Arbeitsrecht

Tarifvorrang – Öffnungsklausel

Aktenzeichen  1 AZR 499/18

Datum:
15.12.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BAG
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BAG:2020:151220.U.1AZR499.18.0
Normen:
§ 77 Abs 3 S 1 BetrVG
§ 77 Abs 4 BetrVG
§ 75 Abs 1 BetrVG
§ 75 Abs 2 BetrVG
§ 184 Abs 1 BGB
§ 613a Abs 1 S 2 BGB
§ 3 Abs 1 TVG
§ 4 Abs 1 TVG
§ 559 Abs 1 S 1 ZPO
Spruchkörper:
1. Senat

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Kiel, 17. Mai 2017, Az: 2 Ca 1082 b/16, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, 11. September 2018, Az: 1 Sa 289/17, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 11. September 2018 – 1 Sa 289/17 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision sowie der Nebenintervention zu tragen.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten über Entgeltdifferenzansprüche.
2
Der Kläger, welcher Mitglied der IG Metall ist, war langjährig bei der – dem Rechtsstreit auf Beklagtenseite beigetretenen – D AG (künftig Nebenintervenientin) in deren Niederlassung K beschäftigt. Die in den Tarifbezirken Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein an die Tarifverträge des Kraftfahrzeuggewerbes gebundene Nebenintervenientin schloss am 31. Juli 2009 mit dem in ihrem Unternehmen gebildeten Gesamtbetriebsrat die „Gesamtbetriebsvereinbarung zur Einführung des Vergütungssystems ERA Niederlassungen in den Niederlassungen, TruckStores und Logistik-Centern der D AG ‚ERA-NDL‘“ (GBV Einführung ERA-NDL) sowie die am 1. Juli 2010 in Kraft getretene „Gesamtbetriebsvereinbarung zum Vergütungssystem ‚ERA-NDL‘ in den Niederlassungen, TruckStores und Logistik-Centern der D AG“ (GBV ERA-NDL). Letztere regelt nach ihrer Nr. 1 „die Grundsätze der Vergütung für die Beschäftigten in den M-Niederlassungen, TruckStores und Logistik-Centern der D AG in Deutschland“. Nach Nr. 2 GBV ERA-NDL setzt sich das Entgelt der Beschäftigten in den Niederlassungen aus drei Entgeltbestandteilen – dem tariflichen Grundentgelt, dem tariflichen Leistungsentgelt und der tariflichen Erschwerniszulage – zusammen. Grundlage für die Ermittlung des Grundentgeltanspruchs der Beschäftigten ist nach Nr. 2.2.1 Abs. 2 GBV ERA-NDL die zugeordnete Arbeitsaufgabe. Gemäß Nr. 2.2.3 GBV ERA-NDL hat der Beschäftigte Anspruch auf Grundentgelt derjenigen Entgeltgruppe, die der Zuordnung der im Rahmen der festgelegten Arbeitsorganisation ausgeführten Arbeitsaufgabe zu einem (Arbeits-)Richtbeispiel entspricht. Für das Leistungsentgelt legt Nr. 2.3 GBV ERA-NDL zwei Modelle – LEG I und II – fest. Das Leistungsentgelt nach LEG I besteht aus den drei Komponenten Mehrleistungsprämie, Teamqualitätsprämie und Zulage für individuelles Arbeitsverhalten (Nr. 2.3.1 GBV ERA-NDL). Während Grundlage für die Ermittlung der Mehrleistungsprämie nach Nr. 2.3.1.1 GBV ERA-NDL ua. die „Gesamtbetriebsvereinbarung zum ‚Leistungslohn in den Niederlassungen vom 14.07.1980 in der Fassung vom 08.07.1988‘“ ist, legen Nr. 2.3.1.2 und Nr. 2.3.1.4 GBV ERA-NDL Vorgaben für die Ermittlung der beiden weiteren Komponenten fest. Nr. 2.3.2 GBV ERA-NDL regelt die Bestimmung des Leistungsentgelts nach dem LEG II; Nr. 2.4 GBV ERA-NDL trifft nähere Festlegungen zum Grund und zur Höhe einer Erschwerniszulage. Nr. 2.5 GBV ERA-NDL enthält Regelungen zum „Ausgleichsbetrag“ und zu einer ggf. zu zahlenden „Zulage für Altangestellte nach BV Effizienzsteigerung“, wobei für „Entstehung und Abbau“ dieser Entgeltbestandteile auf die GBV Einführung ERA-NDL verwiesen wird.
3
Am 15. Dezember 2009 schlossen die IG Metall und die Tarifgemeinschaft für Betriebe des Kraftfahrzeug- und Tankstellengewerbes Baden-Württemberg e. V. den nach seinem Geltungsbereich räumlich und fachlich „für die M-Niederlassungen, TruckStores und Logistik-Center der D AG in Baden-Württemberg“ geltenden Zusatztarifvertrag (ZTV BW). Dieser lautet auszugsweise:
        
