgl. Niehues/Fisch/Jeremias, a.a.O., Rn. 550) und wurde hier auch tatsächlich mit der Bewertung durch das Gutachten der Zweitprüferin vom 20. November 2017 geheilt.
1.2.7.1 Dem steht nicht entgegen, dass es beim Erlass der verfahrensgegenständlichen Prüfungsentscheidung vom 25. Oktober 2017 nicht nur an der erforderlichen Zweitkorrektur, sondern auch an der ordnungsgemäßen Bestimmung eines entsprechenden Zweitprüfers fehlte. Entgegen der Einlassung der Klägerin war der von ihr auf dem Deckblatt der Masterarbeit benannte Professor zu keinem Zeitpunkt als Zweitprüfer für ihre Masterarbeit benannt worden. Ihre diesbezügliche Angabe findet in den Prüfungsunterlagen der Beklagten keinen Anhaltspunkt. Ein Zweitprüfer war bis zur Eilentscheidung der Prüfungskommissionsvorsitzenden vom 15. November 2017 nicht bestimmt worden.
Ein verfassungsrechtlicher Anspruch des Prüflings darauf, dass der Prüfer – dem „gesetzlichen Richter“ vergleichbar – nach abstrakten Kriterien im Vorhinein bestimmt wird, besteht nicht (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 362 m.w.N). Mithin steht die ursprünglich fehlende Bestimmung eines Zweitprüfers der Heilung des Fehlens einer Zweitkorrektur nicht grundsätzlich entgegen.
Allerdings ist die konkrete Auswahl eines Prüfers für eine bestimmte Prüfung für das Prüfungsergebnis von erheblicher Bedeutung, weil die prüfungsspezifischen Wertungen des Prüfers von einer Einschätzung der Leistungen des Prüflings und von seinen Erfahrungen hinsichtlich des für ein positives Prüfungsergebnis grundsätzlich vorauszusetzenden Leistungsniveaus abhängen (vgl. OVG Sachsen, B.v. 17.7.2013 – 2 B 310/13 – juris). Deshalb muss die Bestellung des konkreten Prüfers im Einklang mit den normativen Vorgaben der jeweiligen Prüfungsordnung stehen. Ist die Prüfungsordnung für ergänzende Regelungen offen, muss die Auswahl des Prüfers jedenfalls von sachlichen Gründen getragen sein und dem prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit Rechnung tragen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 27.9.2013 – OVG 10 N 4.10 – juris; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 362, 365). Ausgehend hiervon stellt eine gegen die Prüfungsordnung oder gegen den Grundsatz der Chancengleichheit verstoßende Bestimmung eines Zweitprüfers einen erheblichen Verfahrensfehler dar und führt zur Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung (vgl. VGH BaWü, B.v. 26.3.2019 – 9 S 1704/18 – juris).
Das einschlägige Prüfungsrecht sieht keine gesonderten Vorschriften bzgl. des Zweitprüfers vor, so dass es auf die allgemeinen Vorgaben für Prüfer ankommt, soweit diesen nicht die Besonderheit entgegensteht, dass es eines Zweitprüfers gemäß Art. 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 10 BayHSchG, § 7 Abs. 3 Satz 2 RaPO nur bei schriftlichen Prüfungsleistungen bedarf, die als nicht bestanden bewertet werden sollen. Mithin obliegt die Bestimmung des Zweitprüfers gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayHSchG i.V.m. § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 RaPO grundsätzlich der Prüfungskommission.
Fehlt es – wie hier – im Vorfeld an der Bestellung eines Zweitprüfers, liegt es in der Organisationsverantwortung deren Vorsitzenden auf eine zügige Herstellung rechtmäßiger Zustände hinzuwirken. Denn neben der objektiven Verpflichtung zur Gewährleistung gesetzmäßiger Zustände kommt dem berechtigten Interesse des Prüflings an einer zügigen Klärung seiner prüfungsrechtlichen Situation ein herausgehobener Stellenwert zu. Da jedoch auch der Lehr- und Prüfungsbetrieb nicht durch gehäufte Anberaumung kurzfristiger außerordentlicher Sitzungen der Prüfungskommission erschwert werden darf, sieht § 3 Abs. 4 Satz 1 RaPO bei „unaufschiebbaren Angelegenheiten“ eine Zuständigkeit des/der Vorsitzenden vor. Da ein Zweitprüfer durch den Prüfungsausschuss erst in regulärer Sitzung am 7. Dezember 2017 hätte bestellt werden können, lagen – insbesondere im Hinblick auf das laufende Widerspruchsverfahren – bei Erlass des sog. Eilentscheids am 15. November 2017 die Voraussetzungen für eine Eilzuständigkeit der Vorsitzenden der Prüfungskommission vor. Auch hat die Vorsitzende die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 RaPO entsprechend unterrichtet und in der Sitzung der Prüfungskommission am 7. Dezember 2017 eine Genehmigung der Bestellung herbeigeführt.
