Aktenzeichen B 5 K 15.1021
Leitsatz
Örtlich zuständig für Klagen aus einem Beamtenverhältnis ist nach dem Eintritt des Klägers in den Ruhestand das Verwaltungsgericht, in dessen Zuständigkeitsbereich der Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung mangels dienstlichen Wohnsitzes seinen bürgerlichen Wohnsitz hat. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg.
2. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger erstrebt eine finanzielle Abgeltung von krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenem Urlaub.
Der Kläger stand als Postbetriebsinspektor im Dienst der Beklagten und wurde mit Ablauf des 30. November 2014 in den Ruhestand versetzt. Er war bis zu seinem Ruhestandseintritt bei der D. P. AG, … tätig. Der private Wohnsitz des Klägers befindet sich in …
Mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2015, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag eingegangen, erhoben die Prozessbevollmächtigten des Klägers Klage und begehrten die finanzielle Abgeltung seines vor Eintritt in den Ruhestand nicht in Anspruch genommenen Urlaubs. Mit gerichtlichem Schreiben vom 5. Januar 2016 erhielten die Beteiligten Gelegenheit, sich zur örtlichen Zuständigkeit des Gerichts zu äußern. Die Klägerseite hat mit Schreiben vom 11. Januar 2016 die Verweisung des Rechtsstreits an das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg beantragt. Die Beklagtenseite ist mit der Verweisung einverstanden.
II.
Die Streitsache ist gemäß § 83 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) nach Anhörung der Beteiligten an das gemäß § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO i. V. m. Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) örtlich zuständige Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg zu verweisen.
Nach § 52 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist für Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamtenverhältnis grundsätzlich das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Maßgebend sind die Umstände im Zeitpunkt der Klageerhebung (vgl. Kraft, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 52 Rn. 7). Dienstlicher Wohnsitz des Beamten ist gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat, bei welcher der Beamte Dienst zu leisten hat. Besteht kein dienstlicher Wohnsitz, ist auf den Wohnsitz im Sinn der §§ 7 bis 11 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), also auf den bürgerlichen Wohnsitz abzustellen.
Der Kläger leistet seit seinem Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 30. November 2014 auf Dauer keinen Dienst mehr. Er verfügt daher im Zeitpunkt der Klageerhebung über keinen dienstlichen Wohnsitz (vgl. etwa BVerwG, B. v. 11.6.1981 – 2 ER 401.81 – Buchholz 310 § 52 VwGO Nr. 22). Der nach § 52 Nr. 4 Satz 1 Alt. 2 VwGO maßgebliche bürgerliche Wohnsitz des Klägers befindet sich im Regierungsbezirk Oberpfalz und damit im Zuständigkeitsbereich des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg, das für den Rechtsstreit örtlich zuständig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 83 VwGO i. V. m. § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 83 Satz 2 VwGO unanfechtbar.