Arbeitsrecht

Streit um tarifliche Eingruppierung eines Gesundheits- und Krankenpflegers

Aktenzeichen  5 Ca 350/19

Datum:
15.10.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 60922
Gerichtsart:
ArbG
Gerichtsort:
Rosenheim
Rechtsweg:
Arbeitsgerichtsbarkeit
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 4 S. 1

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 3.960,72 Euro festgesetzt.
4. Die Berufung wird zugelassen.

Gründe

A.
Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a ArbGG eröffnet. Das Arbeitsgericht Rosenheim ist gemäß §§ 12, 17 ZPO örtlich zuständig, da die Beklagte ihren Sitz in C-Stadt hat.
B.
Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Feststellungsantrag zu Ziff. 1, obwohl der Kläger seit 01.10.2019 als Betriebsratsmitglied zu 100% freigestellt ist. Seine Vergütung richtet sich demnach gemäß § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG nach dem Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist hierfür das vom Kläger bis 30.09.2019 erzielte Arbeitsentgelt maßgeblich, welches sich wiederum nach der hier streitigen tariflichen Eingruppierung richtet. Infolgedessen hat der Kläger trotz seiner Freistellung weiterhin ein rechtliches Interesse an einer Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihn nach der von ihm begehrten tariflichen Entgeltgruppe zu vergüten.
C.
Die Klage ist unbegründet.
I.
Der Kläger ist zutreffend als Leiter einer großen Station in Entgeltgruppe P13 eingruppiert. Hingegen ist er nicht als Bereichs- oder Abteilungsleiter in Entgeltgruppe P14 eingruppiert.
Aufgrund der einheitlichen Steuerung des Einsatzes der ihm unterstellten Mitarbeiter unmittelbar durch den Kläger stellt sich die „Funktionsabteilung“ Anästhesie als Station im Sinne der Entgeltordnung VKA dar. Es handelt sich um eine kleinste organisatorische Einheit, da unterhalb der Leitung durch den Kläger keine weitere Leitungsebene besteht.
Eine organisatorische Untergliederung ist demnach nicht möglich. Dass Mitarbeiter des Klägers in verschiedenen OP-Sälen eingesetzt werden, führt nicht dazu, dass diese als eigene Stationen anzusehen wären, zumal auch der Kläger nicht behauptet, für das gesamte Personal in den betreffenden OP-Sälen verantwortlich zu sein. Damit verbleibt es aber dabei, dass die vom Kläger angenommene Abteilung und die zu dieser Abteilung gehörende Station identisch sind. In diesem Fall handelt es sich eben um die kleinste organisatorische Einheit im Sinne der Entgeltordnung VKA und damit um eine Station, nicht aber um eine Abteilung. Die Zahl der dem Kläger unterstellten Mitarbeiter ändert hieran nichts, vielmehr handelt es sich, wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, um eine große Station, was eine Vergütung des Klägers nach Entgeltgruppe P13 zur Folge hat.
Für den Zeitraum, für den der Kläger für das ambulante OP-Zentrum zuständig war, ergibt sich kein anderes Ergebnis. Auch insoweit bestand unstreitig unterhalb der Leitungsebene des Klägers keine weitere Leitungsebene. Damit war auch das ambulante OP-Zentrum nicht als weitere Station in einer Abteilung Anästhesie anzusehen. Vielmehr erfolgte auch zum damaligen Zeitpunkt die Steuerung des Personals einheitlich allein durch den Kläger bzw. seine Stellvertreter. Damit lag auch insoweit eine kleinste organisatorische Einheit im Sinne der Entgeltordnung VKA und damit eine einheitliche Station vor.
II.
Infolge der zutreffenden Eingruppierung des Klägers besteht kein klägerischer Anspruch auf Nachzahlung einer Differenzvergütung. Die Klage war daher auch insoweit abzuweisen.
D.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Kläger hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG. Der Streitwert wird mit dem 36fachem monatlichen Differenzbetrag von 110,02 Euro bewertet, welchen der Kläger seiner Klage zugrunde gelegt hat. Daneben führt der gleichfalls gestellte Zahlungsantrag nicht zu einer Streitwerterhöhung.
Die Berufung war gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 2 lit. b ArbGG zuzulassen.

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