Da sich die Prüfungskommission ausweislich des vorgelegten Sitzungsprotokolls die ermessensleitenden Erwägung ihrer Vorsitzenden zu eigen gemacht hat, läge selbst dann kein Ermessensausfall vor, wenn man an der Eilzuständigkeit der Prüfungskommissionsvorsitzenden zweifeln wollte. Ein etwaiger Zuständigkeitsmangel wären also jedenfalls mit dieser Genehmigung gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 4 BayVwVfG geheilt.
1.2.7.2 Die Bestellung der Zweitprüferin erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als fehlerhaft. Da bei Ausgabe der Masterarbeit kein Zweitprüfer bestimmt worden war, und die Prüfungskommission über keine in einer Geschäftsordnung fixierten Regelung zur Bestimmung von Zweitprüfern verfügt, bedurfte es einer originären Auswahlentscheidung, die gerichtlich lediglich auf Ermessensfehler überprüft werden kann. Solche Ermessensfehler sind – auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags – nicht ersichtlich.
Als fakultätsangehörige Professorin gehört die Prüfungskommissionsvorsitzende unstreitig dem Kreis der gemäß Art. 62 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayHSchG infrage kommenden Prüfer an. Auch ist sie als Prüfungskommissionsvorsitzende – entgegen der Einlassung der Klägerseite – weder kraft Amtes von der Tätigkeit als Prüferin ausgeschlossen noch ist sie grundsätzlich daran gehindert, sich im Rahmen einer Eilentscheidung gemäß § 3 Abs. 4 RaPO selbst zu bestellen. Denn der Kreis der Frage kommenden Prüfer kann nicht davon abhängen, ob die Prüfungskommissionsvorsitzende oder die Prüfungskommission für Bestellung vornimmt. Schon im Hinblick auf das ihr als Vorsitzende zukommende Vorschlagsrecht bei Entscheidungen der Prüfungskommission wäre dies widersinnig. Verfahrensrechtlich ist eine fehlerfreie Ermessensauswahl auch bei Selbstbestellung durch die unverzügliche Unterrichtung der Mitglieder und der Möglichkeit der Aufhebung gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 und 3 RaPO hinreichend abgesichert.
Anhaltspunkte für eine Befangenheit der Prüfungskommissionsvorsitzenden bei der Selbstbestellung sind ebenfalls nicht ersichtlich. Gemäß Art. 21 BayVwVfG besteht Besorgnis der Befangenheit, wenn ein Grund vorliegt, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Alleine aus der Selbstbestellung lässt sich eine solche Besorgnis nicht ableiten. Denn als Prüfungskommissionsvorsitzende oblag ihr die Verantwortung zur unverzüglichen Beseitigung des durch die Nichtbeachtung des Zweit-Prüfer-Prinzips entstandenen rechtswidrigen Zustands. Die Selbstbestellung zur Zweitprüferin war offensichtlich geeignet, diesen Missstand durch eine priorisierte Bearbeitung der Zweitbegutachtung zu beseitigen. Die im Sitzungsprotokoll der Prüfungskommission vom 7. Dezember 2017 hierzu festgehaltenen Ermessenserwägungen sind in sich schlüssig und nachvollziehbar. Für die Selbstbestellung ausschlaggebend sei gewesen, dass sie beim Masterseminar anwesend gewesen sei und die Qualität der Arbeit daher gut einschätzen könne. Dabei handelt es sich um eine sachlich zutreffende und rechtlich zulässige Überlegung, der auch nicht entgegensteht, dass sie die Klägerin zuvor wegen der Betreuung der Masterarbeit an den Erstprüfer als fachnäher weitergeleitet hatte. Denn aus der Tatsache, dass damals sie den Erstprüfer für die Betreuung der Arbeit als fachnäher erachtet hatte, ist weder zu folgern, dass sie sich selbst als fachfremd ansehen würde noch ist damit