Arbeitsrecht

Rückzahlung von Sozialkassenbeiträgen – SokaSiG

Aktenzeichen  10 AZR 562/18

Datum:
24.9.2019
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BAG
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BAG:2019:240919.U.10AZR562.18.0
Normen:
§ 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB
Art 2 Abs 1 GG
Art 20 Abs 3 GG
Art 12 Abs 1 GG
Art 9 Abs 3 GG
§ 7 SokaSiG
Spruchkörper:
10. Senat

Leitsatz

Nicht verbandsgebundene Arbeitgeber haben keinen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft, die sie aufgrund unwirksamer Allgemeinverbindlicherklärungen der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe geleistet haben. Der rechtliche Grund für die Beitragszahlungen iSv. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ergibt sich aus dem rückwirkend in Kraft getretenen SokaSiG.

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Berlin, 29. März 2018, Az: 61 Ca 81038/17, Urteilvorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 9. November 2018, Az: 9 Sa 627/18, Urteilnachgehend BVerfG, 18. Oktober 2020, Az: 1 BvR 110/20, Nichtannahmebeschluss

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. November 2018 – 9 Sa 627/18 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Beiträgen zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft.
2
Der Beklagte ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er ist tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft verpflichtet. Die nicht verbandsgebundene Klägerin unterhält einen Baubetrieb. Sie zahlte von Januar 2010 bis Dezember 2014 auf der Grundlage des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) in der jeweils maßgeblichen Fassung Beiträge an den Beklagten und erhielt von ihm Erstattungen. Alle in der Zeit von Januar 2010 bis Dezember 2014 geltenden Fassungen des VTV waren für allgemeinverbindlich erklärt worden.
3
Der Senat hat festgestellt, dass diese Allgemeinverbindlicherklärungen unwirksam sind (BAG 21. September 2016 – 10 ABR 33/15 – BAGE 156, 213; 21. September 2016 – 10 ABR 48/15 – BAGE 156, 289
; 25. Januar 2017 – 10 ABR 34/15 -; 25. Januar 2017 – 10 ABR 43/15 -). Die Klägerin verlangt deshalb die Rückzahlung der für Januar 2010 bis Dezember 2014 gezahlten Beiträge abzüglich der Erstattungsleistungen des Beklagten.
4
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Rückzahlungsanspruch stehe ihr aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 BGB zu. Sie habe die Beiträge ohne rechtlichen Grund geleistet, weil die Allgemeinverbindlicherklärungen unwirksam seien. Aus dem Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 16. Mai 2017 (SokaSiG) ergebe sich kein Rechtsgrund für die Beitragszahlungen, weil das Gesetz verfassungswidrig sei. Das SokaSiG begründe eine unzulässige echte Rückwirkung, sei nicht mit der negativen Koalitionsfreiheit vereinbar und verletze die unternehmerische Freiheit.
5
Bei der Berechnung der Rückforderungen hat die Klägerin in den Blick genommen, dass der Geldfluss aufgrund des sogenannten Spitzenausgleichsverfahrens nach § 19 VTV idF vom 3. Mai 2013 (VTV 2013 I) – in älteren Fassungen § 22 VTV – verschoben war. Sie hat daher Erstattungen für genommenen Urlaub im Bezugszeitraum auch dann abgezogen, wenn diese Zahlungen erst im Folgejahr erfolgten. Daneben hat sie verfallenen Urlaub und Verschiebungen aus Ein- und Austritten von gewerblichen Arbeitnehmern berücksichtigt.
6
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
        
den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.594.113,00 Euro nebst Zinsen hieraus iHv. neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 1.006.625,00 Euro seit dem 18. Februar 2017 sowie aus weiteren 587.488,00 Euro seit Klagezustellung zu zahlen.
7
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Rückforderungsansprüche bestünden nicht. Die Beiträge seien mit Rechtsgrund geleistet worden, weil der VTV in der jeweiligen Fassung nach § 7 SokaSiG kraft Gesetzes gelte. Das Gesetz sei mit der Verfassung vereinbar.
8
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Leistungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