„2.    
Tarifliche Grundlagen
        
        
Für die Arbeits- und Entgeltbedingungen der Beschäftigten gelten die aktuellen Tarifverträge des Kfz-Gewerbes Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung.
        
3.    
Vergütungssystem
        
        
Abweichend von den Bestimmungen in den Anlagen 1a, 1b und 2 des MTV Kfz-Gewerbe Baden-Württemberg, gelten für die Beschäftigten im Geltungsbereich nachfolgende Bestimmungen. …
        
3.1     
Gesamtbetriebsvereinbarung zum Vergütungssystem ERA-NDL
        
        
Es kommen die Regelungen der Gesamtbetriebsvereinbarung zum Vergütungssystem in den Niederlassungen, TruckStores und Logistik-Centern der D AG vom 31.07.2009 zur Anwendung.
        
3.2     
Grundentgelt
        
        
Die Beschäftigten erhalten ein tarifliches Grundentgelt gemäß der in der Anlage 1 beigefügten Tabelle (Entgeltgruppenschlüssel).
        
        
… Das Verfahren der Grundentgeltfindung wird durch Gesamtbetriebsvereinbarung geregelt.
        
        
…     
        
3.3     
Leistungsentgelt und Erschwerniszulage
        
        
Die Beschäftigten erhalten ein Leistungsentgelt von minimal 0 % und maximal 30 % des individuellen Grundentgeltanspruchs. Das Verfahren zur Bestimmung des Leistungsentgelts wird durch Gesamtbetriebsvereinbarung geregelt. Voraussetzungen und Höhe der Erschwerniszulage im Einzelnen richten sich nach Ziff. 2.4 der Gesamtbetriebsvereinbarung.
        
…       
        
        
3.5     
Ausgleichsbetrag
        
        
Für jeden Beschäftigten wird das bisherige Monatsentgelt mit seinen aktuellen Bestandteilen zum Zeitpunkt der ERA-Einführung ermittelt und mit dem Monatsentgelt nach der ERA-Einführung verglichen. Soweit das bisherige Monatsentgelt das Monatsentgelt nach ERA-Einführung übersteigt, stellt der Differenzbetrag einen Ausgleichsbetrag dar. Entstehung und Ermittlung des Ausgleichsbetrages werden durch Gesamtbetriebsvereinbarung geregelt.…
        
3.6     
Anlagen
        
        
Die Anlagen 1 – 3 sind Bestandteil dieses Zusatztarifvertrages.
        
…       
        
        
5.    
Inkrafttreten und Kündigung
        
        
Dieser Zusatztarifvertrag tritt am 1. Juli 2010 in Kraft. Änderungen der Gesamtbetriebsvereinbarung zum Vergütungssystem in den Niederlassungen, TruckStores und Logistik-Centern der D AG vom 31.07.2009 bedürfen im Rahmen des § 77 Abs. 3 BetrVG der Zustimmung der Tarifvertragsparteien.
        