der Anschein einer ablehnenden Haltung gegenüber der Klägerin oder ihrer Masterarbeit verbunden. Auch wenn Masterseminar und Masterarbeit als getrennte Prüfungsleistungen in die Masterprüfung einfließen, ist es zudem sachgerecht, die aus der Teilnahme am Masterseminar gewonnenen Kenntnisse zur Materie der Prüfungsarbeit im Sinne der Effektivität der Korrekturtätigkeit als Ermessenserwägung bei der Prüferbestellung einzubeziehen. Der im Vergleich zu anderen – bislang nicht befassten – Prüfern geringere Einarbeitungsaufwand stellt einen sachlichen Grund dar, der dem Grundsatz der Chancengleichheit nicht zuwider läuft. Denn ein Rechtssatz, dass der Zweitprüfer der Masterarbeit nicht am Masterseminar teilgenommen haben darf, besteht ersichtlich nicht und wurde von der Klägerin auch nicht behauptet. Mithin ist die Auswahlentscheidung bei der Bestellung der Zweitprüferin auch materiell rechtlich nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte für eine Befangenheit der Zweitprüferin durch ihre Teilnahme am Masterseminar sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.
1.2.8 Das Nachprüfungsverfahren, bei dem es sich um ein eigenständiges verwaltungsinternes Kontrollverfahren handelt (BVerwG, U.v. 30.6.1994 – 6 C 4.93 – NVwZ 1995, 168), wurde im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt bzw. vervollständigt. Das Bundesverfassungsgericht hat bei berufsbezogenen Prüfungen unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG einen Anspruch des Prüflings auf effektiven Schutz seines Grundrechts der Berufsfreiheit durch eine entsprechende Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens hergeleitet. Danach muss der Prüfling die Möglichkeit haben, Einwände nicht etwa nur wegen rechtlicher Mängel des Prüfungsverfahrens, sondern speziell auch gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistungen bei der Prüfungsbehörde „rechtzeitig und wirkungsvoll“ vorzubringen, um auf diese Weise ein „Überdenken“ dieser Bewertungen unter Berücksichtigung seiner Einwände zu erreichen (Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 786 m.w.N.). Das Nachprüfungsverfahren schafft damit auf Verfahrensebene einen unerlässlichen Ausgleich für die nur eingeschränkt mögliche gerichtliche Kontrolle von Prüfungsentscheidungen (dazu BVerwG, U.v. 24.2.1993 – 6 C 35.92 – NVwZ 1993, 681; BayVGH, U.v. 4.6.2002 – 7 B 01.499 – NVwZ-RR 2003, 257).
1.2.8.1 Das Nachprüfungsverfahren ist als ein formalisiertes Gegenvorstellungsrecht ausgestaltet und stellt keinen förmlichen Rechtsbehelf dar (vgl. BayVGH, U.v. 2.6.2002 – 7 B 01.499 – NVwZ-RR 2003, 257). Es kann im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens durch die Einholung von Stellungnahmen der Prüfer durchgeführt werden. Dabei ist das „Überdenken“ der Bewertung von den ursprünglich mit der Bewertung befassten Prüfern vorzunehmen (BVerwG, U.v. 30.6.1994 – 6 C 4.93 – NVwZ 1995, 168). Innerhalb des Nachprüfungsverfahrens ist es dem Prüfer möglich, eine fehlende bzw. unvollständige Begründung nachzuholen bzw. nachzubessern (vgl. Art. 45 Abs. 1 Nr. 2; Abs. 2 BayVwVfG).
Die Klägerin hat erstmals mit der Begründung ihres Widerspruchs vom 14. Dezember 2017 substantiiert Einwände gegen die Bewertung ihrer Masterarbeit erhoben. Mit diesen Einwendungen hat sich der Erstprüfer in seiner Stellungnahme vom 28. Dezember 2017 detailliert auseinandergesetzt, so dass bezüglich des Erstprüfers die Anforderungen an das Nachprüfungsverfahren erfüllt sind.