9
Die Revision der Klägerin ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Klägerin stehen keine Ansprüche gegen den Beklagten auf Rückzahlung der geleisteten Sozialkassenbeiträge zu.
10
I. Die Revision ist zulässig.
11
1. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision müssen nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Revisionsgründe angegeben werden. Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO). Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Der Revisionskläger muss sich mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Es genügt nicht, das bisherige Vorbringen zu wiederholen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 3. Juli 2019 – 4 AZR 456/18 – Rn. 13 mwN).
12
2. Nach diesen Grundsätzen ist die Revision – noch – zulässig. Zwar wiederholt die Klägerin in der Revisionsbegründung ganz überwiegend wörtlich den Vortrag aus der Berufungsbegründung. Ergänzend dazu setzt sich die Revisionsbegründung aber mit der tragenden Überlegung des Landesarbeitsgerichts auseinander, schutzwürdiges Vertrauen habe bei den nicht verbandszugehörigen Arbeitgebern jedenfalls nicht vor der Verkündung der Entscheidungen des Senats vom 21. September 2016 entstehen können (BAG 21. September 2016 – 10 ABR 33/15 – BAGE 156, 213; 21. September 2016 – 10 ABR 48/15 – BAGE 156, 289). Die Klägerin tritt dieser Auffassung mit knappen, jedoch auf den Einzelfall zugeschnittenen Ausführungen argumentativ entgegen. Damit genügt die Revisionsbegründung den Anforderungen von § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO.
13
II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet.
14
1. Die Klage ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
15
a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben einem bestimmten Antrag den Gegenstand und den Grund des erhobenen Anspruchs angeben. Ob der Streitgegenstand hinreichend bestimmt ist, ist auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (BAG 26. Januar 2017 – 8 AZR 848/13 – Rn. 29; BGH 6. Februar 2019 – VIII ZR 54/18 – Rn. 9 mwN). Die Klagepartei muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung sie begehrt. Dazu hat sie den Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann (§ 322 ZPO). Sowohl bei einer der Klage stattgebenden als auch bei einer sie abweisenden Sachentscheidung muss zuverlässig feststellbar sein, worüber das Gericht entschieden hat (st. Rspr., zB BAG 29. August 2018 – 7 AZR 206/17 – Rn. 20 mwN).
16
b) Die Klägerin hat die Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erfüllt. Sie hat einen bezifferten Zahlungsantrag zur Entscheidung gestellt und den der Klage zugrunde liegenden Lebenssachverhalt, den Klagegrund, hinreichend konkretisiert. Den von ihr geleisteten Beiträgen hat sie die erhaltenen Erstattungen gegenübergestellt und für jedes Kalenderjahr den sich daraus ergebenden Saldo beziffert. Verschiebungen des Geldflusses wegen verzögerter Erstattungen aufgrund des Spitzenausgleichsverfahrens nach § 19 VTV 2013 I hat sie ebenso gekennzeichnet wie den Saldo aus Fluktuation und Berichtigungen wegen verfallenen Urlaubs. An dem Vorbringen der Klägerin wird deutlich, dass sie mit ihrer Klage abschließend sämtliche Rückforderungsansprüche für den Zeitraum von Januar 2010 bis Dezember 2014 geltend macht. Detailliertere Angaben waren im Rahmen der Zulässigkeit der Klage nicht erforderlich. Es handelt sich um eine abschließende Gesamtklage für den streitgegenständlichen Zeitraum (vgl. BAG 26. Juni 2019 – 5 AZR 452/18 – Rn. 12; 8. Mai 2018 – 9 AZR 383/17 – Rn. 11).
17
