Aktenzeichen B 5 K 16.240
SG SG § 56 Abs. 4
Leitsatz
1 Die Einbeziehung anerkannter Kriegsdienstverweigerer in den Kreis der Zeit- und Berufssoldaten, die bei einem vorzeitigen Ausscheiden Ausbildungskosten erstatten müssen, verstößt nicht gegen die nach Art. 4 Abs. 3 GG garantierte Gewissensfreiheit. (Rn. 17) (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
2 Der Dienstherr darf den erworbenen Vorteil des anerkannten Kriegsdienstverweigerers dabei in generalisierender und pauschalierender Weise nach den Aufwendungen bemessen, die dieser dadurch erspart hat, dass er die Fachausbildung nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
3 Die sich aus den Berichten über „Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland“ (Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks) der jeweiligen Jahre ergebenden Sätze der Lebenshaltungs- und Studienkosten stellen eine tragfähige Grundlage für die nach § 56 Abs. 4 S. 3 SG zu treffende Ermessensentscheidung dar. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
4 Die Abdienquote kann nur insoweit eine Rolle spielen, als der dadurch veranlasste Abschlag von den tatsächlichen Ausbildungskosten zu einem noch niedrigeren Betrag führen würde als der vom Gedanken des Vorteilsausgleichs geprägte besondere Mindestansatz in Höhe der fiktiven Kosten einer gleichwertigen Ausbildung außerhalb der Bundeswehr. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
1. Über die Klage kann mit Einverständnis der Parteien nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
2. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der streitgegenständliche Bescheid vom 31. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
a) Rechtsgrundlage des streitgegenständlichen Bescheides ist § 56 Abs. 4 Satz 1 SG. Dabei stellt diese Vorschrift eine geeignete Rechtsgrundlage dar, um die Ausbildungskosten durch Leistungsbescheid, also durch Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) zurückzufordern. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Behörden in öffentlich-rechtlichen Über- und Unterordnungsverhältnissen auch dann zum Erlass von Verwaltungsakten befugt sind, wenn dies gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt ist. Das gilt nicht nur für die sogenannten „besonderen Gewaltverhältnisse“, sondern auch für das allgemeine Über- und Unterordnungsverhältnis öffentlich-rechtlicher Art. Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestand aufgrund des Soldatendienstverhältnisses ein öffentlich-rechtliches Über- und Unterordnungsverhältnis. Die Entlassung hat zwar zur Folge, dass sich danach aus dem – aktiven – Soldatendienstverhältnis keine neuen Rechtsbeziehungen zwischen Bund und dem Soldaten mehr ergeben können. Während des Soldatendienstverhältnisses begründete Rechtsbeziehungen können aber auch nach dessen Beendigung noch abgewickelt werden, soweit nicht das Gesetz oder die Natur der Sache entgegenstehen. Hierzu kann auch nach der Entlassung ein Leistungsbescheid ergehen (vgl. grundlegend BVerwG, U.v. 28.6.1967 – 8 C 68.66 – BVerwGE 27, 250; U.v. 11.2.1977 – VI C 135.74 – BVerwGE 52, 84; U.v. 30.3.2006 – 2 C 19.05 – juris Rn. 9; OVG Hamburg, U.v. 18.7.1997 – Bf I 23/95 – juris Rn. 39; HessVGH, B.v. 28.11.2008 – 1 ZU 2203/07 – juris Rn. 4; OVG NW, U.v. 22.8.2013 – 1 A 2278/11 – juris Rn. 23 f.; VGH BW, U.v. 6.7.2016 – 4 S 2237/15 juris Rn. 18 ff. m.w.N.).
b) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG liegen vor. Danach muss ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium verbunden war und der als auf eigenen Antrag entlassen gilt, die entstandenen Kosten des Studiums erstatten. Ein Soldat auf Zeit ist gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 SG i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SG zu entlassen, wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist; diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag. Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben hat den Kläger mit Bescheid vom 18. Oktober 2011 als Kriegsdienstverweigerer anerkannt, weshalb das Personalamt der Bundeswehr ihn mit Ablauf des 1. Dezember 2011 aus der Bundeswehr entlassen hat. Diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag, sodass der Beklagten dem Grunde nach die Möglichkeit eröffnet war, vom Kläger die Kosten seines Studiums zurückzuverlangen. Die Einbeziehung anerkannter Kriegsdienstverweigerer in den Kreis der Zeit- und Berufssoldaten, die bei einem vorzeitigen Ausscheiden Ausbildungskosten erstatten müssen, verstößt nicht gegen die nach Art. 4 Abs. 3 GG garantierte Gewissensfreiheit. Denn die Erstattungspflicht nach § 56 Abs. 4 1 SG knüpft nicht an die Kriegsdienstverweigerung an, sondern an das Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis (BVerwG, U.v. 30.3.2006 – 2 C 18/05 – juris Rn. 12).
