Arbeitsrecht

Persönlicher Anwendungsbereich des TV-L für studentische Hilfskräfte

Aktenzeichen  4 Sa 218/19

Datum:
27.11.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 38376
Gerichtsart:
LArbG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Arbeitsgerichtsbarkeit
Normen:
TV-L § 1
BayHSchPG Art. 33

 

Leitsatz

Eine bei einem Hochschulinstitut beschäftigte studentische Hilfskraft unterfällt auch dann nicht dem persönlichen Anwendungsbereich des TV-L, wenn sie bei Projekten eingesetzt wird, die von außerhalb der Universität stammen. (Rn. 44 und 52 – 53)

Verfahrensgang

5 Ca 375/18 2018-12-28 Endurteil ARBGBAMBERG ArbG Bamberg

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Bamberg vom 28.12.2018, Az.: 5 Ca 375/18, wird auf Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Die Berufung ist zulässig.
Sie ist statthaft, § 64 Abs. 1, Abs. 2 b ArbGG, und auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO.
II.
Die Berufung ist sachlich nicht begründet.
Das Arbeitsgericht Bayreuth hat die Klage zu Recht abgewiesen, soweit der Kläger eine Vergütung auf Basis des TV-L begehrt.
Sein Arbeitsverhältnis auf Basis der mit der O…-Universität B… abgeschlossenen Arbeitsverträge unterfällt nicht diesem Tarifvertrag, denn studentische Hilfskräfte i.S.d. Art. 33 Abs. 2 BayHSchPG werden gem. § 1 Abs. 3 Buchst. c TV-L ausdrücklich vom persönlichen Anwendungsbereich des Tarifvertrages ausgenommen.
Nach Inhalt und Durchführung der abgeschlossenen Arbeitsverträge wurde der Kläger von einer Hochschule als studentische Hilfskraft für die Tätigkeit in einem wissenschaftlichen Hochschulinstitut eingestellt und auch tatsächlich vertragskonform eingesetzt.
Es kann vollumfänglich auf die umfassenden und zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils verwiesen und von einer rein wiederholenden Darstellung der Gründe abgesehen werden.
Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen sind nur folgende ergänzende Ausführungen veranlasst:
1. Im Interesse der Rechtssicherheit ist zu fordern, dass bereits bei Abschluss eines Arbeitsvertrages rechtlich geklärt werden kann, nach welchen gesetzlichen oder tarifvertraglichen Regelungen das begründete Arbeitsverhältnis abzuwickeln ist.
Demnach ist für die hier interessierende Frage des persönlichen Anwendungsbereiches des TV-L zunächst entscheidend auf den Inhalt der abgeschlossenen schriftlichen Anstellungsverträge abzustellen.
Bei dem Vertragspartner des Klägers handelt es sich um eine staatliche Universität, für die das BayHSchG gilt. Der Einsatz des Klägers als studentische Hilfskraft sollte in dem C…, einer zentralen wissenschaftlichen Einrichtung der Universität nach Art. 19 Abs. 5 S. 1 BayHSchG, erfolgen. Dessen Leistungsspektrum umfasst gem. § 2 Abs. 1 S. 2 der Satzung vom 15.09.2011 in erster Linie die Durchführung standardisierter Umfragestudien nach wissenschaftlichen Maßstäben. Die Dienstleistung des C… für empirische Projekte kann gem. § 3 Abs. 1 der Satzung von allen Wissenschaftlern der O…-Universität B… in Anspruch genommen werden, aber bei verfügbaren freien Kapazitäten gem. § 3 Abs. 4 der Satzung auch von Auftraggebern außerhalb der Universität.
Bei der Datenermittlung für die von dem C… durchzuführenden Umfragestudien sollte der Kläger als studentische Hilfskraft zum Einsatz kommen.
Damit entspricht der Inhalt der abgeschlossenen Verträge den Vorgaben des § 33 Abs. 2 BayHSchPG und des § 1 Abs. 3 Buchst. c TV-L.
Dies unabhängig davon, ob von dem C… ein empirisches Projekt zu bearbeiten ist, das von einem Wissenschaftler der Universität in Auftrag gegeben worden ist oder von einem Auftraggeber außerhalb der Universität stammt.
Dass in dem letzteren Fall die durchzuführende Umfragestudie wissenschaftlichen Maßstäben nicht genügt, lässt sich dem Akteninhalt nicht entnehmen.
Diesbezüglich wäre auf den Inhalt des konkreten Auftrags abzustellen und den angewandten Methoden zur Ermittlung der erforderlichen Daten und deren konkrete Auswertung. Dabei können wissenschaftliche Erkenntnisse bereits bei der Auswahl des anzusprechenden Personenkreises zur Anwendung gelangen, dem abzuarbeitenden Fragenkatalog und der systematischen Erfassung der ermittelten Daten. Des Weiteren bei der Aufarbeitung und Auswertung der Daten in Erfüllung des angenommenen Auftrags.
Die Behauptung des Klägers, die von ihm bearbeiteten empirischen Projekte von Auftraggebern außerhalb der Universität würden wissenschaftlichen Ansprüchen nicht genügen, kann deshalb mangels konkreten Sachvortrags nicht nachvollzogen werden.
2. Eine vom Inhalt der abgeschlossenen Arbeitsverträge abweichende Durchführung des Vertragsverhältnisses kann nicht festgestellt werden.
Der Kläger hat sich nicht darauf berufen, in Abweichung vom Inhalt der abgeschlossenen Arbeitsverträge sei er tatsächlich mit Hilfstätigkeiten betraut worden, die keinerlei Bezug zu den vom C… durchzuführenden Umfragestudien gehabt hätten.
Vielmehr trägt er selbst vor, ausschließlich im Rahmen von empirischen Projekten bei der Datenermittlung eingesetzt worden zu sein. Damit entsprechen die vom Kläger tatsächlich ausgeübten Vorarbeiten im Rahmen von Umfragestudien dem klassischen Tätigkeitsfeld einer studentischen Hilfskraft.
Die Person des Auftraggebers und die von ihm vorgegebene konkrete Zielrichtung der Studie ist hierbei ohne rechtliche Relevanz.
III.
1. Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.
2. Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlass,§ 72 Abs. 1 und 2 ArbGG. Die Parteien streiten über die tarifliche Einordnung eines Arbeitsvertrages im Einzelfall.


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