Arbeitsrecht

Strafrechtliche Verurteilung zu einer Gesamtgeldstrafe

Aktenzeichen  AN 10 K 20.00900

Datum:
16.9.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 34083
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
LuftSiG § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1

 

Leitsatz

1. Entgegen dem Wortlaut des § 7 Abs. 1a Nr. 1 LuftSiG begründet die Verurteilung zu einer „Gesamtstrafe“ von mindestens 60 Tagessätzen die Regelvermutung der luftsicherheitsrechtlichen Unzuverlässigkeit.
2. Zur Frage des Ausschlusses der gesetzlichen Vermutung des § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG , wenn zwar die Fünfjahresfrist seit Rechtskraft der strafrechtlichen Verurteilung noch nicht verstrichen ist, der Zeitpunkt der Begehung der Straftat aber sehr lange zurückliegt (hier: offengelassen)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, insbesondere statthaft (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO).
Da die Gültigkeit der Zuverlässigkeitsfiktion i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung (LuftSiZÜV) abgelaufen ist, könnte die Klägerin mit einer isolierten Anfechtungsklage ihr Klageziel, die Zuverlässigkeit festgestellt zu bekommen, nicht erreichen.
2. Die Klage ist jedoch unbegründet, weil der Bescheid des Beklagten vom 24. April 2020 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Die Klägerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch darauf, dass durch den Beklagten ihre luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit festgestellt wird (§ 113 Abs. 5 VwGO).
2.1 Der Bescheid des Beklagten vom 24. April 2020 ist formell rechtmäßig, insbesondere ist die Klägerin nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) i.V.m. Art. 28 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) vor Erlass des Bescheides angehört worden.
2.2 Der Bescheid vom 24. April 2020 ist auch materiell rechtmäßig. Ausgangspunkt der Prüfung ist § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LuftSiG. Nach dieser Vorschrift hat die Luftsicherheitsbehörde zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs (§ 1 LuftSiG) die Zuverlässigkeit u.a. solcher Personen zu überprüfen, denen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zum Sicherheitsbereich des Geländes eines Flugplatzes im Sinne des § 8 oder zu einem überlassenen Bereich eines Luftfahrtunternehmens im Sinne des § 9 gewährt werden soll. Die Klägerin gehört zu den Personen i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LuftSiG, da sie als Flugärztin Zugang zum Sicherheitsbereich des Flughafens … benötigt.
Bei dem Begriff der Zuverlässigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar ist. Der Behörde steht kein Beurteilungsspielraum zu (Meyer in Grabherr/Reidt/Whysk, Luftverkehrsgesetz Kommentar, Stand: Januar 2019, LuftSiG § 7 Rn. 81; BVerwG, U.v. 15.7.2004 – 3 C 33/03 – juris).
Die Anforderungen an die Zuverlässigkeit i.S.v. § 7 Abs. 1 LuftSiG werden in § 5 Abs. 1 LuftSiZÜV konkretisiert. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LuftSiZÜV ist die Zuverlässigkeit zu verneinen, wenn daran „Zweifel verbleiben“. Es ist also nicht erforderlich, explizit eine Unzuverlässigkeit festzustellen; vielmehr genügen bloße Zweifel an der Zuverlässigkeit, um eine solche nicht (mehr) festzustellen. Umgekehrt folgt daraus, dass zuverlässig im Sinne dieser Normen nur ist, wer die Gewähr dafür bietet, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen und Sabotageakten, jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen; wegen des gerade beim Luftverkehr hohen Gefährdungspotenzials und der Hochrangigkeit der zu schützenden Rechtsgüter sind dabei strenge Anforderungen zu stellen – die Zuverlässigkeit ist bereits dann zu verneinen, wenn an ihr auch nur geringe Zweifel bestehen (BVerwG, U.v. 15.7.2004 – 3 C 33/03 – BVerwGE 121, 257, Leitsatz 2, juris).