c) Es ist nicht ersichtlich, dass die Rückforderung nach Grund und Höhe wegen der Härtefallklausel des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG hätte unterbleiben müssen bzw. dass der Behörde diesbezüglich ein relevanter Ermessensfehler unterlaufen wäre. Nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG kann auf die Erstattung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Im Lichte des Art. 4 Abs. 3 GG ist § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen Fachausbildung für ihr weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verblieben ist. Denn die Erstattungspflicht, der sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entlassener Soldat gegenübersieht, stellt eine besondere Härte i.S.d. § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dar, die den Dienstherrn nach dieser Vorschrift zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten zwingt. Im Rahmen dieses Ermessens gebietet Art. 4 Abs. 3 GG, dass höchstens der Betrag zurückgefordert werden kann, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass die Bundesrepublik Deutschland den Erwerb von Spezialkenntnissen und Fähigkeiten, die ihm in seinem weiteren Berufsleben von Nutzen sind, finanziert hat. Aufgrund dieser Beschränkung muss ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer die Ausbildungskosten lediglich in Höhe des durch die Fachausbildung erlangten Vorteils erstatten. Hierdurch ist sichergestellt, dass die Erstattung nicht zu einer Maßnahme wird, die den Betroffenen von der Stellung des Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abhält. Durch die Abschöpfung lediglich des durch die Fachausbildung erworbenen Vorteils erleidet der anerkannte Kriegsdienstverweigerer keine Einbuße an Vermögensgütern, über die er unabhängig von dem Wehrdienstverhältnis verfügt. Durch den Vorteilsausgleich wird nur die Situation wiederhergestellt, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestand, bevor der Soldat die Fachausbildung absolviert hat. Mehr soll und darf bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden (BVerwG, U.v. 30.3.2006 – 2 C 18/05 – juris Rn. 15 ff.).
d) Der Dienstherr darf den erworbenen Vorteil des anerkannten Kriegsdienstverweigerers dabei in generalisierender und pauschalierender Weise nach den Aufwendungen bemessen, die dieser dadurch erspart hat, dass er die Fachausbildung nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen. Dadurch wird der Dienstherr davon befreit, zu ermitteln, in welcher exakten Höhe im konkreten Fall unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des einzelnen Soldaten tatsächlich Aufwendungen angefallen wären, was in der Regel im hypothetischen Rückblick gar nicht zu leisten ist. Diese Aufwendungen sind im Rahmen der Vorteilsermittlung an den durchschnittlichen Kosten einer gleichwertigen Ausbildung an einer privaten Einrichtung zu orientieren (BVerwG, U.v. 30.3.2006 – 2 C 18.05 – juris Rn. 20; BVerwG, U.v. 30.3.2006 – 2 C 19.05 – juris Rn. 20; HessVGH, B.v. 28.11.2008 – 1 ZU 2203/07 – juris Rn. 11; OVG NW, U.v. 22.8.2013 – 1 A 2278/11 – juris Rn. 51 ff.).
Die Beklagte hat mit der Rückforderung in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2016 bei der pauschalierten Ermittlung der nach der Härteklausel des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG zu berücksichtigenden fiktiven (ersparten) Aufwendungen sachgerecht und daher ermessensfehlerfrei auf die sich aus den Berichten „Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland“ (Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks) der jeweiligen Jahre (vgl. http://www.sozialerhebung.de) ergebenden Sätze der Lebenshaltungs- und Studienkosten abgestellt. Dies stellt eine tragfähige Grundlage für die nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG zu treffende Ermessensentscheidung dar. Denn sie berücksichtigt mit den verschiedenen Elementen monatlicher Ausgaben von „Normalstudierenden“ genau jene ansatzfähigen Kosten, mit denen die dem Kläger ersparten Aufwendungen für eine Ausbildung außerhalb der Bundeswehr im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts realistisch und nachprüfbar abgebildet werden (vgl. VG Aachen, U.v. 9.3.2017 – 1 K 824/16 – juris Rn. 34 ff.). Daraus ergeben sich die in der Berechnung der Beklagten eingestellten Beträge (vgl. 20. Sozialerhebung 2012, Hauptbericht, S. 254).
