Arbeitsrecht

Sozialgerichtliches Verfahren – Beschränkung der Berufung – Nichterreichung des Beschwerdewertes – keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als 1 Jahr – Grundsicherung für Arbeitsuchende – Darlehen für Mietkaution – Tilgung durch Aufrechnung – begrenzter Bewilligungszeitraum

Aktenzeichen  B 4 AS 262/20 B

Datum:
27.10.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BSG
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BSG:2020:271020BB4AS26220B0
Normen:
§ 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG
§ 144 Abs 1 S 2 SGG
§ 41 Abs 1 S 4 SGB 2
§ 22 Abs 6 S 3 SGB 2
§ 42a Abs 2 SGB 2
§ 42a Abs 4 S 1 SGB 2
Spruchkörper:
4. Senat

Verfahrensgang

vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 4. März 2020, Az: S 12 AS 170/20, Urteilvorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 2. Juni 2020, Az: L 9 AS 1097/20, Urteil

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 2. Juni 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1
Dem sinngemäß bereits im Schreiben der Klägerin vom 27.6.2020 enthaltenen Antrag auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; dies ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, kann auch keine Beiordnung eines Rechtsanwalts erfolgen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
2
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen der Klägerin noch nach summarischer Prüfung des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich. Insbesondere hat das LSG nicht verfahrensfehlerhaft durch Prozessurteil anstelle eines Sachurteils entschieden. Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Berufung nicht zulässig gewesen ist, weil – bezogen auf die Höhe der aufgerechneten Mietkaution von 500 Euro – ein Wert des Beschwerdegegenstandes von 750 Euro (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG) nicht erreicht wird. Das Berufungsgericht hat zu Recht zugrunde gelegt, dass die Berufung auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr nach der Ausnahmeregelung des § 144 Abs 1 Satz 2 SGG betrifft. § 41 SGB II begrenzt den jeweiligen Streitgegenstand in Rechtsstreitigkeiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende in zeitlicher Hinsicht auf die Dauer von sechs bzw maximal zwölf Monaten (BSG vom 30.7.2008 – B 14 AS 7/08 B). Es kann also nicht allein der Umstand eine Berufungsfähigkeit begründen, dass der Klägerin nach der vom LSG festgestellten Beendigung der seit März 2017 vorgenommenen monatlichen Aufrechnung in Höhe von zehn Prozent des maßgebenden Regelbedarfs ab November 2017 mit dem Ende des SGB II-Bezugs bei künftigen SGB II-Bewilligungen diese Leistungen möglicherweise nur um einen Aufrechnungsbetrag gekürzt erbracht werden. Gegen die Annahme einer § 144 Abs 1 Satz 2 SGG entsprechenden Beschwer spricht auch, dass ein noch nicht getilgter Darlehensbetrag sofort nach Beendigung des Leistungsbezugs fällig wird (§ 42a Abs 4 SGB II).
3
Die von der Klägerin privatschriftlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen, weil die Klägerin nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigen (§ 73 Abs 4 SGG) vertreten ist (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).
4
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.


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