Arbeitsrecht

Rückforderung von Ausbildungskosten bei Soldaten

Aktenzeichen  B 5 K 18.122

Datum:
23.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 17854
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 4 Abs. 3
SoldG § 56 Abs. 4

 

Leitsatz

1. Die Entlassung eines Soldaten auf Zeit auf Grund seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gilt als Entlassung auf eigenen Antrag. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
2. Fachausbildung iSd § 56 IV SoldG ist eine besondere, zur allgemeinen militärischen Ausbildung hinzutretende und für alle Teilnehmer einheitlich gestaltete Ausbildung mit einem bestimmten Ausbildungsziel, die – sei es nach einer Prüfung oder einem planmäßigen Abschluss – zu einer zusätzlichen Befähigung oder Berechtigung führt. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Einbeziehung anerkannter Kriegsdienstverweigerer in den Kreis der Zeit- und Berufssoldaten, die bei einem vorzeitigen Ausscheiden Ausbildungskosten erstatten müssen, verstößt nicht gegen die nach Art. 4 III GG garantierte Gewissensfreiheit. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die Erstattungsverpflichtung, der sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entlassener Soldat gegenübersieht, begründet eine besondere Härte iSd § 56 IV 3 SoldG, die den Dienstherrn nach dieser Vorschrift zu Ermessenserwägungen über den vollständigen und teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich des Ausbildungsgeldes zwingt. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
5. Ausbildungsvergütungen in der dualen betrieblichen Berufsausbildung müssen bei der Vorteilsbestimmung nach § 56 IV 3 SoldG von vornherein außer Betracht bleiben. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1. Über die Klage kann gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet haben.
2. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 27.11.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.02.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
a) Es bestehen keine Bedenken hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit des Bescheids. Der Kläger wurde vor Erlass des Leistungsbescheids mit Schreiben vom 13.10.2017 durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgefordert, seine finanzielle Situation darzustellen sowie Umstände darzulegen, die bei der Rückforderung berücksichtigt werden sollten. Ein Anhörungsmangel scheidet daher aus, da dem Kläger gemessen an § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) hinreichend Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde.
b) Der Bescheid ist in Gestalt des Widerspruchsbescheides auch materiell rechtmäßig. Die Rechtsgrundlage des streitgegenständlichen Bescheids ist § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr.1 SG. Diese Vorschrift stellt auch eine geeignete Rechtsgrundlage dar, um die von der Beklagten geltend gemachten Ausbildungskosten durch einen Leistungsbescheid zurückzufordern.
aa) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG liegen vor. Demnach muss ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einer Fachausbildung verbunden war und der als auf eigenen Antrag entlassen gilt, die entstandenen Kosten der Fachausbildung zurückerstatten. Ein Soldat auf Zeit ist nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SG i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SG zu entlassen, wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist; diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag. Das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr hat den Kläger aufgrund seines vorherigen Antrages auf Kriegsdienstverweigerung mit Ablauf des 13.06.2014 aus der Bundeswehr entlassen. Der Beklagten war daher dem Grunde nach die Möglichkeit eröffnet, vom Kläger die Kosten seiner Fachausbildungen zurückzuverlangen. Auch war die militärische Ausbildung des Klägers mit Fachausbildungen i.S.d. § 56 Abs. 4 SG verbunden. Fachausbildung in diesem Sinne ist eine besondere zur allgemeinen militärischen Ausbildung hinzutretende und für alle Teilnehmer einheitlich gestaltete Ausbildung mit einem bestimmten Ausbildungsziel, die – sei es nach einer Prüfung oder einem planmäßigen Abschluss – zu einer zusätzlichen Befähigung oder Berechtigung führt (BVerwG, U.v. 21.04.1982 – 6 C 3.81 – juris Rn. 36). Die vom Kläger während der Wehrdienstzeit absolvierten Ausbildungen zum Fachinformatiker und geprüften IT-Entwickler und auch die Kraftfahrgrundausbildung C/CE sind solche zur allgemeinen militärischen Ausbildung hinzutretende Ausbildungen.