2. Die Klage ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Rückzahlung der geleisteten Beiträge hat. Die Klägerin hat nicht ohne rechtlichen Grund iSv. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB für die Kalenderjahre 2010 bis 2014 Beiträge nach dem VTV in seinen unterschiedlichen Fassungen an den Beklagten geleistet. Die Beitragszahlungen finden ihren Rechtsgrund in dem rückwirkend in Kraft getretenen SokaSiG.
18
a) Die nicht originär tarifgebundene Klägerin ist für den streitgegenständlichen Zeitraum von Januar 2010 bis Dezember 2014 ursprünglich aufgrund der Allgemeinverbindlicherklärungen des VTV in seiner jeweiligen Fassung vom 25. Juni 2010 (AVE VTV 2010), 3. Mai 2012 (AVE VTV 2012), 29. Mai 2013 (AVE VTV 2013 I), 25. Oktober 2013 (AVE VTV 2013 II) und 17. März 2014 (AVE VTV 2014) in Anspruch genommen worden. Der Senat hat mit Wirkung für und gegen jedermann festgestellt, dass diese Allgemeinverbindlicherklärungen unwirksam sind (BAG 21. September 2016 – 10 ABR 33/15 – BAGE 156, 213; 21. September 2016 – 10 ABR 48/15 – BAGE 156, 289; 25. Januar 2017 – 10 ABR 34/15 -; 25. Januar 2017 – 10 ABR 43/15 -). Diese Feststellungen des Senats sind rückwirkend („ex tunc“) getroffen worden (vgl. BAG 21. September 2016 – 10 ABR 33/15 – Rn. 181, aaO). Die Rückabwicklungsproblematik hat der Senat bereits in den Entscheidungen über die Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen thematisiert (vgl. BAG 21. September 2016 – 10 ABR 33/15 – aaO). Angesichts dieses Risikos wollte der Gesetzgeber mit dem SokaSiG insbesondere eine eigenständige, rückwirkende Rechtsgrundlage für das „Behaltendürfen“ der bereits eingezogenen Beiträge im Sozialkassenverfahren schaffen. Das SokaSiG sollte die Unsicherheit im Hinblick auf im Raum stehende Rückforderungsansprüche beenden (BT-Drs. 18/10631 S. 648 f.; vgl. auch BAG 20. November 2018 – 10 AZR 121/18 – Rn. 29, BAGE 164, 201).
19
b) Das Landesarbeitsgericht geht zutreffend davon aus, dass als Anspruchsgrundlage eine Leistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB in Betracht käme (sog. condictio indebiti). Dagegen scheidet eine Leistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB für den Fall, dass der rechtliche Grund später wegfällt, aus (sog. condictio ob causam finitam). Zwar hat der Senat die Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen erst nach der Zahlung der Beiträge festgestellt. Eine rechtskräftige Entscheidung nach § 98 ArbGG gestaltet jedoch die Rechtslage nicht rückwirkend, sondern stellt nur bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses der Allgemeinverbindlicherklärung rückwirkend fest, dass sie unwirksam ist (GK-ArbGG/Ahrendt Stand Dezember 2017 § 98 Rn. 48). Objektiv bestanden daher von Anfang an keine Rechtsgrundlagen für die Leistung in Form von wirksamen Allgemeinverbindlicherklärungen.
20
c) Aus § 7 Abs. 3 bis Abs. 7 iVm. Anlagen 28 bis 32 SokaSiG ergibt sich jedoch ein rechtlicher Grund iSv. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB für die Beitragszahlungen, die die Klägerin für den Zeitraum von Januar 2010 bis Dezember 2014 geleistet hat. Gegen die Geltungserstreckung des VTV in seinen jeweiligen Fassungen auf die nicht originär tarifgebundene Klägerin durch das SokaSiG bestehen aus Sicht des Senats keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BAG 28. August 2019 – 10 AZR 549/18 – Rn. 84 ff.; 28. August 2019 – 10 AZR 550/18 – Rn. 23 ff.; 3. Juli 2019 – 10 AZR 498/17 – Rn. 39 ff.; 3. Juli 2019 – 10 AZR 499/17 – Rn. 81 ff.; 8. Mai 2019 – 10 AZR 559/17 – Rn. 29 ff.; 27. März 2019 – 10 AZR 512/17 – Rn. 32 ff.; 20. November 2018 – 10 AZR 121/18 – Rn. 42 ff., BAGE 164, 201).
21
