Arbeitsrecht

Scheidung und Folgesachen

Aktenzeichen  005 F 242/19

Datum:
8.11.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 53334
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Neuburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 1564 S. 1, § 1564 S. 3, § 1565 Abs. 1 S. 1, § 1567
VersAusglG § 1, § 18 ABs. 2
VO (EU) Nr. 1259/2010 Art. 1, Art. 4, Art. 18

 

Leitsatz

Die Ehe der Ehegatten ist gescheitert. Die Parteien leben seit mehr als einem Jahr getrennt.  (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die am 21.03.2014 vor dem Standesbeamten des Standesamtes Sch. (Heiratsregister Nr. .. /2014) geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten wird geschieden.
2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung … (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 4,6639 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung …, bezogen auf den 30. 04. 2019, übertragen.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der BMW AG (Vers. Nr. … betr. Altersvorsorgung) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 4.578,33 Euro bei der Deutschen Rentenversicherung … nach Maßgabe der BV Betriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung vom 04.05.2009, Arbeitsanweisung zum Versorgungsausgleich, bezogen auf den 30. 04. 2019, begründet. Die BMW AG wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 2,2% Zinsen seit dem 01. 05. 2019 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Deutsche Rentenversicherung … zu zahlen.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der BMW AG (Vers. Nr. … Zusatzvorsorge) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 1.950,70 Euro bei der Deutschen Rentenversicherung … nach Maßgabe der BMW Zusatzvorsorge; Kapital, Arbeitsanweisung der BMW Group zum Versorgungsausgleich, bezogen auf den 30. 04. 2019, begründet. Die BMW AG wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 2,2% Zinsen seit dem 01. 05. 2019 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Deutsche Rentenversicherung … zu zahlen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung … (Vers. Nr. …) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 1,4957 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung …, bezogen auf den 30. 04. 2019, übertragen.
Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der VIVA P. AG (Vers. Nr. …) findet nicht statt.
3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