bb) Es bestehen keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG. Die Einbeziehung anerkannter Kriegsdienstverweigerer in den Kreis der Zeit- und Berufssoldaten, die bei einem vorzeitigen Ausscheiden Ausbildungskosten erstatten müssen, verstößt nicht gegen die nach Art. 4 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) garantierte Gewissensfreiheit. Gemäß Art. 4 Abs. 3 GG darf niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Der Kerngehalt dieses Grundrechts besteht darin, den Kriegsdienstverweigerer vor dem Zwang zu bewahren, in einer Kriegshandlung einen anderen zu töten, wenn ihm sein Gewissen eine Tötung grundsätzlich und ausnahmslos zwingend verbietet. Die Erstattungspflicht nach § 56 Abs. 4 Satz 1 SG knüpft nicht an die Kriegsdienstverweigerung an, sondern an das Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis und liegt somit außerhalb des Schutzbereichs von Art. 4 Abs. 3 GG (BVerwG, U.v. 30.03.2006 – 2 C 18/05 – juris Rn. 12).
cc) Es ist zudem nichts dafür ersichtlich, dass die Rückforderung nach Grund und Höhe wegen der Härtefallklausel des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG hätte unterbleiben müssen bzw. dass der Behörde diesbezüglich ein relevanter Ermessenfehler unterlaufen wäre. Nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG kann auf die Erstattung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Diese Härtefallregelung, die den gerichtlich überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff der besonderen Härte auf der Tatbestandsseite mit einer gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Ermessensbefugnis auf der Rechtsfolgenseite verknüpft, bezweckt, den von den Regelvorschriften nicht erfassten Ausnahmefällen und Grenzsituationen – den atypischen Fällen – Rechnung tragen zu können (vgl. BVerwG, U.v. 12.04.2017 – 2 C 23.16 – juris Rn. 15; BayVGH, U.v. 13.12.2017 – 6 B 17.299 – juris Rn. 23).
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist insoweit geklärt, dass die Erstattungsverpflichtung, der sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entlassener Soldat gegenübersieht, eine besondere Härte im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG begründet, die den Dienstherrn nach dieser Vorschrift zu Ermessenserwägungen über den vollständigen und teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich des Ausbildungsgeldes zwingt. Einem Soldaten, der wie der Kläger eine Gewissenentscheidung gegen den Kriegsdienst getroffen hat, kann wegen der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Rechtes der Kriegsdienstverweigerung in Art. 4 Abs. 3 GG nicht zugemutet werden, auf den für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erforderlichen Antrag allein deshalb zu verzichten sowie weiterhin im Wehrverhältnis zu verbleiben und dabei seinem Gewissen zuwiderzuhandeln, um der andernfalls drohenden Erstattungsverpflichtung zu entgehen (BVerwG, U.v. 30.03.2006 – 2 C 18/05 – juris Rn.16).
