Arbeitsrecht

Revisionszulassung; universitäre Schwerpunktbereichsprüfung; Erste juristische Staatsprüfung

Aktenzeichen  6 B 20/12, 6 B 20/12, 6 PKH 5/12 (6 C 18/12)

Datum:
31.7.2012
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 5 Abs 1 DRiG
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Art 12 Abs 1 GG
Spruchkörper:
6. Senat

Verfahrensgang

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 16. Februar 2012, Az: 9 S 2003/11, Urteil

Gründe

1
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Sie gibt dem Senat Gelegenheit zur Klärung der grundrechtlichen Vorgaben aus Art. 12 Abs. 1 GG für prüfungsrechtliche Bestehensregeln in Bezug auf universitäre Schwerpunktbereichsprüfungen im Sinne von § 5 Abs. 1 DRiG.
2
Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG, für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
3
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe sowie die Beiordnung des Rechtsanwalts beruhen auf § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 119 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO.

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