Arbeitsrecht

Sachliche Zuständigkeit: Anzurufendes Gericht bei Geltendmachung einer Entschädigung wegen Verzögerung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens auf Bundesebene

Aktenzeichen  III ZA 15/17

Datum:
24.8.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2017:240817BIIIZA15.17.0
Normen:
§ 198 GVG
§ 201 Abs 1 S 2 GVG
§ 9 Abs 2 S 2 ArbGG
Spruchkörper:
3. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend BAG, 15. Dezember 2016, Az: 8 AZR 418/15, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Hamburg, 11. Februar 2015, Az: 5 Sa 33/14, Urteilvorgehend ArbG Hamburg, 17. April 2014, Az: 5 Ca 411/13

Tenor

Das Verfahren wird nach Anhörung der Antragstellerin an das Bundesarbeitsgericht abgegeben.

Gründe

1
Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 27. Mai 2017, eingegangen beim Bundesgerichtshof am 30. Mai 2017, Prozesskostenhilfe für eine Entschädigungsklage nach §§ 198 ff GVG wegen überlanger Dauer eines Revisionsverfahrens vor dem Bundesarbeitsgericht (8 AZR 418/15) beantragt.
2
Bei Geltendmachung einer Entschädigung wegen Verzögerung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens auf Bundesebene ist das Bundesarbeitsgericht zuständig. Dieses tritt gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 201 Abs. 1 Satz 2 GVG an die Stelle des Bundesgerichtshofs (Ott in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 9 ArbGG Rn. 3 f). Das Verfahren war deshalb nach Anhörung der Antragstellerin an das Bundesarbeitsgericht abzugeben.
Herrmann     
       
Seiters     
       
Tombrink
       
Remmert     
       
Reiter     
       

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