1. Scheidung
Die Ehegatten haben am 21.03.2014 vor dem Standesbeamten des Standesamtes Sch. unter Heiratsregister Nr. … die Ehe miteinander geschlossen.
Der Scheidungsantrag wurde der Antragsgegnerin am 31.05.2019 zugestellt.
Die Ehegatten leben seit Februar 2018 getrennt.
Der Antragsteller trägt vor, die Ehe sei gescheitert. Er beantragt, die Ehe der Beteiligten zu scheiden. Die Antragsgegnerin stimmt der Scheidung zu.
Die Eheschließung und die Staatsangehörigkeit der Ehegatten wurden durch öffentliche Urkunden nachgewiesen.
Im Übrigen wird auf den Akteninhalt, insbesondere auf das weitere schriftliche Beteiligtenvorbringen und die Feststellungen zu gerichtlichem Protokoll, verwiesen.
Der Scheidungsantrag ist zulässig.
Das Amtsgericht Neuburg a.d. Donau ist international und örtlich zuständig (§ 97 Abs. 1 FamFG, Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000; § 122 FamFG).
Das auf die Ehescheidung anzuwendende Recht bestimmt sich nach der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts, weil dieses Verfahren nach dem 20.06.2012 im Sinne der Anhängigkeit der Hauptsache bei Gericht eingeleitet worden ist (Artikel 1, 4, 18 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010).
Die Ehescheidung richtet sich mangels einer wirksamen Rechtswahl nach Artikel 5 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 nach deutschem Recht. Die Ehegatten hatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland (Artikel 8 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts).
Der Scheidungsantrag ist begründet, weil die Ehe der Ehegatten gescheitert ist (§§ 1564 Satz 1 und 3, 1565 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Das Familiengericht ist aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass die Ehegatten seit Februar 2018 im Sinne von § 1567 BGB voneinander getrennt leben.
Die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten besteht somit seit mindestens einem Jahr nicht mehr. Das Scheitern der Ehe wird gemäß § 1566 Abs. 1 BGB unwiderlegbar vermutet, da die Ehegatten seit mindestens einem Jahr getrennt leben und die Antragsgegnerin der Scheidung zustimmt.
2. Versorgungsausgleich
Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs. 1 VersAusglG).
Anfang der Ehezeit: 01. 03. 2014
Ende der Ehezeit: 30. 04. 2019
Ausgleichspflichtige Anrechte
In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:
Der Antragsteller:
Gesetzliche Rentenversicherung
1. Bei der Deutschen Rentenversicherung … hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 9,3278 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 4,6639 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 33.746,05 Euro.
Betriebliche Altersversorgung
2. Bei der BMW AG hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 9.156,66 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu übertragende Kapitalbetrag beträgt 4.578,33 Euro. Weil der Kapitalwert des Ausgleichs die Grenze von 7.476,00 Euro nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG nicht überschreitet, ist für die externe Teilung eine Vereinbarung mit der Antragsgegnerin nicht erforderlich.
3. Bei der BMW AG hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 127,58 Anteile erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu übertragende Kapitalbetrag beträgt 1.950,70 Euro. Weil der Kapitalwert des Ausgleichs die Grenze von 7.476,00 Euro nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG nicht überschreitet, ist für die externe Teilung eine Vereinbarung mit der Antragsgegnerin nicht erforderlich.
4. Bei der VIVA P. AG hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 3.060,55 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 1.452,40 Euro zu bestimmen.
Die Antragsgegnerin:
Gesetzliche Rentenversicherung
5. Bei der Deutschen Rentenversicherung … hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 2,9914 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 1,4957 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 10.822,27 Euro.
Übersicht:
Antragsteller
Die Deutsche Rentenversicherung …
Kapitalwert: . . . . . . . . . . . . . 33.746,05 Euro
Ausgleichswert: . .              . . . 4,6639 Entgeltpunkte
Die BMW AG Ausgleichswert (Kapital, § 14 Abs. 4 VersAusglG): 4.578,33 Euro
Die BMW AG Ausgleichswert (Kapital, § 14 Abs. 4 VersAusglG): 1.950,70 Euro
Die VIVA P.  AG Ausgleichswert (Kapital): . . . . . . 1.452,40 Euro
Antragsgegnerin
Die Deutsche Rentenversicherung …
Kapitalwert: ……………..10.822,27 Euro
Ausgleichswert: . . . . …… 1,4957  Entgeltpunkte
Ausgleich:
Bagatellprüfung:
Das Anrecht des Antragstellers bei der VIVA P. AG mit einem Kapitalwert von 1.452,40 Euro überschreitet nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.738,00 Euro. Das Anrecht wird deshalb gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen.
Die einzelnen Anrechte:
Zu 1.: Das Anrecht des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung … ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 4,6639 Entgeltpunkten zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.
Zu 2.: Die Antragsgegnerin hat die Deutsche Rentenversicherung … als Zielversorgung für den Ausgleich der Versorgung bei der BMW AG gewählt. Diese ist einverstanden. Die Zielversorgung gilt gem. § 15 Abs. 4 VersAusglG als angemessen. Dieses Anrecht des Antragstellers ist nach § 14 Abs. 1 VersAusglG im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 4.578,33 Euro bei der Deutschen Rentenversicherung … auszugleichen. Hierfür ist von der BMW AG an die Deutsche Rentenversicherung … ein Beitrag von 4.578,33 Euro zu bezahlen. Der Ausgleichsbetrag ist ab Ende der Ehezeit (hier: 01. 05. 2019) bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des dem auszugleichenden Anrecht zugrundeliegenden Rechnungszins zu verzinsen (BGH, Beschluss vom 7.9.2011, Az. XII ZB 546/10 und vom 6.2.2013, Az. XII ZB 204/11).
Zu 3.: Die Antragsgegnerin hat die Deutsche Rentenversicherung … als Zielversorgung für den Ausgleich der Versorgung bei der BMW AG gewählt. Diese ist einverstanden. Die Zielversorgung gilt gem. § 15 Abs. 4 VersAusglG als angemessen. Dieses Anrecht des Antragstellers ist nach § 14 Abs. 1 VersAusglG im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 1.950,70 Euro bei der Deutschen Rentenversicherung … auszugleichen. Hierfür ist von der BMW AG an die Deutsche Rentenversicherung … ein Beitrag von 1.950,70 Euro zu bezahlen. Der Ausgleichsbetrag ist ab Ende der Ehezeit (hier: 01. 05. 2019) bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des dem auszugleichenden Anrecht zugrundeliegenden Rechnungszins zu verzinsen (BGH, Beschluss vom 7.9.2011, Az. XII ZB 546/10 und vom 6.2.2013, Az. XII ZB 204/11).
Zu 4.: Für das Anrecht des Antragstellers bei der VIVA P. AG (Vers. Nr. 70000401.1027….) mit dem Ausgleichswert von 1.452,40 Euro unterbleibt der Ausgleich.
Zu 5.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung … ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 1,4957 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen.
3. Kosten und Nebenentscheidungen
Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1 FamFG.


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