aa) § 7 SokaSiG verstößt nicht gegen Art. 9 Abs. 3 GG (BAG 20. November 2018 – 10 AZR 121/18 – Rn. 45 ff., BAGE 164, 201). Entgegen der Auffassung der Klägerin verletzt das SokaSiG insbesondere nicht die negative Koalitionsfreiheit der nicht unmittelbar tarifgebundenen Arbeitgeber. Soweit die gesetzliche Geltungserstreckung des VTV einen mittelbaren Druck erzeugen sollte, um der größeren Einflussmöglichkeit willen Mitglied einer der tarifvertragsschließenden Parteien zu werden, ist dieser Druck jedenfalls nicht so erheblich, dass die negative Koalitionsfreiheit verletzt würde (BAG 8. Mai 2019 – 10 AZR 559/17 – Rn. 34 mwN).
22
bb) Das SokaSiG greift nicht in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte unternehmerische Betätigungsfreiheit der verpflichteten Arbeitgeber ein. Die durch die Beitragspflicht bezweckte Umlagefinanzierung des Urlaubskassenverfahrens, der Berufsbildung und der zusätzlichen Altersversorgung in der Bauwirtschaft betrifft lediglich den Interessenausgleich zwischen den branchenzugehörigen Arbeitgebern untereinander und zu den Arbeitnehmern auf übertariflicher Ebene (BAG 20. November 2018 – 10 AZR 121/18 – Rn. 55 mwN, BAGE 164, 201).
23
cc) § 7 SokaSiG verletzt auch nicht das durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG geschützte Vertrauen der tariffreien Arbeitgeber, von rückwirkenden Gesetzen nicht in unzulässiger Weise belastet zu werden (BAG 8. Mai 2019 – 10 AZR 559/17 – Rn. 46 ff.; 20. November 2018 – 10 AZR 121/18 – Rn. 68 ff., BAGE 164, 201).
24
(1) Die Klägerin stellt in der Revisionsbegründung darauf ab, Vertrauen auf eine fehlende Bindung an den VTV in seiner jeweiligen Fassung habe bereits vor der Verkündung der ersten Entscheidungen des Senats über die Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen am 21. September 2016 entstehen können (- 10 ABR 33/15 – BAGE 156, 213; – 10 ABR 48/15 – BAGE 156, 289). Dem ist nicht zuzustimmen.
25
(a) Bis zum Zeitpunkt der Entscheidungen des Senats vom 21. September 2016 entsprach es der weit überwiegenden Rechtsansicht, dass diese Fassungen des VTV wirksam für allgemeinverbindlich erklärt worden waren. Durch davon abweichende Rechtsauffassungen konnte kein schutzwürdiges Vertrauen in ein geändertes Verständnis der alten Rechtslage entstehen (
BAG 20. November 2018 – 10 AZR 121/18 – Rn. 77 ff.
,
BAGE 164, 201
).
26
(b) Soweit die Klägerin in der Revisionsbegründung ausführt, sie sei bereits vor dem 21. September 2016 von unwirksamen Allgemeinverbindlicherklärungen ausgegangen, kommt es auf diese subjektive Sicht nicht an. Für die Frage, ob mit einer rückwirkenden Änderung der Rechtslage zu rechnen war, ist von Bedeutung, ob die bisherige Regelung bei objektiver Betrachtung geeignet war, ein Vertrauen der betroffenen Personengruppe auf ihren Fortbestand zu begründen (BAG 28. August 2019 – 10 AZR 550/18 – Rn. 30; 27. März 2019 – 10 AZR 318/17 – Rn. 63).
27
(2) Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe nach den Entscheidungen des Senats vom 21. September 2016 auf den Fortbestand des tariflosen Zustands vertraut. Sie übersieht, dass bereits die Einbringung eines Gesetzentwurfs in den Deutschen Bundestag ein entstandenes Vertrauen der Betroffenen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage zerstören kann (vgl. BVerfG 10. April 2018 – 1 BvR 1236/11 – Rn. 151, BVerfGE 148, 217). Der Entwurf des SokaSiG wurde bereits am 13. Dezember 2016 in den Bundestag eingebracht. Bis zu diesem Zeitpunkt konnte sich noch kein schutzwürdiges Vertrauen der nicht originär tarifgebundenen Arbeitgeber bilden, von der Beitragspflicht zu den Sozialkassen frei zu bleiben (vgl. BAG 20. November 2018 – 10 AZR 121/18 – Rn. 88 ff., BAGE 164, 201).
28
III. Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.
        
    Gallner    
        
    Brune    
        
    Pulz    
        
        
        
    Petri    
        
    Schurkus    
        
        


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