1.1.2.8.2 Eine Stellungnahme der Zweitprüferin zu den Einwendungen wurde im Widerspruchsverfahren nicht eingeholt. Jedoch hat sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausführlich zu den Einwendungen der Klägerin Stellung genommen, so dass auch insoweit ein ordnungsgemäßes Nachprüfungsverfahren vorliegt. Denn ein gebotenes Überdenkungsverfahren kann grundsätzlich auch noch während eines bereits anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durchgeführt bzw. nachgeholt werden. Der Anspruch des Prüflings auf Überdenken ist insbesondere auch dann erfüllt, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Stellungnahmen der Prüfer zu den beanstandeten Bewertungen eingeholt worden sind und dem Prüfling Gelegenheit gegeben worden ist, hierzu Stellung zu nehmen. Auch – ggf. ergänzende – Stellungnahmen der Prüfer in der mündlichen Verhandlung können den Überdenkungsanspruch erfüllen (vgl. BVerwG, B. v. 2.5.1996 – 6 B 75/95 – juris; B. v. 15.9.1994 – 6 B 42/94 – juris; BayVGH, U. v. 19.3.2004 – 7 BV 03.1953 – juris). Nach dieser Maßgabe wurde auch bezüglich der Zweitprüferin ein ordnungsgemäßes Überdenkungsverfahren durchgeführt.
Anhaltspunkte für eine sachfremde Vorfestlegung der Zweitprüferin sind weder in den Akten noch aus den Ausführungen der Zweitprüferin zu entnehmen. Sie hat sich in der mündlichen Verhandlung sachlich, detailliert und nachvollziehbar zu den Einwendungen der Klägerin eingelassen. Für die weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung genommen. Mithin wurde das Nachprüfungsverfahren, soweit es die Zweitprüferin betrifft, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren umfänglich nachgeholt und damit der prozessual ausgestaltete Überdenkungsanspruch der Klägerin erfüllt.
2. Es liegen auch keine inhaltlichen Bewertungsfehler vor, die zu einem Überschreiten des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums führen. Die von der Klägerin erhobenen Einwendungen gegen die Bewertung haben keinen Erfolg.
2.1 Die Bewertung wurde ausreichend begründet. Aus der Begründung einer Prüferbewertung müssen sich die für die Bewertung maßgeblichen Gesichtspunkte erkennbar und nachvollziehbar ergeben, um so den Prüfling in die Lage zu versetzen, Einwände gegen die Benotung wirksam vorzubringen und eine wirksame gerichtliche Kontrolle zu ermöglichen. Anhand der Begründung muss es für den Prüfling und die Gerichte möglich sein, die grundlegenden Gedanken des Prüfers bei der Bewertung nachzuvollziehen. Es muss daraus zwar nicht in den Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar sein, welcher Sachverhalt sowie welche allgemeinen und besonderen Bewertungsmaßstäbe der Prüfer zugrunde gelegt hat und auf welchen fachlichen Annahmen des Prüfers die Benotung beruht (vgl. BVerwG, U.v. 9.12.1992 – 6 C 3/92 – juris).
Diese Anforderungen sind hier erfüllt. Die Einwendung der Klägerin, es sei überwiegend nicht erkennbar, was als inhaltlich falsch, widersprüchlich oder nicht nachvollziehbar angesehen werde, verfängt nicht. So stehen schon die zahlreichen Korrekturbemerkung am Rand der Masterarbeit inhaltlich wie optisch in konkretem Zusammenhang zu einzelnen Passagen bzw. Aussagen der Arbeit. Sowohl der Erst- als auch die Zweitprüferin haben darüber hinaus in ihren Prüfungsgutachten vom 21. Oktober 2017 und vom 20. November 2017 – nach formalen und inhaltlichen Kriterien gegliedert – die für die Notenbildung ausschlaggebenden Mängel ausführlich dargelegt, so dass die tragenden Gründe für ihre Notenbildung erkennbar sind.
