Arbeitsrecht

Selbstanzeige des ehrenamtlichen Richters; Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit

Aktenzeichen  1 WB 13/17

Datum:
30.1.2018
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2018:300118B1WB13.17.0
Spruchkörper:
1. Wehrdienstsenat

Tatbestand

1
Mit gerichtlichem Schreiben vom 18. Januar 2018 wurde Oberst i.G. G. als ehrenamtlicher Richter für die Sitzung des Senats am 31. Januar 2018 – unter anderem – in dem Verfahren des Herrn Major S. (BVerwG 1 WB 13.17) herangezogen. Mit LotusNotes-Schreiben vom 26. Januar 2018 teilte Oberst i.G. G. Folgendes mit:
“Ich war von Mai 2015 bis Juni 2016 Referatsleiter im Kommando … Damit war ich als Referatsleiter im Kommando … zuständig für alle … inklusive der Ausbildung. Zur Ausbildung gehört auch die fliegerische Grundlagenausbildung im ENJJPT.
Natürlich war ich nicht allein verantwortlich, sondern im Kommando … waren über mir auf dem Dienstweg verantwortlich der Unterabteilungsleiter, der Abteilungsleiter, der Chef des Stabes, der Stellvertretende und der Inspekteur …, denen ich entweder Vorschläge unterbreitet habe oder in deren Namen ich eigenverantwortlich entschieden habe.
Bei der Einführung der SAZV galt es zahlreiche neuauftretende Fragezeichen zu lösen. Dazu wurde im Kommando … ein General zentral mit allen Fragen und der Einführung der SAZV beauftragt, Herr Brigadegeneral K.
Brigadegeneral … war der zentrale Ansprechpartner nach außen aus dem Kommando … heraus für diese Fragen, u.a. auch für die Kommunikation hinsichtlich der Einführung der SAZV mit dem ENJJPT.
Für Fachfragen, also auch zur Einführung SAZV im ENJJPT, ließ Brigadegeneral … sich von meinem Referat zuarbeiten (da er nicht das fliegerische Fachwissen über die Organisation des ENJJPT haben konnte). Mein hauptverantwortlicher Referent war Oberstleutnant Sch., der im Auftrag Kommando … dann Brigadegeneral K. hauptsächlich geschrieben hat.
Zusammenfassend kann ich also festhalten, dass ich mit der Materie Einführung SAZV im ENJJPT in meinem Referat befasst war, nach meiner heutigen Erinnerung aber die diesbezügliche Kommunikation aus dem Kommando hinaus über General K. gelaufen ist und der diesbezügliche Schriftverkehr zu General K. über meinen Referenten lief. Bei diesem Schriftverkehr ging es dann nicht um die SAZV, sondern um rein fliegerische Fachfragen, also wie ist der Dienstbetrieb organisiert, wie viele Flugstunden werden geflogen, wie oft und wieviel müssen die Fluglehrer arbeiten, wie ist die internationale Zusammenarbeit dort im ENJJPT geregelt und so weiter, damit General K. mit seinem fehlenden fliegerischen Fachwissen die Anwendung der SAZV dort inhaltlich einordnen konnte.”
2
Das Gericht hat dem Antragsteller, dem Bundesministerium der Verteidigung – R II 2 – und dem Bundeswehrdisziplinaranwalt Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Das Bundesministerium der Verteidigung – R II 2 – und der Antragsteller halten die Selbstanzeige für begründet.


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