Eine strafrechtliche Verurteilung ist Anlass, die luftrechtliche Zuverlässigkeit des Betreffenden in Frage zu stellen. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Strafurteil oder lediglich ein Strafbefehl ergangen ist (vgl. auch § 410 Abs. 3 Strafprozessordnung (StPO)); auch ist nicht erforderlich, dass die Verfehlungen einen speziellen luftverkehrsrechtlichen Bezug haben. Maßgeblich für die Beurteilung der Zuverlässigkeit i.S.d. LuftSiG ist vielmehr, ob sich bei einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles (vgl. auch § 7 Abs. 1a LuftSiG) aus den zugrunde liegenden Umständen Bedenken dahingehend ergeben, der Betroffene könne aus eigenem Antrieb oder aufgrund fremder Manipulation die Sicherheit des Luftverkehrs beeinträchtigen (BayVGH, B.v. 14.7.2015 – 8 ZB 13.1666 – juris).
In § 7 Abs. 1a Satz 2 LuftSiG hat der Gesetzgeber Regeltatbestände geschaffen, um eine Orientierung für die Konkretisierung des Begriffs der Unzuverlässigkeit zu geben. Dabei handelt es sich ausweislich der Gesetzesbegründung um typisierte Fallgruppen, die keinesfalls abschließenden oder ausschließenden Charakter besitzen. Der Katalog orientiert sich dabei inhaltlich an § 18 Abs. 2 der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) sowie an § 5 Waffengesetz (WaffG) und trägt der besonderen Gefährdung des Luftverkehrs durch mögliche Innentäter Rechnung (BT-Drs. 18/9752 S. 53).
Gemäß § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG fehlt es in der Regel an der erforderlichen Zuverlässigkeit, wenn der Betroffene wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.
Nach diesem Maßstab ist der Regeltatbestand des § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG erfüllt. Die Klägerin wurde wegen Steuerhinterziehung in fünf tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit versuchter Steuerhinterziehung zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 300 Tagessätzen zu je 200,00 EUR verurteilt (Strafbefehl des Amtsgerichts … vom 13. September 2017, rechtskräftig seit 17. November 2017).
Die Kammer macht die in dem vorgenannten Strafbefehl enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen zur Grundlage für die Entscheidung darüber, ob der Beklagte die Zuverlässigkeit der Klägerin zu recht in Zweifel gezogen hat. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfen Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte den Sachverhalt, der in einem rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteil festgestellt wurde, ihren Entscheidungen ohne weitere Ermittlungen zugrunde legen, soweit nicht gewichtige Anhaltspunkte für dessen Unrichtigkeit sprechen (BayVGH, B.v. 26.01.2016 – 8 ZB 15.470 – juris Rn. 21 m.w.N.).
Vorliegend wurde gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts … vom 13. September 2017 kein Einspruch eingelegt, so dass dieser einem rechtskräftigen Urteil gleichsteht (vgl. § 410 Abs. 3 StPO).
Vor diesem Hintergrund ist für die Kammer die von der Klägerin eingeräumte Steuerhinterziehung in fünf tatmehrheitlichen Fällen geeignet, Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit zu begründen. Die Klägerin hat erheblich, sowohl im Hinblick auf die Höhe der hinterzogenen Steuern als auch im Hinblick auf den langen Tatzeitraum, gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen, so dass Zweifel daran bestehen, ob die Klägerin stets bereit sein wird, die Rechtsordnung zu respektieren und die ihr obliegende Pflichten zum Schutz des Flugverkehrs in Ausübung ihrer luftverkehrsrechtlichen Tätigkeit jederzeit über ihre Individualinteressen zu stellen. Zudem offenbart die Tat eine hohe kriminelle Energie (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 12.10.2015 – OVG 6 S 24.15 – juris Rn. 5). Auch sind seit dem Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls fünf Jahre nicht verstrichen.
Entgegen dem Wortlaut des § 7 Abs. 1a Nr. 1 LuftSiG begründet die Verurteilung zu einer „Gesamtstrafe“ von mindestens 60 Tagessätzen die Regelvermutung der luftsicherheitsrechtlichen Unzuverlässigkeit. Abzustellen ist auf die tatsächlich erfolgte „Verurteilung“ zu einer bestimmten Zahl von Tagessätzen und nicht auf den Ansatz von Einzelstrafen, die je nach strafrechtlicher Bewertung der Begehung der Straftaten in Ideal- oder Realkonkurrenz gem. §§ 52, 53 Strafgesetzbuch (StGB) bei Bejahung der Realkonkurrenz zu einer „Gesamtstrafe“ zusammengefasst werden. So kommt es auch bei § 5 Abs. 2 Nr. 1 Waffengesetz (WaffG), an den sich auch § 7 Abs. 1a Satz 2 LuftSiG inhaltlich orientiert (BT-Drs. 18/9752 S. 53), auf die Tatsache der Verurteilung als solche an, nicht aber auf die Tat in ihrer strafrechtlichen dogmatischen Einordnung (vgl. HessVGH, B.v. 14.10.2004 – 11 TG 2490/04 – NVwZ-RR 2005, 324). Zudem erfolgt durch die Gesamtstrafenbildung nach § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB eine zusammenfassende Würdigung der Person des Täters und der einzelnen Straftaten, so dass allein auf die Gesamtstrafe abzustellen ist, ohne die jeweiligen Einzelstrafen zu berücksichtigen.
