Arbeitsrecht

Unbegründete Kostenerinnerung

Aktenzeichen  M 1 M 16.145

Datum:
20.1.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 165, § 151

 

Leitsatz

Für die Entscheidung über die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ist der Einzelrichter zuständig, wenn ihm das zugrunde liegende Ausgangsverfahren durch die Kammer zur Entscheidung übertragen worden war. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

22 ZB 15.1749 2015-08-17 Bes VGHMUENCHEN VG München

Tenor

I.
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Gründe

I.
Im zugrunde liegenden Klageverfahren M 1 K 15.1575 wies das Verwaltungsgericht München die Klage der Antragstellerin im Urteil vom 19. Juni 2015 mit der Begründung ab, der Klagegegenstand sei nicht hinreichend genau bezeichnet, und erlegte ihr die Kosten des Verfahrens auf. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof lehnte den Antrag der Antragstellerin auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 17. August 2015 (22 ZB 15.1749) ab.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom … Dezember 2015, der Antragstellerin mit Postzustellungsurkunde zugestellt am 29. Dezember 2015, setzte die Urkundsbeamtin die dem Antragsgegner entstandenen notwendigen Auslagen auf 309,80 Euro fest. Der Betrag entspricht dem Kostenfestsetzungsantrag der Beklagtenbevollmächtigten vom … Juli 2015 und enthält auf Grundlage des festgesetzten Streitwerts i. H. v. 1.000,- Euro eine Verfahrensgebühr (104,00 Euro), eine Terminsgebühr (96,- Euro), Tage- und Abwesenheitsgeld (40,- Euro), Aufwendungserstattung für Kfz-Benutzung (49,80 Euro) und eine Post- und Telekommunikationspauschale (20,- Euro).
Mit Schreiben vom … Januar 2016, bei Gericht eingegangen am 11. Januar 2016, hat die Antragstellerin „Einspruch“ gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom … Dezember 2015 eingelegt und insbesondere auf den bisher geführten Schriftwechsel verwiesen, in dem insbesondere ausgeführt wird, dass die Kosten beim Antragsgegner einzufordern seien.
Die Urkundsbeamtin hat dem Antrag nicht abgeholfen und ihn dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, auch im Verfahren M 1 K 15.1575, Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist als Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin vom … Dezember 2015 auszulegen (§ 88 VwGO analog).
Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zuständig, da ihr das Ausgangsverfahren M 1 K 15.1575 durch die Kammer übertragen worden war und diese Übertragung die Befugnis zur Entscheidung über Nebenverfahren umfasst (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 165 Rn. 7).
Die Kostenerinnerung gemäß §§ 165, 151 VwGO hat keinen Erfolg,
Sie ist zwar zulässig, insbesondere innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 151 VwGO bei Gericht eingegangen.
Sie ist jedoch nicht begründet, weil die Urkundsbeamtin die vom Antragsgegner geltend gemachten Kosten im Beschluss vom … Dezember 2015 richtiger Weise auf 309,80 Euro festgesetzt hat. Es entspricht § 154 Abs. 1 i. V. m. § 162 Abs. 1 VwGO, dass die Antragstellerin als unterliegende Partei auch die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners trägt. Darüber hinaus enthält der – teilweise unverständliche – Vortrag der Antragstellerin keine kostenrechtlichen Ausführungen.
Die Entscheidung über die Kostentragung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.


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