e) Die Beklagte hält sich hinsichtlich des gewählten Ansatzes daher innerhalb des eingeräumten Pauschalierungs- und Typisierungsermessens. Verfehlt ist der von der Klägerseite thematisierte Vergleich mit dem – nur der Sicherung des Existenzminimums dienenden – BAföG-Satz. Der von dem Kläger genossene Vorteil beschränkt sich eben nicht auf die reinen Studienfinanzierungskosten. Es ist auch zu berücksichtigen, dass er während seiner Studienzeit von der Bundeswehr wie ein Beamter oder Soldat auf dem Niveau eines Berufsanfängers im gehobenen Dienst – unter Teilhabe an den durchschnittlichen Besoldungserhöhungen – voll alimentiert wurde und damit seine Ausbildung unter vorteilhaften sozialen Randbedingungen durchführen konnte, welche auch bei einem außerhalb der Bundeswehr privat organisierten Studium mit einem finanziellen Mehraufwand gegenüber dem Existenzminimum zu erkaufen gewesen wären (VG München, U.v. 13.12.2013 – M 21 K 12.700 – juris Rn. 27).
f) In Übereinstimmung mit den dargestellten Grundsätzen hat die Beklagte den Kläger nicht zur Erstattung der tatsächlich anlässlich seines Studiums an der Universität der Bundeswehr entstandenen Ausbildungskosten herangezogen, die von ihr mit 33.714,20 € beziffert werden, sondern im Rahmen der Ermessensausübung einen besonderen Härtefall darin erkannt, dass der Kläger wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit entlassen worden ist. Entsprechend dem Zweck der Vorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG hat sie sich unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich geschützten Gewissensfreiheit des Klägers für eine Reduzierung der zurückgeforderten Ausbildungskosten entschieden und dabei lediglich den Betrag zu Grunde gelegt, den der Kläger dadurch erspart hat, dass er nicht an einer zivilen Universität studiert hat. Auf die Richtigkeit oder Nachvollziehbarkeit der Berechnung der tatsächlichen Studienkosten des Klägers in der Kostenermittlung des Bundesamtes für Wehrverwaltung vom 12. November 2012 kommt es daher nicht entscheidungserheblich an. Diese Berechnung dient letztlich nur dazu, auf der Ebene des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG den Nachweis zu erbringen, dass die tatsächlich entstandenen Ausbildungskosten selbst bei Berücksichtigung des Nutzens, den die Beklagte aus der vermittelten Ausbildung noch gezogen hat, jedenfalls höher liegen als der geforderte Erstattungsbetrag (HessVGH, B.v. 28.11.2008 – 1 ZU 2203/07 – juris Rn. 10).
g) Soweit der Kläger vorbringt, er dürfe als anerkannter Kriegsdienstverweigerer nicht ebenso behandelt werden wie ein Soldat, der die Bundeswehr aus freier Entscheidung verlassen habe, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheides. Die Einbeziehung der anerkannten Kriegsdienstverweigerer in den Kreis der Zeit- und Berufssoldaten, die bei einem vorzeitigen Ausscheiden Ausbildungskosten erstatten müssen, verstößt nicht gegen Art. 4 Abs. 3 GG. Danach darf niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Der Kerngehalt dieses Grundrechts besteht darin, den Kriegsdienstverweigerer vor dem Zwang zu bewahren, in einer Kriegshandlung einen anderen zu töten, wenn ihm sein Gewissen eine Tötung grundsätzlich und ausnahmslos zwingend verbietet (BVerfG, U.v. 24.4.1985 – 2 BvF 2, 3, 4/83 und 2/84 – BVerfGE 69, 1 m.w.N.). Die Pflicht, Ausbildungskosten zurückzuzahlen, liegt außerhalb des Schutzbereichs des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 GG (BVerwG, B.v. 2.7.1996 – 2 B 49/96 – Buchholz 236.1 § 56 SG Nr. 2). Die Erstattungspflicht nach § 56 Abs. 4 Satz 1 SG knüpft nicht an die Kriegsdienstverweigerung an, sondern an das Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis (vgl. BVerwG, U.v. 30.3.2006 – 2 C 18.05 – juris Rn. 12).