Von dieser Regelvermutung des § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG kann nur im Ausnahmefall und bei Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls abgewichen werden. Die durch die Begehung von Straftaten indizierte luftverkehrsrechtlichen Unzuverlässigkeit kann nur durch Tatsachen widerlegt werden, die die Straftat bei einer Gesamtwürdigung von Verhalten und Persönlichkeit des Betroffenen derart in den Hintergrund treten lassen, dass im Hinblick auf diese allein keine Zweifel an der Zuverlässigkeit aufkommen können (vgl. VG München, U.v. 14.11.2019 – M 24 K 19.2684 – juris m.w.N.).
Ein solcher Ausnahmefall im Sinne einer atypischen Fallgestaltung kann vorliegend nicht angenommen werden.
Keinen die Abweichung vom Regeltatbestand rechtfertigenden Umstand bedeutet es, dass die Klägerin ansonsten bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sein mag und bei ihrem Arbeitgeber gut beleumundet sei. Dabei ist das straffreie Führen der Klägerin zwar durchaus anzuerkennen. Allerdings ist die bestehende Straffreiheit nur das, was jedem Bürger als selbstverständlich abverlangt wird (VG Ansbach, U.v. 24.04.2020 – AN 10 K 19.01428). Dies gilt auch für das einwandfreie Verhalten am Arbeitsplatz. Die Rechtskraft der strafrechtlichen Verurteilung liegt erst etwa vier Jahre zurück. Dieser Zeitraum ist zu kurz, als dass die Klägerin schon wieder als zuverlässig gelten könnte. Zudem genügt für die Verwirklichung des Regeltatbestandes nach § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG bereits ein einmaliges einschlägiges strafrechtlich sanktioniertes Fehlverhalten. Die Vermutung kann daher grundsätzlich nicht schon entkräftet sein, wenn der Betroffene strafrechtlich ansonsten nicht aufgefallen ist (OVG NW, B.v. 1.3.2018 – 20 B 1340/17, BeckRS 2018, 11921 Rn. 26).
Zwar ist es grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass ein grundlegender Lebens- und Einstellungswandel dazu führen kann, dass zurückliegende Straftaten verblassen, auch wenn sie nicht formal aus dem Register getilgt sind (vgl. VG Würzburg, U.v. 11.1.2012 – W 6 K 11.109 – juris Rn. 37). Eine solche stabile Umkehr und einen dauerhaften und nachhaltigen Wandel kann die Kammer bei der Klägerin wie ausgeführt allerdings noch nicht erkennen. Der Einwand der Klägerin, Grund des Steuerverfahrens sei die inkompetente Beratung ihres Steuerberaters, liegt neben der Sache und zeigt, dass die Klägerin den Unrechtsgehalt ihrer Tat weiterhin zu relativieren sucht.
Auch der Umstand, dass die Tat nicht-medizinische Belange betraf, führt nicht zu einem Abweichen von der Regelvermutung. Wie der Beklagte zu Recht ausführt, geht es bei der Feststellung der Zuverlässigkeit nach § 7 LuftSiG nur darum, ob jede Person, die Zugang zum Sicherheitsbereich eines Flughafens hat, nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit die Gewähr für die Wahrung der Belange der Luftsicherheit bietet. Es erfolgt demnach keine rein auf die medizinische Tätigkeit ausgerichtete Prüfung. Nach § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG ist allein die Verurteilung zu einer vorsätzlichen Straftat maßgeblich.
Auch ist nicht geeignet die gesetzliche Vermutung der luftverkehrsrechtlichen Unzuverlässigkeit als widerlegt anzusehen, wenn zwar die Fünfjahresfrist seit Rechtskraft der strafrechtlichen Verurteilung noch nicht verstrichen ist, der Zeitpunkt der Begehung der Straftat aber sehr lange zurückliegt. Das Bundesverwaltungsgericht führt in seinem waffenrechtlichen Urteil vom 24.4.1990 – 1 C 56/89 – (NVwZ-RR 1990, 604) Folgendes aus:
