Arbeitsrecht

(Sozialgerichtliches Verfahren – ehrenamtlicher Richter – Wegfall einer Voraussetzung für die Berufung während der laufenden Amtszeit – Entscheidung über Entbindung nach Neuregelung des § 22 Abs 1 S 3 SGG – paritätische Besetzung des Spruchkörpers)

Aktenzeichen  B 1 SF 2/19 S

Datum:
15.10.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BSG
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BSG:2020:151020BB1SF219S0
Normen:
§ 22 Abs 1 S 3 SGG
§ 22 Abs 1 S 1 SGG
§ 12 Abs 2 SGG
§ 12 Abs 3 SGG
§ 12 Abs 4 SGG
Art 10 Nr 2a SGB4ÄndG 7
Spruchkörper:
1. Senat

Tenor

Es wird festgestellt, dass der ehrenamtliche Richter Dr. C. H. ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der Krankenkassen geblieben ist.

Gründe

1
I. Der ehrenamtliche Richter Dr. C. H. ist nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundessozialgerichts dem für das Vertragsarztrecht zuständigen 6. Senat als ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der Krankenkassen zugewiesen. Er hat seine berufliche Tätigkeit bei der AOK B. als deren Vorstandsvorsitzender, auf Grund derer er zuletzt am 13.8.2018 als ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der Krankenkassen (bis zum 31.8.2023) berufen worden war, Ende Dezember 2019 aufgegeben.
2
II. Der ehrenamtliche Richter Dr. C. H. ist auch über den 1.1.2020 als auch über den 30.6.2020 hinaus ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der Krankenkassen geblieben.
3
Nach dem zum Zeitpunkt seines Ausscheidens bei der AOK B. (Ende Dezember 2019) geltenden Recht in der damaligen Auslegung des § 22 SGG hätte er wegen Wegfalls der Berufungsvoraussetzungen von seinem Amt als ehrenamtlicher Richter entbunden werden müssen.
4
Durch Art 10 Nr 2a Buchst a des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.6.2020 (BGBl I 1248) ist § 22 SGG allerdings geändert worden. Die Vorschrift hat nunmehr folgenden Wortlaut: Der ehrenamtliche Richter ist von seinem Amt zu entbinden, wenn das Berufungsverfahren fehlerhaft war, wenn das Fehlen einer Voraussetzung für seine Berufung oder der Eintritt eines Ausschließungsgrundes bekannt wird oder wenn er die zur Ausübung seines Amtes erforderlichen geistigen oder körperlichen Fähigkeiten nicht mehr besitzt (§ 22 Abs 1 Satz 1 SGG). Wenn eine Voraussetzung für seine Berufung im Laufe seiner Amtszeit wegfällt, ist er nicht von seinem Amt zu entbinden, es sei denn, eine paritätische Besetzung nach § 12 Abs 2 bis 4 kann anderenfalls nicht gewährleistet werden; Satz 1 und 2 sowie § 18 Abs 3 Satz 2 bleiben unberührt (§ 22 Abs 1 Satz 3 SGG). Diese Änderung ist zum 1.7.2020 in Kraft getreten.
5
Die Entbindung des ehrenamtlichen Richters war nach dem bis 30.6.2020 geltenden Recht von dem dafür zuständigen 1. Senat des Bundessozialgerichts nicht beschlossen worden. Seit Inkrafttreten der genannten Neuregelung fehlt es gemäß § 22 Abs 1 Satz 3 SGG an den Voraussetzungen für eine Entbindung vom Amt des ehrenamtlichen Richters, so dass Dr. C. H. trotz Wegfalls der Berufungsvoraussetzungen ab Januar 2020 gemäß § 22 Abs 1 Satz 3 SGG bis zum Ablauf seiner Amtsperiode weiterhin ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der Krankenkassen bleiben kann.
6
Die paritätische Besetzung nach § 12 Abs 2 bis 4 SGG ist vorliegend weiterhin gewährleistet. Dies wäre in Senaten, bei denen die ehrenamtlichen Richter dem Kreis der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber angehören müssen, dann nicht mehr der Fall, wenn etwa ein ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der Versicherten seine Beschäftigung aufgibt und eine selbständige Tätigkeit aufnimmt, er also dem Kreis der Arbeitgeber zugehörig wird oder umgekehrt (vgl dazu BT-Drucks 19/19037 S 60). Ein ehrenamtlicher Richter bleibt seinem bisherigen Kreis trotz Wegfalls der Berufungsvoraussetzungen zugerechnet, solange er nicht in das “gegnerische” Lager wechselt. Letzteres ist hier nicht der Fall. Der dem Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts zugewiesene ehrenamtliche Richter hat sich nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst der AOK B. nicht als Vertragsarzt niedergelassen.


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