        
…“   
4
In der Anlage 1 zum ZTV BW ist ein Entgeltgruppenschlüssel niedergelegt, in dem 17 Entgeltgruppen jeweils Prozentsätze zugeordnet sind, wobei das Grundentgelt der Eckentgeltgruppe EG 7 (100 %) zur Berechnung der Entgelte für die Standorte 2.296,31 Euro (Stand Dezember 2009) beträgt.
5
Am 1. August 2011 vereinbarten die IG Metall und die Tarifgemeinschaft des Kfz-Gewerbes Schleswig-Holstein e. V. einen „Ergänzungstarifvertrag“ (ETV SH) mit folgendem Inhalt:
        
„1.     
Dieser Ergänzungstarifvertrag gilt
        
        
1.1     
räumlich und fachlich
        
        
        
für die M-Niederlassungen, TruckStores und Logistik-Center der D AG in Schleswig-Holstein.
        
        
1.2     
persönlich
        
        
        
für die Beschäftigten i.S.d. MTV für das Kfz-Gewerbe in Schleswig-Holstein in seiner jeweils gültigen Fassung.
        
2.    
Der Zusatztarifvertrag zum Vergütungssystem für die Niederlassungen, TruckStores und Logistik-Center der D AG vom 15.12.2009, abgeschlossen zwischen der IG Metall Baden-Württemberg und der Tarifgemeinschaft für Betriebe des Kraftfahrzeug- und Tankstellengewerbes Baden-Württemberg e. V., gilt in seiner jeweils gültigen Fassung unmittelbar und zwingend.
        
        
Für die allgemeinen Arbeits- und Entgeltbedingungen der Beschäftigten gelten die aktuellen Tarifverträge des Kfz-Gewerbes Schleswig-Holstein in der jeweils gültigen Fassung.
        
        
Dieser Tarifvertrag ersetzt im Umfang seines Regelungsgehaltes die regionalen tariflichen Vorschriften.
        
3.    
Die Höhe der Entgelte und Ausbildungsvergütungen zum Einführungsstichtag ergeben sich aus der Anlage 1 und 2.
        
        
…     
        
4.    
Soweit zusätzliche, abweichende oder ergänzende Tarifregelungen bzw. zustimmungspflichtige Betriebsvereinbarungen, die das Vergütungssystem betreffen, erforderlich sind oder werden, werden diese Tarifverträge bzw. Zustimmungserklärungen für alle Niederlassungen, TruckStores und Logistik-Center der D AG zwischen der IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg und der Tarifgemeinschaft für Betriebe des Kraftfahrzeug- und Tankstellengewerbes Baden-Württemberg e. V. mit Wirkung für alle Niederlassungen, TruckStores und Logistik-Center der D AG geschlossen.
        
…       
        
        
6.    
Dieser Ergänzungstarifvertrag tritt am 01.07.2010 in Kraft. …“
6
Die Anlage 1 zum ETV SH – Berechnung der Entgelte für die Standorte – listet für die beiden Niederlassungen L und K den „Eckwert EG 7“ – beginnend mit einem „Startwert“ iHv. 2.195,73 Euro unter dem Datum „01.07.2010“ und prozentualen Steigerungen (1. September 2010: 1,20 %; 1. Februar 2011: 1,70 % und 1. Januar 2012: 1,10 %) – als Nennwert auf. Der Eckwert wurde in der Folgezeit tariflich fortgeschrieben.
7
Im Jahr 2014 beschloss die Nebenintervenientin eine Neuausrichtung ihres Eigenvertriebs. Mit dem Gesamtbetriebsrat traf sie hierzu am 5. Dezember 2014 die „Rahmenbetriebsvereinbarung zur Umsetzung von Customer Dedication sowie der Neuorganisation der Niederlassungen der D AG und der Zukunftssicherung des Eigenvertriebs der D AG“ (RBV), welche auszugsweise lautet:
        
„Präambel
        
…       
        
Ziel ist es, den Eigenvertrieb schlanker und effizienter zu machen und stärker an den Kundenbedürfnissen auszurichten.
        
Im Rahmen dieses Gesamtkonzeptes werden Niederlassungen und Betriebsteile veräußert, die bestehenden Niederlassungen und deren Betriebsteile in Vertriebsverbünde zusammengefasst und diese auf die entsprechenden Kundenbereiche hin in PKW- und NFZ-Vertriebsverbünde gegliedert (Customer Dedication).
        