h) Die Ermessensentscheidung der Beklagten nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil sie den vom Kläger nach Abschluss des Studiums abgeleisteten Dienst im Zeitraum vom 22. Juni 2011 bis 1. Dezember 2011 nicht als besondere Härte berücksichtigt hat. Zwar ist bei einem früheren Soldaten eine besondere Härte dann anzunehmen, wenn er einen Teil der Ausbildungskosten bereits „abgedient“ hat, so dass der Rückforderungsbetrag insoweit zu reduzieren ist. Dies gilt aber nur dann, wenn der ehemalige Soldat nach Abschluss seiner Fachausbildung oder seines Studiums mit den erworbenen Kenntnissen dem Dienstherrn noch für einen Zeitraum uneingeschränkt zur Verfügung gestanden hat (Sohm in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl. 2016, § 56, Rn. 23, sog. „effektive Stehzeit“).
Die Auffassung, dass die bereits abgeleistete Dienstzeit in jedem Falle zu einer verhältnismäßigen Minderung des Erstattungsbetrages führen muss, findet schon im Wortlaut des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG oder im Sinn und Zweck der Vorschrift oder ihrer Entstehungsgeschichte keine Stütze (OVG NRW, U.v. 30.9.1999 – 12 A 1828/98 – juris Rn. 50 m.w.N.). Die Abdienquote kann nur insoweit eine Rolle spielen, als der dadurch veranlasste Abschlag von den tatsächlichen Ausbildungskosten zu einem noch niedrigeren Betrag führen würde als der vom Gedanken des Vorteilsausgleichs geprägte besondere Mindestansatz in Höhe der fiktiven Kosten einer gleichwertigen Ausbildung außerhalb der Bundeswehr. Im vorliegenden Fall ist mit Blick auf die geringe „Stehzeit“ offensichtlich, dass die Vergleichsberechnung auf der Basis der Erstattung der tatsächlichen Ausbildungskosten unter Abzug der Abdienquote zu einem für den Kläger immer noch ungünstigeren Ergebnis führen würde. Bei Soldaten auf Zeit gibt es keine Stehzeitverpflichtung infolge bestimmter Ausbildungen wie bei Berufssoldaten. An ihre Stelle tritt die eingegangene Verpflichtungszeit, soweit eine Verpflichtungserklärung vorliegt, wobei unerheblich ist, ob diese bereits endgültig festgesetzt worden ist (Sohm in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl. 2016, § 56, Rn. 12). Wäre es gemäß der Verpflichtungserklärung des Klägers zu einer Festsetzung auf zwölf Jahre gekommen, wäre das voraussichtliche Dienstzeitende am 30. Juni 2019 gewesen. Die Entlassung aus dem Dienst ist mit Zugang des Bescheids vom 22. November 2011 mit Ablauf des 1. Dezember 2011 wirksam geworden. Zwischen dem Studienabschluss (21. Juni 2011) und dem Ausscheiden aus dem Dienst liegen demgegenüber nur gut fünf Monate Dienstzeit, in der der Kläger dem Dienstherrn zur Verfügung stand. Diese effektive Stehzeit entspricht einem Anteil an der gesamten Restdienstzeit (22. Juni 2011 bis 30. Juni 2019, also insgesamt über 96 Monate) von 5,2%. Würde er nicht in den Genuss der durch Art. 4 Abs. 3 GG vorgegebenen Härtefallentscheidung kommen, so würde sich für den Kläger demnach trotz Berücksichtigung der Abdienquote immer noch ein wesentlich höherer Rückzahlungsbetrag ergeben (5,2% von ermittelten tatsächlichen Kosten in Höhe von 33.714,20 € ergeben gerundet „abgediente“ 1.750 €, sodass ein noch nicht abgedienter Betrag von fast 32.000 € tatsächlicher Studienkosten „übrig“ bliebe). Die von Klägerseite gerügte mangelnde Nachvollziehbarkeit der Kostenermittlung spielt daher keine Rolle. Auf den genauen Betrag der tatsächlichen Studienkosten auf „Punkt und Komma“ kommt es nicht an, es steht jedenfalls außer Frage, dass sich die ermittelte Größenordnung in einem realistischen Rahmen bewegt und bei Abstellen auf die tatsächlichen Studienkosten unter Abzug einer Abdienquote ein weitaus höherer Betrag zurückzuzahlen wäre (vgl. HessVGH, B.v. 28.11.2008 – 1 ZU 2203/07 – juris Rn. 10; VG München, U.v. 13.12.2013 – M 21 K 12.700 – juris Rn. 36 f.).
3. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligte die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).