Arbeitsrecht

Prozesskostengewährung unter Anrechnung monatlicher Raten

Aktenzeichen  20 B 17.31663

Datum:
8.2.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 3074
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 166
ZPO § 114, § 121, § 121a

 

Leitsatz

Verfahrensgang

M 11 K 16.35930 2017-08-14 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

Dem Kläger wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt …, …, für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe gewährt, dass er auf die von ihm gegebenenfalls zu tragenden Prozesskosten monatliche Raten in Höhe von 202,00 EUR zu leisten hat.

Gründe

Gemäß § 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die Erfolgsaussichten der Klage sind hier nach § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht zu prüfen, weil die Beklagte die Berufung eingelegt hat.
Der Kläger hat jedoch nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, wie sie sich aus der betreffenden Erklärung des Klägers vom 27. Dezember 2017 und den dazu vorgelegten Unterlagen ergeben, ratenweise Zahlungen auf die Prozesskosten zu leisten. Denn der Kläger hat gemäß § 115 Absatz 1 und 2 ZPO sein Einkommen – alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert – einzusetzen, so dass unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen monatlichen Bruttoeinkommens von 1.570,57 EUR und durchschnittlichen monatlichen Abzügen für Steuer von 84,89 EUR sowie für Sozialversicherung von 318,62 EUR die Prozesskostenhilfe nur mit Ratenzahlung in Höhe von 202,00 EUR monatlich zu bewilligen war (vgl. § 120 Absatz 1 Satz 1 ZPO).
Kosten für die Unterkunft konnten dabei nicht berücksichtigt werden, da hierfür ein Nachweis (noch) nicht vorgelegt wurde. Sobald dieser nachgereicht wird kann der Beschluss entsprechend geändert werden (§ 166 VwGO, § 121a ZPO).

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