…       
        
A. Geltungsbereich
        
Diese Gesamtbetriebsvereinbarung gilt für den Eigenvertrieb, d.h. für alle Beschäftigten (Arbeitnehmer i.S.v. § 5 Abs. 1 BetrVG) … der Niederlassungen der D AG und die Beschäftigten … der neu zu gründenden PKW- und NFZ-Vertriebsgesellschaften. …
        
…       
        
V.    
Verkauf von Niederlassungen und Betriebsteilen
        
1.    
Grundsätzliches zu Verkäufen
        
a)    
Verkäufe
        
Die in der Anlage 5 aufgeführten Niederlassungen und Betriebsteile können veräußert werden.
        
…       
        
2.    
Ergänzung bestehender Gesamtbetriebsvereinbarungen/Regelungen
        
Gesamtbetriebsrat/Niederlassungskommission und D AG vereinbaren hiermit, dass die folgenden Gesamtbetriebsvereinbarungen/Regelungen für die in Anlage 5 bezeichneten Niederlassungen und/oder Betriebsteile 24 Stunden vor dem jeweiligen tatsächlichen Betriebs(teil)übergang ohne Nachwirkung aufgehoben sind, ohne dass es einer Kündigung bedarf:
        
●       
…       
        
●       
…       
        
●       
…       
        
●       
Gesamtbetriebsvereinbarung zum Vergütungssystem ‚ERA-NDL‘ in den Niederlassungen, TruckStores und Logistik-Centern der D AG vom 31.07.2009, Gesamtbetriebsvereinbarung zur Einführung des Vergütungssystems ERA Niederlassungen in den Niederlassungen, TruckStores und Logistik-Centern der D AG ‚ERA-NDL‘ vom 31.07.2009, …
        
…       
        
3.    
Finanzielle Leistungen
        
a)    
Nachteilsausgleich
        
Zum Ausgleich wird eine pauschalierte Abfindung (Nachteilsausgleich) an alle unbefristet Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis auf die neuen Inhaber übergeht, nach Maßgabe der in Anlage 7 beschriebenen Einzelheiten gewährt.
        
…       
        
d)    
Betriebliche Altersversorgung
        
…“    
8
In der Anlage 7 zur RBV sind die Konditionen für den Nachteilsausgleich nach Ziff. V Nr. 3 Buchst. a RBV festgelegt. Neben der Gewährung eines Mindestbetrags und einer Wechselprämie – bei Vollzeitbeschäftigten jeweils 10.000,00 Euro – ist die Zahlung eines Ausgleichsbetrags als Vielfaches des Bruttomonatseinkommens in Abhängigkeit vom Lebensalter unter Berücksichtigung eines nach Betriebszugehörigkeitsjahren gestaffelten sog. Korrekturfaktors vorgesehen.
9
Am 29. Juni 2015 schlossen die Nebenintervenientin und zwei weitere Unternehmen mit der IG Metall den rückwirkend zum 1. Juni 2015 in Kraft getretenen „Tarifvertrag zur Umsetzung von Customer Dedication sowie der Neuorganisation der Niederlassungen und der TruckStores der D AG und der Zukunftssicherung des Eigenvertriebs der D AG“ (TV N 2015). Dieser sieht ua. Folgendes vor:
        
„V.    
Änderungen bestehender Gesamtbetriebsvereinbarungen
        
Es wird klargestellt, dass die IG Metall über die im Zusammenhang mit der Neuausrichtung des Eigenvertriebs der D AG stehenden Entscheidungen informiert wurde und etwaigen hieraus resultierenden Änderungen der bestehenden Gesamtbetriebsvereinbarung zum Vergütungssystem in den Niederlassungen, TruckStores und Logistik-Centern der D AG vom 31.07.2009 zustimmt.
        