Abstrakter Ausführungen zu den „Kriterien einer durchschnittlichen Arbeit“ oder der Einordnung in einen „Schwierigkeitsrahmen“ im Verhältnis zu den Leistungen der Mitprüflinge – wie es die Klägerin für erforderlich hält – bedarf es hingegen nicht. Dem steht schon der Charakter der Masterarbeit mit der individuellen, vom Prüfling mitbestimmten Themenvergabe entgegen. Im Übrigen gebietet der Grundsatz der Chancengleichheit im Prüfungsverfahren selbst bei Klausuraufgaben keine Festlegung aller Prüfer auf eine “Musterlösung” oder ein formal einheitliches Bewertungsschema, etwa in der Form eines “Punkteschemas”. Sofern die Prüfungsordnung keine Vorgaben macht und nicht bedingt durch die Art der Aufgabenstellung (z.B. im Antwort-Wahl-Verfahren) ausnahmsweise eine formalisierte Bewertung geboten ist, besteht vielmehr auch diesbezüglich ein Entscheidungsspielraum der Prüfer (BayVGH, U.v. 11.2.1998 – 7 B 96.2162 – juris). Die Bewertung kann im Rahmen der durch die Prüfungsordnung vorzugebenden Bewertungsstufen weitgehend der persönlichen Einschätzung der Prüfer überlassen bleiben, die aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation und ihrer Erfahrung ein wertendes Urteil zu treffen haben. Eine der Chancengleichheit genügende, gleichmäßige Bewertung wird dabei in erster Linie durch das für den Fall des Nichtbestehens in Art. 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 10 BayHSchG, § 7 Abs. 3 Satz 2 RaPo verankerte Zwei-Prüfer-Prinzip sowie die aus Art. 12 Abs. 1, 19 Abs. 4 GG resultierende Pflicht zur Begründung der Bewertung gewährleistet.
2.2 Die Bewertung der Masterarbeit ist auch unter Berücksichtigung der vom Erstprüfer positiv vermerkten Aspekte in sich schlüssig. Insbesondere gibt es keinen allgemeinen Bewertungsgrundsatz, dass bei Erwähnung positiver Ansätze einer Arbeit automatisch die Vergabe der schlechtesten Note gleichsam gesperrt wäre oder die Note „mangelhaft“ nicht vergeben werden darf, wenn nicht auch sämtliche Leistungsteile völlig unbrauchbar sind (OVG Lüneburg, U.v. 24.5.2011 – 2 LB 158/10 – juris). Einzelne positive Elemente in einer Prüfungsleistung stehen dem Nichtbestehen nicht entgegen, wenn sie eine nur geringfügige Bedeutung aufweisen und hierdurch der Annahme nicht entgegenstehen, die Prüfungsleistung sei dem Gesamteindruck nach eine völlig unbrauchbare Leistung (BVerwG, B.v. 8.3.2012 – 6 B 36/11 – juris). Dabei ist zu beachten, dass die Frage, welche Gewichtung einzelnen positiven Ausführungen in der Prüfungsarbeit im Hinblick auf die Gesamtbewertung zukommt, in den Bereich der prüfungsspezifischen Wertungen fällt (BVerwG, B.v. 2.6.1998 – 6 B 78/97 – juris; BayVGH, U.v. 3.2.2014 – 7 ZB 13.2221 – juris). Diese Bewertung kann das Gericht nicht anstelle der Prüfer vornehmen, sondern es darf sie nur daraufhin überprüfen, ob die Grenzen des Bewertungsspielraums verletzt sind. Nach dieser Maßgabe steht die Eingangsbemerkung des Erstprüfers zum ansprechenden Erscheinungsbild der Arbeit und dem Vorliegen aller notwendigen Verzeichnisse nicht im Widerspruch zu der Bewertung der formalen Anforderungen mit der Note „mangelhaft“. Denn in seinem Prüfungsgutachten vom 21. Oktober 2017 führt der Erstprüfer detailliert die beanstandeten Mängel auf und stuft diese ausdrücklich als gravierend ein. Dementsprechend führt er in seiner Stellungnahme vom 28. Dezember 2017 erläuternd aus, dass die beiden positiv vermerkten Aspekte in der Bewertung der Arbeit eine untergeordnete Rolle spielen würden, zumal die Verzeichnisse inhaltlich nicht korrekt ausgeführt worden seien. Die Nicht-Beanstandung dieser beiden Aspekte sei in keiner Weise ausreichend, um den Maßstäben zur Erarbeitung einer Masterthesis gerecht zu werden und aus formaler Sicht ein Bestehen zu rechtfertigen. Auch die Zweitprüferin hat im Gutachten vom 20. November 2017 formale Mängel konkret benannt und in der mündlichen Verhandlung ausführlich zu deren Gewichtung Stellung genommen. Mithin überschreitet die Gewichtung der beanstandeten Mängel gegenüber den positiv vermerkten Aspekten nicht den prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum.