„Allerdings erscheint es rechtlich nicht von vornherein als ausgeschlossen, die gesetzliche Vermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit i.S. des § 5 Abs. 2 WaffG als widerlegt anzusehen, wenn zwar die Fünfjahresfrist seit Rechtskraft der strafrechtlichen Verurteilung noch nicht verstrichen ist, der Zeitpunkt der Begehung der Straftat aber sehr lange zurückliegt und der Betroffene sich seither straffrei geführt hat. Hierfür lassen sich jedoch keine festen Zeiträume angeben. Es wird immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalls ankommen (vgl. BVerwG, GewArch 1987, 351). Immerhin könnte der vom Gesetzgeber in § 5 Abs. 2 Satz 1 WaffG vorgegebene, auf den Zeitpunkt von fünf Jahren in der Weise von Bedeutung sein, dass seit Begehung der Tat mehr als nochmals fünf Jahre verstrichen sein dürfen. Im Ergebnis würde dies bedeuten, dass sich die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 WaffG dann nicht ohne weiteres anwenden ließe, wenn die Tat bei Erlass des Widerspruchsbescheides bereits zehn oder mehr Jahre zurückliegt.“
Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob die oben aufgeführte waffenrechtliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überhaupt im Rahmen der Prüfung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit herangezogen werden kann, da bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheids die besagte Zehnjahresfrist noch nicht verstrichen war: Laut rechtskräftigem Strafbefehl (… der BA) erfolgte die Erklärung der Klägerin über ihre Einkommensverhältnisse für das Veranlagungsjahr 2008 am 29. April 2010. Der streitgegenständliche Bescheid erging am 24. April 2020. Im Übrigen kommt es allein auf die Gesamtstrafe an.
Auch der Einwand der Klägerin, die zeitlich jüngsten Taten (Jahre 2010, 2011: 50 Tagessätze; Jahre 2012, 2013: 40 Tagessätze) würden einzeln die Regelvermutung nicht auslösen, rechtfertigt kein Abweichen, da es – wie bereits oben ausgeführt – allein auf die Gesamtstrafe ankommt.
Daran anschließend fällt die Gesamtwürdigung des Einzelfalls entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zu ihren Gunsten aus. Es verbleiben zumindest Zweifel, dass sie jederzeit und in jeder Hinsicht bereit ist, die Belange der Sicherheit des Luftverkehrs zu wahren. Es kann nämlich nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen werden, dass sie die Sicherheit des Luftverkehrs beeinträchtigen könnte. Der lange Tatzeitraum, die Höhe der hinterzogenen Steuern und der Versuch, ihre Schuld unter Verweis auf den Steuerberater zu relativieren, machen die Unwilligkeit und Uneinsichtigkeit der Klägerin, sich an Gesetze zu halten und entsprechend zu handeln, hinreichend deutlich. Auch wenn eine Prognose in die Zukunft anzustellen ist, gibt gerade die Straftat Anlass, die luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit in Frage zu stellen und im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung des Einzelfalles festzustellen, dass sich daraus Bedenken ergeben, der Betroffene könne im Rahmen seiner beruflichen Stellung auch künftig aus eigenem Antrieb oder aufgrund fremder Manipulation die Sicherheit des Luftverkehrs beeinträchtigen. Es ist zu befürchten, dass die Klägerin ihre Pflichten im Luftverkehr den eigenen Interessen nachordnet. Es verbleiben deshalb Zweifel an der Zuverlässigkeit der Klägerin. Denn die Sicherheit des Luftverkehrs erfordert ein hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein, Selbstbeherrschung und Bereitschaft zur Einhaltung der Regeln, da bereits geringste Nachlässigkeiten und Unregelmäßigkeiten weitreichende Folgen haben können.
Demnach kann das Gericht die luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit zurzeit nicht zweifelsfrei feststellen. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass sich dies in der Zukunft nach einem weiteren Zeitablauf ohne strafrechtliche oder sonstige relevante Auffälligkeiten zugunsten der Klägerin ändert. Der Klägerin bleibt unbenommen, dann einen neuen Antrag zu stellen.
Nach alledem ist die Klage mit Blick auf den maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.


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