VI.     
Inkrafttreten und Kündigung
        
Dieser Tarifvertrag tritt rückwirkend zum 01.06.2015 in Kraft …
        
Dieser Tarifvertrag wird bei einem Verkauf eines Niederlassungs(teil)betriebs 24 Stunden vor dem jeweiligen tatsächlichen Betriebs(teil)übergang ohne Nachwirkung für die Verkaufsstandorte mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben, ohne dass es einer Kündigung bedarf …“
10
Die in der Anlage 5 zur RBV aufgelistete Niederlassung K wurde von der Nebenintervenientin an die nicht tarifgebundene Beklagte veräußert, die den Betrieb derselben fortführte. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging infolgedessen im Wege eines Betriebsübergangs zum 1. Mai 2016 auf die Beklagte über. Diese gewährt dem Kläger ein Entgelt nach den Tarifverträgen des Kraftfahrzeuggewerbes Schleswig-Holstein. Die Nebenintervenientin zahlte dem Kläger gemäß Ziff. V Nr. 3 Buchst. a RBV einen Nachteilsausgleich iHv. 84.908,32 Euro brutto. Zudem trägt sie im Hinblick auf seine betriebliche Altersversorgung für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Betriebsübergang weiterhin monatliche Beiträge.
11
Der Kläger hat mit seiner Klage zuletzt die Zahlung von Entgeltdifferenzen geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, ihm stehe ein Anspruch auf ein Entgelt in zuletzt von der Nebenintervenientin bezogener Höhe zu. Dieser ergebe sich bereits aus den nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB in sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten transformierten Bestimmungen des ETV SH und des ZTV BW. Jedenfalls folge er aus dem Zusammenspiel dieser Regelungen mit der nach dem Betriebsübergang normativ fortgeltenden GBV ERA-NDL. Deren Aufhebung sei unwirksam, weil dadurch § 613a Abs. 1 BGB in unzulässiger Weise umgangen werde. Zudem fehle es an der erforderlichen Zustimmung beider Tarifvertragsparteien.
12
Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
        
1.    
an ihn für den Monat Mai 2016 einen Betrag iHv. 1.770,37 Euro brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zuzüglich 40,00 Euro netto gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu zahlen;
        
2.    
an ihn für den Monat Juni 2016 einen Betrag iHv. 1.770,37 Euro brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zuzüglich 40,00 Euro netto gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu zahlen;
        
3.    
an ihn für den Monat Juli 2016 einen Betrag iHv. 1.627,88 Euro brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zuzüglich 40,00 Euro netto gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu zahlen;
        
4.    
an ihn für den Monat August 2016 einen Betrag iHv. 1.390,79 Euro brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zuzüglich 40,00 Euro netto gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu zahlen;
        
5.    
an ihn für den Monat September 2016 einen Betrag iHv. 1.611,85 Euro brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zuzüglich 40,00 Euro netto gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu zahlen;
        
6.    
an ihn weitere 1.770,37 Euro brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zuzüglich 40,00 Euro netto gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu zahlen;
        
7.    
an ihn einen Betrag iHv. 2.606,59 Euro brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zuzüglich 40,00 Euro netto gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu zahlen;
        
8.    
an ihn weitere 1.823,70 Euro brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zuzüglich 40,00 Euro netto gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu zahlen;
        
9.    
an ihn weitere 1.823,70 Euro brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zuzüglich 40,00 Euro netto gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu zahlen;
        
10.     
an ihn weitere 1.823,70 Euro brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zuzüglich 40,00 Euro netto gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu zahlen.
13
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
14
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
15
Die Nebenintervenientin hat im Revisionsverfahren vorgetragen, dass nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht sowohl die Tarifgemeinschaft für Betriebe des Kraftfahrzeug- und Tankstellengewerbes Baden-Württemberg e. V. mit Schreiben vom 16. Januar 2020 als auch die Tarifgemeinschaft des Kfz-Gewerbes Schleswig-Holstein e. V. mit Schreiben vom 4. Mai 2020 erklärt haben, sie stimmten „- auch rückwirkend -“ den „Änderungen“ der GBV ERA-NDL, „insbesondere der Aufhebung“ der GBV ERA-NDL „für die vom Verkauf betroffenen Niederlassungen … 24 Stunden vor dem jeweiligen tatsächlichen Betriebs(teil)übergang … umfassend, d.h. insbesondere auch für die Vergangenheit, zu“. Der Kläger hat mitgeteilt, dass er diesen Vortrag nicht bestreite.


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