Jedoch ist die Erstattungspflicht objektiv grundsätzlich mit Art. 4 Abs. 3 GG vereinbar und geboten, wenn und soweit sie nicht ein Druckmittel, sondern ein Instrument des wirtschaftlichen Vorteilsausgleichs darstellt. Da das Dienstverhältnis des Soldaten auf Zeit entsprechend der eingegangenen Verpflichtung andauern soll, kann der Dienstherr, der einem Zeitsoldaten im dienstlichen Interesse eine kostspielige Fachausbildung gewährt hat, grundsätzlich davon ausgehen, dass ihm der Soldat die erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten bis zum Ende der Verpflichtungszeit zur Verfügung stellen wird. Wenn der Zeitsoldat auf Grund eigenen Entschlusses aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, stellen für ihn die auf Kosten des Dienstherrn erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil dar, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung insgesamt oder teilweise vergeblich aufgewendet hat. Diese Lage fordert einen billigen Ausgleich, den der Gesetzgeber durch die Normierung eines Erstattungsanspruchs verwirklicht hat (BVerfG, B.v. 22. Januar 1975 – 2 BvL 51/71; BVerwG, U.v. 30.03.2006 – 2 C 18/05 – juris Rn.14). Mit diesem Regelungszweck entspricht die Bestimmung des § 56 Abs. 4 SG Rückzahlungsklauseln in Arbeitsverträgen, mit denen sich ein Arbeitnehmer verpflichtet, sich an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu beteiligen, wenn er vor Ablauf bestimmter Fristen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet (VGH BW, U.v. 06.07.2016 – 4 S 2237/15 – juris Rn. 21).
Die Höhe des Erstattungsanspruchs ist vom Gesetz nicht auf die Höhe der entstandenen Ausbildungskosten festgelegt. Im Lichte des Art. 4 Abs. 3 GG ist § 56 Abs. 4 Satz 3 SG daher dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen Fachausbildung für ihr weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verblieben ist. Im Rahmen dieses Ermessens gebietet Art. 4 Abs. 3 GG, dass höchstens der Betrag zurückgefordert werden kann, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass die Beklagte den Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten finanziert hat, die ihm im weiteren Berufsleben von Nutzen sind. Der Soldat muss also das Ausbildungsgeld lediglich in Höhe des durch die Ausbildungen erlangten Vorteils erstatten. Diese Beschränkung des zu erstattenden Ausbildungsgeldes auf den erlangten Vorteil stellt sicher, dass die Erstattung nicht zu einer Maßnahme wird, die den Betroffenen von der Stellung eines Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abschreckt und damit kein Druckmittel darstellt. Die Abschöpfung lediglich des durch die Ausbildungen erworbenen Vorteils führt nämlich zu keiner Einbuße an Vermögensgütern, über die der ehemalige Soldat unabhängig von dem Wehrdienstverhältnis verfügt. Der Vorteilsausgleich stellt nur die Situation wieder her, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestand, bevor der Soldat das Studium bzw. die Fachausbildung absolviert hat. Mehr soll und darf bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden. Der Vorteil einer Ausbildung besteht dabei in der Ersparnis von Aufwendungen, nicht in der Aussicht auf künftige oder fiktive Einnahmen (BVerwG, U. v. 28.10.2015 – 2 C 40/13 – juris Rn. 17; BVerwG, U.v. 30.03.2006 – 2 C 18/05 – juris Rn.15 ff.).
Erspart hat der Kläger zunächst die unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinne wie Ausbildungsgebühren und Aufwendungen für Ausbildungsmittel. Ferner hat der Kläger die mittelbaren Kosten der Ausbildung wie Reisekosten und Trennungsgeld, ebenso wie die ersparten Lebenshaltungskosten und die Kosten für die Krankenversicherung erspart (BVerwG, U.v. 30.03.2006 – 2 C 18/05 – juris Rn.22). Die Beklagte hat hinsichtlich aller Ausbildungen sowohl die tatsächlichen Kosten unter Berücksichtigung der Abdienquote, als auch die Höhe der fiktiven ersparten Aufwendungen für eine vergleichbare zivile Ausbildung unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten berechnet und diese gegenübergestellt. Der Vergleich ergab für alle drei Fachausbildungen, dass die tatsächlichen Kosten unter Berücksichtigung der Abdienquote deutlich niedriger als die am Existenzminimum orientierten ersparten Aufwendungen waren (für die Ausbildung zum Fachinformatiker 2.768,90 EUR/ 4.703,39 EUR, für die Kraftfahrgrundausbildung C/CE 927,65 EUR/ 3.236,88 EUR, für die Ausbildung zum geprüften IT-Entwickler 2.640,69 EUR (durch Widerspruchsbescheid)/ 6.754,06 EUR). Entsprechend dem Zweck der Vorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG hat sie daher unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich geschützten Gewissenfreiheit des Klägers nach Vornahme einer Günstigerprüfung den jeweils niedrigeren Betrag als Rückforderungsbetrag zugrunde gelegt.