2.3 Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg rügen, dass formale Anforderungen zur erwarteten Seitenzahl, der Reihenfolge der Verzeichnisse, Seitenränder und Zitierweise unzulässiger Weise in die Bewertung eingeflossen seien, weil sie der Klägerin nicht vor oder während des Bearbeitungszeitraums mitgeteilt worden seien. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird umfassend auf die Ausführungen zu dem behaupteten Verstoß gegen diesbezügliche Hinweis- und Fürsorgepflichten Bezug genommen.
Die Prüfer haben ihren prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum nicht überschritten, indem sie allgemein übliche und wissenschaftlich anerkannte Standards bei der Beurteilung der formalen Anforderungen angelegt haben. Diese haben auch keine Gewichtung erfahren, die zu ihrer Bedeutung im Prüfungskontext außer Verhältnis stehen würde. So hat der Erstprüfer bereits in seiner Stellungnahme vom 28. Dezember 2017 deutlich gemacht hat, dass die Seitenzahl lediglich ein Aspekt unter einer Vielzahl der im Gutachten aufgeführten formalen Aspekte sei, die in der Summe zu seiner Bewertung geführt hätten. Auch die Ausführungen der Zweitprüferin in der mündlichen Verhandlung machen deutlich, dass es bei der Beanstandung der Seitenränder und der Einbeziehung von Abbildungen und Interviews in den Text vor allem darum gegangen sei, dass der Hauptteil dadurch größer erscheine als er in Wirklichkeit sei. Dieser Aspekt ist weder sachfremd noch ist er bei der Bewertung einer akademischen Arbeit wie der Masterarbeit überraschend oder unverhältnismäßig. Dies gilt auch für die Einbeziehung von Rechtsschreib-, Grammatik- und Zeichensetzungsfehlern, die nach Klarstellung der beiden Prüfer in der Stellungnahme vom 28. Dezember 2017 und in der mündlichen Verhandlung keinen wesentlichen Teilaspekt bei der Bewertung gebildet haben. Die Einbeziehung und Gewichtung der beanstandeten formalen wie sprachlichen Kriterien ist mithin vom prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum umfasst.
2.4 Ferner liegt keine rechtsfehlerhafte doppelte Bewertung formaler Aspekte bei der inhaltlichen Würdigung der Masterarbeit vor. Sowohl der Erstprüfer als auch die Zweitprüferin haben sinngemäß ausgeführt, dass der inhaltliche Zusammenhang der Ausführungen zur Aufgabenstellung unklar bleibe, die Umfrageergebnisse und Interviews keine wissenschaftlich relevante Auswertung erfahren würden, die Inhalte und Ansätze zusammenhanglos blieben und die Ausführungen in weiten Teilen trivial seien. Es fehle, so die Ausführungen der Zweitprüferin, an jeglichem roten Faden in der Arbeit, der zunächst genannte wissenschaftliche Fahrplan werde nicht eingehalten. Aufgestellte Hypothesen seien nicht entsprechend bearbeitet und beantwortet. Die erhobenen Befragungen würden die theoretischen Ausführungen nicht tragen. Die Rücklaufquote der insgesamt Befragten bleibe offen. Während unter den 67 Befragten nur zwei Hausverwalter gewesen seien, seien die Schlussfolgerungen so gefasst, als wären alle Befragten Hausverwalter gewesen. Eine doppelte und damit unverhältnismäßige Berücksichtigung formaler Aspekte ist auf der Grundlage der Ausführungen der Prüfer nicht dabei zu erkennen.
2.5 Die Berücksichtigung einer mündlichen Präsentation ist bei der Bewertung der Masterarbeit in der Prüfungsordnung nicht vorgesehen, da es sich gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SPO M IM i.V.m. mit Anlage 1 um jeweils selbstständige Prüfungsleistungen handelt, die getrennt zu bewerten sind.
Nach alledem ist die Klage im Hauptantrag abzuweisen.
3. Sie ist auch im Hilfsantrag abzuweisen.
Da die verfahrensgegenständliche Bewertung der Masterarbeit der Klägerin als Nichtbestanden rechtlich nicht zu beanstanden und gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 RaPO keine weitere Wiederholung möglich ist, besteht kein Anspruch auf die Zulassung zu einer weiteren Wiederholungsmöglichkeit.
4. Die Kostentragung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.


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