Bei der Kostenermittlung der Beklagten sind keine Ermessensfehler ersichtlich. Die einzelnen geforderten Beträge und die zugehörigen Berechnungen werden in den Anlagen zum angefochtenen Bescheid aufgeführt. Hieraus ergibt sich unter anderem, dass sich die als persönliche Kosten angesetzten 99 EUR für die Fachausbildung zum geprüften IT-Entwickler aus Reisekosten i.H.v. 6,20 EUR und Trennungsgeld i.H.v. 92,80 EUR zusammensetzen. Die dem Leistungsbescheid beigefügten Berechnungsanlagen, sind zur Überzeugung des Gerichts schlüssig dargestellt und korrekt. Die Beklagte hat bei der Ermittlung der tatsächlichen Ausbildungskosten anhand einer Abdienquote die Zeiten berücksichtigt, in denen der Soldat dem Dienstherrn mit den durch die Ausbildung erworbenen Kenntnissen nach Beendigung der Ausbildung uneingeschränkt zur Verfügung gestanden hat (Sohm in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Auflage 2016, § 56, Rn.23). Die Berechnung der Abdienquote begegnet keinen rechtlichen Bedenken und stellt eine Ermessensausübung in Bezug auf einen teilweisen Verzicht dar. Die Aufteilung in drei unterschiedlich bewertete Dienstphasen mit verschiedenen Multiplikatoren ist gerechtfertigt, da unmittelbar nach Abschluss der Fachausbildung mangels entsprechender Berufspraxis und Berufserfahrung für den Dienstherren ein geringerer Nutzen durch die Diensterbringung des Soldaten besteht als zu einem späteren Zeitpunkt (BVerwG, U.v. 12.04.2017 – 2 C 16/16, juris Rn.54).
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei der Ermittlung der fiktiven Ausbildungskosten auf das steuerliche Existenzminimum zurückgegriffen hat. Dies dürfte die für den Kläger günstigste Variante zur Berechnung der fiktiven Lebenshaltungskosten sein. Die Beklagte musste bei Ihrer Berechnung kein fiktives Ausbildungsentgelt gegenrechnen. Der ehemalige Soldat auf Zeit muss keinen Teil seiner Geld- und Sachbezüge (§ 30 SG) erstatten. Er wird durch die gesetzliche Erstattungspflicht nach § 56 Abs. 4 Satz 1 SG nur zu einer Vorteilsabschöpfung für die von der Beklagten jenseits des ihm gewährten Solds finanzierte Fachausbildung herangezogen, weil er die Bundeswehr vor Ablauf seiner Zeitverpflichtung verlassen hat. Schon deshalb müssen Ausbildungsvergütungen in der dualen betrieblichen Berufsausbildung bei der Vorteilsbestimmung nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG von vornherein außer Betracht bleiben. (BVerwG Urt. v. 28.10.2015 – 2 C 40.13, BeckRS 2016, 40247, beck-online).
Der Bescheid ist auch nicht ermessensfehlerhaft, weil die Beklagte dem Kläger keine Ratenzahlung gewährt hat. Der Kläger hat keinen Antrag auf Ratenzahlung/Stundung gestellt und auf das Anhörungsschreiben der Beklagten hin auch keine Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht. Deshalb hat die Beklagte keine Ratenzahlung bewilligt. Sie durfte aus der mangelnden Mitwirkung des Klägers schließen, dass dieser in der Lage sei, den Erstattungsbetrag sofort und in voller Höhe zu bezahlen (BayVGH Beschluss vom 26.10.2017 – 6 ZB 17.1640, BeckRS 2017, 133322, beck-online). Dies erscheint bei dem Betrag von 6.337,24 EUR auch plausibel. Von einer wirtschaftlichen Knebelung des Klägers kann daher bereits aufgrund der fehlenden Ratenzahlungsvereinbarung im Bescheid keine Rede sein. Auch wenn man die telefonisch vereinbarte Ratenzahlung von 400 EUR/Monat ansetzt, liegt keine wirtschaftliche Knebelung des Klägers vor. In diesem Falle hätte der Kläger den geforderten Betrag in etwas mehr als 13 Monaten abgezahlt.
3. Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO).


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